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6846 Nichtamtlicher Teil. 190, 17. August 1904. I. E. C. Brun»' Verla» in Miiivcn. 6858 Hagemann, Oscar Wilde. 2 ^ 50 geb. 3 ^ 50 8j. Ernst Keils Nachfolger G. m. b. H. in Leipzig. v 3 Gartenlaube. Halbheft 23 und Ganzheft 12. Liebelsche Buchhandlung in Berlin. 6858 Immanuel, Hervorragende Taten aus dem Kriege 1870/71. 1 50 Earl Marhol» in Halle a/S. 6858/58 Hellas 2 ^ 40 H. Carl Marhol» in Halle a/S. ferner: 6858/59 Georg Thieme in Leipzig. 6858 6. Luü. Oleb. 4 ./t Nichtamtlicher Teil. Das buchhandlerische Kommisstons- (Kondilions-)Geschäft. Von vr. zur. Bibrrfrld. Der Buchhandel bedient sich — wie man weiß — der Bezeichnung »Kommission- bezw. -Kommissionär- in einer mehrfachen Bedeutung, indem er insbesondere den letztem Ausdruck auf den Vertreter anwendet, den nach der be stehenden Organisation jeder Buchhändler in Leipzig bestellt, um durch ihn den Geschäftsverkehr mit andern Buchhändlern zu vermitteln. Von ihm soll im Nachfolgenden nicht die Rede sein, sondern nur von den Verhältnissen, die sich daraus ergeben, daß ein Sortimenter von dem Verleger Bücher ä oouäitioll bezieht, was man ja ebenfalls »Kommission« zu nennen pflegt. Die Rechts und Pflichten, die aus einem solchen Bezüge von Büchern ä oonäition sich ergeben, sind zwar eingehend durch die buchhändlerische Verkehrsordnung vom 8. Mai 1898 geregelt worden/ allein, mag auch diese Kodifikation buchhänd lerischen Gewohnheitsrechts eine noch so umsichtige und ein sichtige sein, sie enthebt doch nicht der Notwendigkeit, nach der juristischen Struktur eben dieses Rechtsverhältnisses zu fragen/ denn nur so kann man zu einem zuverlässigen Aufschluß gelangen über eine Reihe von Punkten, mit denen sich die »Verkehrsordnung« ihrerseits naturgemäß nicht befassen konnte. Sie hat es — um nur das eine hervorzuheben — vor allen Dingen nur mit den Ansprüchen und Ver bindlichkeiten zu tun, die aus dem Kommissionsgeschäft für den Sortimenter gegen den Verleger und für diesen gegen jenen erwachsen/ inwieweit hierdurch aber die rechtliche Stellung dritter Personen beeinflußt wird, darüber konnte sie selbstverständlich keine Bestimmungen treffen. Diese Untersuchung aber wird auch dadurch nicht überflüssig, daß das Handelsgesetzbuch einen besondern Abschnitt (Buch 3, Abschnitt 3 W 383 bis 406) dem Kommissionsgeschäft ge widmet hat, denn wie im Verlauf der Darstellung sich zeigen wird, ist das allgemeine handelsrechtliche Kommissionsgeschäft von dem buchhändlerischen in wesentlichen Zügen durchaus verschieden. Worin aber besteht dieses letztere selbst? In dem Ver lag der Firma L ist ein wissenschaftliches Buch über irgend ein Thema erschienen. Es ist dieses Werk in den einzelnen Exemplaren, in denen es vervielfältigt worden ist, wirtschaft lich und auch juristisch nichts andres, als die Ware, die ein Fabrikant erzeugt hat und die er nun aus den Markt bringen will. Würde es sich hierbei um Kleiderstoffe oder um Gerät schaften für den täglichen Bedarf oder dergleichen handeln, so würde sich die Sache so abwickeln, daß die einzelnen Zwischenhändler einen Vorrat, wie sie ihn absetzen zu können glauben, von dem Fabrikanten kaufen, um ihn dann im einzelnen wieder an ihre Kundschaft zu verkaufen. Das Risiko, daß nicht die ganze Warenmenge Abgang findet, lastet hierbei auf dem Zwischenhändler. Im Buch handel aber ist der Sortimenter nicht immer geneigt, diese Gefahr auf die eignen Schultern zu nehmen. Es erklärt sich dies leicht aus äußern Gründen; denn wenn eine »Novität» aus den Büchermarkt kommt, so läßt sich von vornherein häufig recht schwer sagen, welche Aufnahme sie finden wird. Das ganze Werk erweist sich der Berechnung vollkommen zuwider als geradezu unverkäuflich, während der Kaufmann, der sich mit dem Umsätze eigentlicher Waren befaßt, wenigstens bis zu einem Grade sozusagen den Puls des Publikums in der Hand hat und also mit annähernder Sicherheit Voraussagen kann, ob seine Kundschaft diesem Artikel ausreichende Kauflust entgegenbringen wird. Der Verleger ^ versteht sich nun angesichts dieser Dinge dazu, sein neues Verlagswerk in Kommission zu geben. Damit ist aber folgendes gesagt: Der Sortimenter ü über nimmt zehn Exemplare unter der Bedingung, daß er sie, soweit sie bis zum nächsten Abrechnungstermin, der Oster messe, nicht verkauft sein sollten, dem Verleger L wieder zurückgeben darf, und daß er nur für die wirklich abgesetzten Exemplare den Buchhändlerpreis, also den Ladenpreis ab züglich des Buchhändler-Rabatts, an L abzuführen hat. Die Verkehrsordnung bestimmt im Zusammenhang hiermit, daß die in Kommission genommenen Bücher im Eigentum des Verlegers bleiben, bis und soweit sie verkauft sind, daß aber natürlich der Sortimenter befugt ist, das Eigentum an diesen Büchern selbständig auf den Käufer zu übertragen. Der Kunde also, der von L ein solches Buch kauft, erwirbt hieran das volle Eigentum mit allen seinen recht lichen Wirkungen, und den Kaufvertrag, den er zu diesem Zwecke eingeht, schließt er mit dem Sortimenter L, nicht aber mit dem Verleger L ab. In dieser Hinsicht gleicht das buchhändlerische dem allgemeinen handelsrechtlichen Kom missionsgeschäfte: Auch die Ware, die der Kommissionär zur Weiterveräußerung übernimmt, bleibt herrschender Rechts anschauung zufolge im Eigentum des Kommittenten, und nicht er, sondern der Kommissionär ist der Gegenkontrahent des Käufers. Aber es stellt sich hier zugleich auch eine sehr wichtige Abweichung heraus, die keineswegs übersehen werden darf. Der Kommittent hat nämlich nach Handelsrecht zu verlangen,