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WO, 29. April 1922. Redaktioneller Teil. c- Stirbt ein Mitglied oder legen einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen ihre Ämter während des Vereinsjahres nieder, so wählen die verbleibenden Vorstands. Mitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Eisatzmitglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft <88 2lb Z. 8 und 33 Z. 5>. 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. s) DerVorstand vertritt denVerein selbständig,soweit er hierin nicht durch diese Satzung beschränkt ist. Gerichtlich und außer gerichtlich wird der Vorstand und mittels desselben der Verein gemeinsam durch den ersten oder zweiten Vorsteher und zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten <8 22»), b) Insbesondere liegt dem Vorstand ob: 1. die Satzung zur Geltung zu bringen und die ßatzungs- gemäßen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Zuweisung zu den Kurien zu bewirken; 3. über den Umfang der Mitgliedschaftsrechte in Fällen des 8 4b, den Fortbestand solcher Rechte in Fällen des 8 7 Z. 4 Abs. 3 und Z. 6 sowie gemeinsam mit dem Vereins- ausschutz über den Einspruch in Fällen des 8 2 e und über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder gemäß 8 il -> zu beschließen; 4. beim Ausscheiden von Mitgliedern aus einem als Organ des Börsenvereins anerkannten Kreisverein gemäß 88 7 Z. 4 Abs. 2 und 45 Z. I Abs. 3 und 4 gemeinsam mit dem Vereinsausschuß <88 28 l> und 32» und l>) endgültig zu entscheiden; 5. über Mitglieder, die sich trotz wiederholter Verwarnung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht haben, gemeinsam mit dem Vereinsausschuß Geldstrafen zu verhängen und ihnen eine Friedensbürgschast aufzuerlegen. Die Geldstrafe darf im Einzelfall das Hundertfache des jähr lichen ordentlichen Mitgliedsbeilrages nicht übersteigen. Die auferlegten Leistungen sind innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung fällig. Ein solcher Be schluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands« und Vereinsausschußmitgliedcr <88 3 Z. 3, 28 d und 32» und b). Die Entscheidung ist endgültig; 6. die Hauptversammlungen <8 14) sowie den Vereinsaus schuß zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstande <8 32) zu berufen: 7. die Wahl der in 8 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen und und der außerordentlichen Ausschüsse gemeinsam mit dem Wahlausschuß <88 3»b, 33 Z. 5 und 41 b) sowie die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Ge schäftsführenden Ausschuß der Deutschen Bücherei zu bewirken; 8. die Ersatzmitglieder des Vorstandes gemäß 8 20c und die Ersatzmitglieder der ordentlichen Ausschüsse gemäß 8 30° gemeinsam mit dem Wahlausschuß <8 33 Z. 5) zu be stimmen; 0. die Geschäftsordnungen der Ausschüsse zu prüfen und zu genehmigen <8 28 °); 10. das Vermögen, die Stistungen und Legate des Vereins zu verwalten <88 34, 48, 49, 50), dessen Kassen und Buch führung zu überwachen und die Aufstellung des Rechen schaftsberichts und des Voranschlags für das nächste Jahr zu bewirken; 11. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vereins, seine Anstalten und Einrichtungen zu führen; insbesondere auch, soweit es nicht durch die Hauptversammlung ge schieht, Bestimmungen über die Verwaltung des Börsen blattes und des Adreßbuches zu treffen; 12. das Börsenblatt, das Adreßbuch, die Kataloge sowie olle übrigen Drucksachen des Börsenvereins ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern zu den für diese festgesetzten Preisen zugängig zu machen und zu Anzeigen zur Verfügung zu stellen; c) Stirbt ein Mitglied oder legen einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen ihre Ämter während des Vereinsjahres nieder, so wählen die verbleibenden Vorstands mitglieder gemeinsam mit dem Wahlausschuß Ersatzmilglieder, deren Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft <88 21 d Z. 8 und 33 Z. 5). 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. »1 DerVorstand vertritt denVerein selbständig,soweit er hierin nicht durch diese Satzung beschränkt ist. Gerichtlich und außer- gerichtlich wird der Vorstand und mittels desselben der Verein gemeinsam durch den ersten oder zweiten Vorsteher und zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten <8 22»). d) Insbesondere liegt dem Vorstand ob: 1. die Satzung zur Geltung zu bringen und die satzungs- gemäßen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Ausnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3. über den Umfang der MitglicdschastSrechte in Fällen des 8 4d, den Fortbestand solcher Rechte in Fällen des 8 7 Z74 Abs. 3 und Z. 6 sowie gemeinsam mit dem Vererns- ausschuß über den Einspruch in Fällen des 8 2 « und über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder gemäß 8 11» zu beschließen; 4. beim Ausscheiden von Mitgliedern aus einem als Organ des Börsenvereins anerkannten Krcisverein gemäß 88 7 Z. 4 Abs. 2 und 45 Z. 1 Abs. 3 und 4 gemeinsam mit dem Vereinsausschuß <88 28 d und 32» und b) endgültig zu entscheiden; 5. über Mitglieder, die sich trotz wiederholter Verwarnung eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht haben, gemeinsam mit dem Vereinsausschutz Geldstrafen zu verhängen und ihnen eine Friedensbürgschast aufzuerlegen. Die Geld strafe darf im Einzelsall das Hundertfache des jähr lichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Die auserlegten Leistungen sind innerhalb vierzehn Lagen nach Zustellung der Entscheidung fällig. Ein solcher Be- schluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder (88 3 Z. 3, 28 d und 32» und b). Die Entscheidung ist endgültig; 6. die Hauptversammlungen <8 14) sowie den Vereinsaus, schuß zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstande <8 32) zu berufen; 7. die Wahl der in 8 29 Z. 4—9 genannten ordentlichen rmd der außerordentlichen Ausschüsse gemeinsam mit dem Wahlausschuß <88 30 d, 33 Z. 5 und 41b) sowie die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Ge schäftsführenden Ausschuß der Deutschen Bücherei zu bewirken; 8. die Ersatzmitglieder des Vorstandes gemäß 8 20 c und die Ersatzmitglieder der ordentlichen Ausschüsse gemäß 8 30 ° gemeinsam mit dem Wahlausschuß <8 33 Z. 5) zu be stimmen; 9. die Geschäftsordnungen der Ausschüsse zu prüfen und zu genehmigen <8 28 °); 10. das Vermögen, die Stiftungen und Legate des Vereins zu verwalten <88 34, 48, 49, 50), dessen Kassen und Buch, führung zu überwachen und die Aufstellung des Rechen schaftsberichts und des Voranschlags für das nächste Jahr zu bewirken; 11. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vereins, seine Anstalten und Einrichtungen zu führen; insbesondere auch, soweit es nicht durch die Harchtversammlung ge- schieht, Bestimmungen über die Verwaltung des Börsen- blattcs und des Adreßbuches zu treffen; 12. das Börsenblatt, das Adreßbuch, die Kataloge sowie alle übrigen Drucksachen des Börsenvcreins ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern zu den für diese festgesetzten Preisen zugängig zu machen und zu Anzeigen zur Verfügung zu stellen; SOS