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52 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 4, 8. Januar. spraciic mit 1 Thlr. 13 Sgr. Stempclabgabc per Exemplar beim Absätze in Preußen, wahrend die französisch geschriebenen Blat ter nach Preußen frei cingchcn. Der deutsche Pcsthec Llovd zahlt 2)4 Thlr. Stempel in Preußen, die deutsche Preßburgcr Zeitung 2U Thlr.; die magnarischen Blatter gehen frei davon nach Preu ßen ein. Die gouvcrnemcntalc deutsche Prager Zeitung entrichtet eine preußische Stempelsteuer von 2)4 Thlr., der Cas und die übrigen tschechischen Blatter sind davon frei. Aus der Vertheidigung dieser Maßregel in der Allgemeinen Preußischen Zeitung erfahren wir, daß der Erlaß der Steuer zu Gunsten der in fremder Sprache erscheinenden Blätter,,lediglich deshalb erfolgt ist, weil die Erhebung der Stempelsteuer von den in fremden Sprachen, namentlich den in England erscheinenden Blättern auf Schwierigkeiten gestoßen war, weil sodann solche Blätter meist nur von den sich hier aufhaltcndcn Ausländern oder zu wissenschaftlichen oder journalistischen Zwecken gehalten Werden". Wer die zahlreichen deutschen Lescgescllschaftcn berücksich tigt, in welchen die fremden Zeitungen vom Publicum gelesen werden, wird die Richtigkeit des letzteren Satzes bezweifeln. Wenn aber der crstcre gegründet sein sollte, so würde er bewei sen, daß man in Preußen dem mächtigen Auslande gegenüber in Folge entstandener Schwierigkeiten auf die Abgabe verzichtet hätte, im Verhältnisse zu den deutschen Verbündeten aber kein Bedenken dabei fand. 5) Nach dem Wortlaute des Regulativs vom 9. Nov. 1861 tz. 10. muß man annchmcn, daß nichtprcußiscbc steuerbare Blät ter nur ,,s) durch Bestellung bei der Post; b) unter Kreuzband; o) in Postpacketen oder durch besondere Boten", mithin nicht auf dem gewöhnlichen Buchhändlerwege bezogen werden dürfen. Es wird zwar wiederholt von Vectheidigern des preußischen Gesetzes in Abrede gezogen, daß „der Bezug durch den Buchhandel künf tig ausgeschlossen sei". Indessen weiß ich mir.diesen Widerspruch nicht zu erklären, cs müßte denn sein, daß der Buchhandel dabei auf den Weg des Bezuges in Postpacketen verwiesen wäre, der aber bekanntlich nickt das ist, was man unter dem Buckhändler- wcge zu verstehen pflegt. Im Hinblick auf alle diese Nachtheile kann es wohl nicht überraschen, wenn seit Monaten durch die deutsche Presse, na mentlich durch die Leipziger, die Belange des deutschen Buchhan dels vertretenden Blätter der Ausdruck einer großen Erregtheit über diese Maßregel geht, welche von denselben als eine Kriegs erklärung gegen die deutsche Presse bezcicknet und bekämpft wird. Der Buchhandel von Leipzig hat sick diesfalls an die k. säch sische Regierung mit der Bitte um Vertretung der betheiligten deutschen Interessen gewendet und nach einer Nachricht in dem Börsenblatte für den deutschen Buchhandel von dem sächsischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten die erfreulichsten Zu sicherungen erhalten. Man beruft sich in Leipzig auf die den früheren dieskälligen Bestimmungen entsprechenden Stipulationen in Art. 11. Abs. II. des Zollvcreinsvertrages vom 4. April 1853 und namentlich auf die Sätze: „1) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verkaufe von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu ver ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art cinzufüh- ren; jedoch sollen: e>) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Brannt wein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlcnfabricate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Flcischwaarcn und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich, b) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten wer den soll." ,,3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vcr- cinsländer hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattsindcn, daß das Erzeugniß eines andern Vcrcinsstaalcs unter keinem Vorwände höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf." Hiegegen könnte man nun, einer württcmbergischen Rekla mation gegenüber, prcußischccseits allerdings cinwcnden, daß Württemberg selbst bis zum Jahre 1849, wo sie ganz aufgehoben wurde, eine Stempclabgabc s) von inländischen pvlitischcnZcitungcn: bei einem Absätze von mehr als 500 bis zu 2000 Exemplaren mit je . . 20 kr. von 2001 bis 3000 Exemplaren je 30 kr. von 3001 Exemplaren an je 40 kr. b) von ausländischen politischen Blättern je ... 30 kr. für das Exemplar erhoben hatte. Allein cincstheils war hier die Gleichheit zwischen in- und ausländischen politischen Zeitungen wenigstens durchschnittlich cingehalten; andcrnthcils hätte aber diese ganze Abgabe vom Standpunkte der Zollvereinsverträge auch mit allem Grund Rech tens angefochten werden können und wäre wohl auch angefochtcn worden, wenn sic nicht als längst bestehend und vermöge ihres mäßigen Betrags der Aufmerksamkeit im übrigen Deutschland und in Württemberg selbst entgangen wäre und sich so von frü heren Zeiten her unerörtert unter dem übrigen Sportelcrtrage forterhalten hätte. Wenn dagegen ein Zollvcreinsstaat mit einer so tief ein schneidenden Maßregel gegen die Presse der übrigen Vcrcinsstaa- tcn verfährt, wie dies in dem neuesten preußischen Gesetze ge schehen ist— einer Maßregel, welche sich bis auf die Besteuerung der in diesen Staaten erscheinenden Anzeigen mit einem Dritthcil des Abonncmentspreises der betreffenden vereinsländischen Zeit schrift erstreckt —, so erscheint es als natürlich und nothwendig, daß hiegegen von Seiten der übrigen Staaten des Zollvereins die geeigneten Vorstellungen gemacht werden. Zu Gunsten dieser Maßregel wird zu Berlin geltend gemacht, daß der Ertrag dieser Steuer, mit 120,000 Thlr. anfangend, in acht Jahren allmählich auf 400,000 Thlr. gestiegen sei, und daß Preußen dieser Einnahme eben bedürfe. Dagegen wird in Sach sen wohl vollkommen richtig erwidert, daß dies kein Rechtsgrund sei, um einen Zoll von den Erzeugnissen der periodischen Presse des übrigen Deutschlands zu erheben. . Mit Recht dürfte sich fragen lassen, wer dafür bürge, daß Preußen nicht einst, auf die gleichen Motive gestützt, auck die übrigen literarischen Erzeugnisse einer Steuer, und diese Erzeug nisse der andern deutschen Staaten einem Schutzzölle zu Gunsten des preußischen Buchdruckcrqewerbes und Buchhandels unter werfe und so den deutschen Buchhandel nöthigc, sich mehr und mehr auf preußisches Gebiet zu ziehen. Ich erlaube mir, mit der Frage zu schließen: ob die k. Staatsregierung sich nicht bewogen finden möchte, diesen Gegenstand einer näheren Prüfung zu unterziehen, und wenn dieselbe die Ueberzeugung gewinnen sollte, daß die frag liche preußische Steuer dem freien Verkehre unter den Zollver- einsstaaten und dem Sinn und Geist der diesfälligcn Verträge