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Nr. 1Ü7. Mlatt fürdMmtWMBuchhMel ^ »jährlich frei Gejchäflsstelle od^^^Nark ^i^>ostü^erwcijung j?hrUch.^och ^dem^Nus^and'^olgt Lieferung N <Naum 15 <pf^^S-^502SM^.^6.^50M.: fürZ Drüber L^pzig oder durchs Kreuzband. a^Nichtmit^lieder in N mi^lieder 40 Pf.. 32 M.. S0M.. 100 2N. — Beilagen werden R MAMüWMörftM'WMÄ'FeUWKDW Leipzig, Mittwoch den 10. Mai 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhälldlermesie findet die Abrechnung am Alontag nach Kantate, 22. klai W6, vormittags 8 Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tagesstunden zur Abrechnung einfinden G 49 der Satzungen). Sie sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemcldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner ausgeführt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 8 Uhr zur Abrechnung zu erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Ab rechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht auszustellen. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zu beachten: DaS Mitglied hat zunächst die eigenhändige Unterschrift des mit -er Abrechnung betrauten Herrn unter Hinznsügung des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten find dem Syndikus des Börsenvcrcins zur Prüfung einzureichen, der alsdann eine Legitimationskartc ausstcllt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einzusenden, daß die Legitimationskarten spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten abgesandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingegangencn Voll machten werden aus diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur Persönlich an den Abrcchnenden in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Paßkartc über seine Person auswciscn kann. Nach dem sächsischen Stempelfteuergesetz können Vollmachten für die Ostermeßabrechnung stempelsteuerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschasts-, Anstellung?- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrechnenden Verleger-Mitgliedern wird empsohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrechnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigen zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder durch Bevollmächtigten erfolgen wird rc., recht bald einzusenden, damit die Zusendung der Vollmachtsformulare rechtzeitig erfolge» kann. Es wird ferner gebeten, anzu- geben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankschecks oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre durch Schecks zu bezahlen besteht nicht. Nichrmitglieder des Börsenvcreins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenvereins sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Finnen, denen die Benutzung aller Vereinsanstalten und - Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. 'Auf Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Ab- rechnnngsräume nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, die selbst rechnen, und für die zur Abrechnung Bevollmächtigten zugänglich sein. Eintrittskarten werde» von der Geschäftsstelle anSgcfertigt und den Mitgliedern, die sich als selbstrechnend angemeldet haben, mit den für die Hauptversammlung ersorderlichen Drucksachen übergebe». Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legitimationskarte gleichzeitig als Eintrittskarte. öS 7