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7^. Erscheint werktäglich, ^lle Mitglieder de» Dörsssvereia» > sist der ^D-zug.prei» ^!!>k^^- i ^'"e "HuAwzia Rr. 238. Leipzig, Donnerstag den l2. Oktober 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Herr Konsul Ernst Vohsen Inhaber der Firma Dietrich Reimer in Berlin, der uns in großer Treue allmonatlich durch eine Kriegshilfe erfreut, hat uns auch aus Anlaß seines 25 jährigen Jnhaberjubtläums einen Betrag von 300 ^ überwiesen. Wir danken ihm hier für mit dem aufrichtigen Wunsche, daß ihm noch eine lange Spanne erfolgreicher Schaffenszeit in alter Arbeitsfreude beschicken fei. Berlin, den 7. Oktober 1916. Der Vorhand des tluterkntz»»g«-vercins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehulsen. vr.Georg Paetel. Edmund Mangelsdorf. Max Schotte. Max Paschke. Reinhold Borstell. Kleinigkeiten aus dem Recht des Buchhandels. Nach Gerichtsentscheidungen.^ I. Ähnelnde Zeitschriftentitel. Im Börsenblatt Nr. 53 vom 6. März 1915 haben wir schon einmal über dieses Thema gesprochen. Vielleicht entsinnt sich der eine oder andere Leser noch der Streitfrage zwischen der »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« und der Zeitschrift »Der Eisenbau«. In eincni Kammergerichtsurteil vom 18. Januar 1915 handelt es sich um einen ähnlichen Fall zwischen dem Her ausgeber der Zeitschrift »Der Schneidermeister« und dem Heraus geber eines Konkurrenzblattes »Der deutsche Schneidermeister«. Das Kammergericht hat der Klage des elfteren auf Unterlassung gegen den Konkurrenten stattgegeben und hat dies im wesent lichen damit begründet, daß die Auswahl der Namen für Fach zeitschriften begrenzt sei, daß mithin schon die Bezeichnung »Der Schneidermeister« eine besondere Bezeichnung im Sinne des Gesetzes sei und mithin dieser besonderen Bezeichnung ein Schutz gegen Nachahmung gebühre. Eine solche Nachahmung aber, die zugleich eine Verwechselungsgesahr in sich schließt, liegt dann vor, wenn ein Konkurrenzblatt sich den gleichen Titel mit ge ringer Abweichung beilegt. Auf das verschiedene Aussehen der beiden Blätter legt das Gericht keinen Wert, da der Besteller ja nicht immer beide Blätter sehe oder gleichzeitig zur Hand habe, also oftmals nach dem Gedächtnis und nach dem Namen bestellen müsse. Diese Meinung des Kammcrgerichts ist durchaus zutreffend; denn es handelt sich hier um einen reinen Titelschutz, nicht um den anders gearteten Ausstattungsschutz. Auch im übrigen hat das Kammergericht meines Erachtens recht. Damals, als ich die Meinung vertrat und begründete, daß der Titel »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« keine unlautere Nachahmung des Titels »Der Eisenbau« ist, habe ich eine Reihe von Gründen ins Feld geführt, die in dem vorliegenden neuen Falle durchaus nicht in gleichem Maße Geltung haben. Damals hatte ja gerade das Gericht unterlassen, zu untersuchen, ob es sich um eine »be sondere Bezeichnung« im Sinne des Gesetzes handle, etwa der- gestalt, daß »Eisenbau« ein allgemeingültiges Wort sei, das man nicht leicht hätte umgehen können. Das schien mir nicht der Fall; ich mußte vielmehr ganz besonderen Wert darauf legen, daß der Titel »Der Eisenbau« sich sehr Wohl von jenem längeren Titel unterscheide, bei dem der Ton auf dem ersten Wort »Zeitschrift« (für Eisenbau und Eisenhochbau) liegt eine Unterscheidung, die auch gerade bibliographisch von Wert ist. Das liegt hier bei »Der Schneidermeister« und »Der deutsche Schneidermeister« anders, insofern wir hier das gleiche Kenn zeichen der Hauptworte haben und die Abweichung ganz gering fügig ist. In solchem Falle scheint mir also, wenn die Kon kurrenzabsicht auch aus anderen Verhältnissen hervorgeht, der Titel doch eine besondere Verwechselungsgesahr zu bedingen, der man selbst mit einiger Sorgfalt nicht so leicht entgeht. Vor allen Dingen aber ist cs durchaus keine Notwendigkeit für eine Schneidermcislerzeitschrift, daß sie sich »Schneidermeister« nennt, wenn dieser Titel schon besetzt ist. Hier gibt es noch genügend Möglichkeiten der Abweichung, ohne daß man genötigt wäre, den Sinn verdunkelt auszudrücken, während man beispielsweise in einer Zeitschrift, die den Eisenbau behandelt, dieses Wort »Eisenbau« nicht gut umgehen oder durch ein anderes er- setzen kann und schon genug zur Unterscheidung tut, wenn man es mit einem längeren Titel an zweiter Stelle unterbringt. Da- ' mit ist durchaus nicht der Stab gebrochen über alle jene Fälle, in denen etwa neben einer »Flcischerzeitung« eine »Allgemeine Fleischcrzeitnng« besteht; denn »Fleischerzeitung« ist der kür- ^ zeste und zugleich gewöhnlichste Ausdruck, der keine besondere Bezeichnung ist, während sich andererseits der Name »Der Schnei dermeister« sehr gut beispielsweise durch »Zeitung für das deutsche Schneidergewerbe« umgehen läßt. Darauf aber kann es ganz allein bei der Beurteilung dieser schwierigen Grenzfälle ankvmmen, ob in dem Umkreis der möglichen Benennungen der Konkurrent möglichst weit von der früheren Bezeichnung abzu rücken versucht oder ob er im Gegenteil möglichst nahe sich an sie heranzudrängen geneigt scheint. Hier liegt also schließlich der Hauptnachdruck wieder — wie so oft im höheren Recht — nicht auf Namen und Form, die Schall und Rauch sind, sondern aus dem Geist und der Absicht. Mancherlei Ncbcnumstände eines Falles wird man heranziehen dürfen und müssen, um zu einem zutreffenden Gesamturteil darüber zu gelangen, ob der Benutzer des neuen Titels den alten hat rammen wollen oder nicht, ob er sich trotz der Notwendigkeit und Berechtigung gesunden Wettbewerbs sich in allem Unlauteren weitab halten und nur durch Leistung wirken wollte oder nicht. Mancherlei Fingerzeige gibt es da für den Kenner — und die Aufgabe des Richters erschöpft sich hier wieder nicht darin, das; er die beiden kämpfenden Titel auf die Goldwage legt, er muß, das Ganze überschauend, zugleich das Konkurrenzgetriebe aufrechterhalten, während er die Schleichwege unnachsichtig straft. II. Anzeigenverträge und Verlagswechsel. Ein Kammergerichtsurteil vom -1. Januar 1915 und 10. Mai 1915 mit Reichsgerichtsurteil vom 22. Oktober 1915 hat die Frage 1293