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Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 265, 14. November 1916. sprechende Zurückweisung erfahren. Die Barsortimentc müssen je- ^ doch auch ihrerseits nochmals dagegen Einspruch erheben, daß dieser Vorstand glaubt, sich in die Festlegung ihrer Lieferungsbedingungen und in das Verhältnis zu ihrer Kundschaft in der Weise einmischen zu dürfen, daß er namens des Kunden Erklärungen abgibt, die in einer großen Anzahl von Fällen sogar im Gegensatz zu der vom Kun den direkt abgegebenen Erklärung stehen. Wie jeder andere Geschäftsmann beanspruchen die Barsortimentc auch für sich das Recht, dicjeuigeu Preise und Vcrkaufsbedittguugcn selbständig seftzulegcn, zu denen allein sie, ihrer wirtschaftlichen Lage gemäß, zu liefern imstande sind. Eine völlige Verkennung jedes Nechtsbegriffes ist es deshalb, daß der Vorstand der Deutschen Buchhändlcrgilde es gar als eine Maß regelung hinznstellen versucht, wenn die Barsortimente lieber auf einen Geschäftsverkehr mit denjenigen Kunden, die die dem Barsortiment notwendigen Bedingungen nicht anerkennen, verzichten, als an solche Kunden zu anderen, für das Barsortiment nnauskömmlichen Bedin gungen liefern und überdies dadurch das Prinzip gleicher Preis- stellung für alle Abnehmer durchbrechen wollen. Es handelt sich, wenn die Barsortimente ihre Lieferungsbedingungen ändern, eben nicht um »beliebige«, sondern um solche Maßnahmen, deren wirtschaftliche Be gründung selbst der Vorstand der Buchhändlergilde nicht mehr in Zweifel ziehen kann. Dessen Hinweis auf die geringe Nützlichkeit dör Barsortimente für das Sortiment zeigt im Hinblick auf die hohen Umsatzzahlen, die selbst zur Kriegszeit denjenigen der Friedensjahre kaum noch nachstehen, den Gegensatz zwischen Theorie und Praxis. Endlich sei noch die Behauptung in der Veröffentlichung des Vor standes der Deutschen Buchhändlergilde im Börsenblatt vom 6. No vember 1916 richtiggestellt, daß die Berliner Handelskammer »die Abwälzung des W.U.Stempels für wirtschaftlich und rechtlich unzu lässig« erklärt habe. Der Beschluß lautet gänzlich anders, nämlich: »Die Handelskammer hält es nicht für augezeigt, daß die Liefe ranten ihren Abnehmern die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.« Wenn der Vorstand also zur Begründung seiner Ansichten die Meinungsäußerungen öffentlicher Institute zitiert, so sollte er sie richtig zitieren. Auch der angeführte Ausschuß des Deutschen Handclstages hat sich nur in dem Sinne geäußert, daß er die Weiterbelastung »nicht für angezeigt« hält. Der Äußerung der Berliner Handelskammer stehen aber auch Gut achten anderer Handelskammern gegenüber. Beispielsweise ist ans einem Merkblatt der Potsdamer Handelskammer, die gleichfalls in Berlin ihren Sitz hat, folgendes zu entnehmen: »Um die Steuer für Verkäufe und andere Verträge abzuwälzcn, die nach dem 1. Oktober 1916 abgeschlossen sind, bestehen zwei Mög lichkeiten: entweder den Betrag der Steuer (1 vom Tausend) im Verkaufspreis einznkalknlieren, oder die Steuer gesondert in Rech nung zu stellen. Eine rechtliche Verpflichtung, die Steuer seiner seits zu tragen, besteht für den Käufer nicht ohne weiteres, es sei denn, daß eine Vereinbarung vorausgegangen ist. In dieser Frage erscheint es jedoch richtig, daß sich das deutsche Erwerbsleben allgemein dahin schlüssig werde, grundsätzlich den Käufer mit der Warenumsatzsteuer zu belasten, damit die Steuer, dem Wege der Ware folgend, letzten Endes auf die breite Schicht aller Verbraucher zn liegen komme. Nach allgemein angewandten kaufmännischen Grundsätzen ge hört jede Steuer, also auch die Warenumsatzsteuer, zn den Geschäfts unkosten eines Erwerbsunternehmens: die Geschäftsunkosten aber bilden neben den Kosten des Materials und der Bearbeitung die Grundlage, auf der von dem Unternehmen der Warenverkaufsprcis berechnet werden muß; sie müssen ganz naturgemäß dem Unter nehmen im Warenpreise wieder vergütet werden. Wollte man die Warenumsatzsteuer von dieser Verpflichtung ausnehmen und dem Verkäufer gegenüber ihre Wiedererstattung ablehnen, so würde der Verkäufer gezwungen sein, seinen Warenverkanfspreis um den Be trag der Steuer, die doch einen Teil seiner Unkosten bildet, einfach zu erhöhen, ohne dies nach außen in die Erscheinung treten zu lassen. Aber auch der Wille und Sinn des Gesetzes rechtfertigen den Widerspruch gegen die Übernahme der Steuer dlirch den Käufer nicht. Der Gesetzgeber hat in der Übergangsbestimmung des Gesetzes dem Steuerpflichtigen ausdrücklich das Recht gegeben, den Betrag der Steuer, den er für vor dem 1. Oktober vollzogene Lieferungen nicht berechnet hat, sich nachträglich vom Käufer ersetzen zn lassen, sofern die Zahlung erst nach dem 1. Oktober cingcht, d. h. der Steuer unter worfen ist. Er erklärt also hierdurch zweifelsfrei, daß er an den Verkäufer nicht die Zumutung stelle, die Steuer, von der er über rascht worden ist, und die er bei der Prcisstellung nicht berücksichtigt hat, auf sich zu nehmen und gibt dem Verkäufer, der mangels einer ^ Abwälzung durch die Tteuerwirknng des Gesetzes geschädigt wäre, ^ ausdrücklich das Recht, sich durch Abwälzung der Steuer gegen diesen Schaden zu schützen. Gerade also diese Übergangsbestimmung legt die Haltung des Gesetzgebers hinsichtlich der Abwälznngsfrage klar: er zeigt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit und das Mittel, durch das er der Steuer-Belastung begegnen kann. Die Behauptung der Abiväl znngsgegner also, daß die Abwälzung der Steuer dem Willen und Sinn des Gesetzes widerspräche, scheint danach nicht haltbar.« Fast wörtlich deckt diese Handelskammer also den von den Bar- sortimcnten in dieser Sache bisher eingenommenen Standpunkt. Die Barsortimente hoffen, die Einsichtigen ihrer Geschäftsfreunde durch diese Ausführungen überzeugt zu haben, daß das Recht zur Ab wälzung des W.U.Stempels völlig auf ihrer Seite war. Wenn die Barsortimente trotzdem den im Gutachten des Vorstandes des Ver legervereins aufgefllhrtcn Billigkeitsgründcn Rechnung getragen ha ben, so hfofen sie dadurch erneut den Beweis ihrer Friedfertigkeit und ihres Wunsches, mit ihrer Kundschaft stets in gutem Einvernehmen zn bleiben, in weitgehendem Maße erbracht zu haben. Leipzig, Berlin u. Stuttgart, den 11. November 1916. Die B a r s o r t i m e n t e: I. Bachmann. Albert Koch L Co. K. F. Koehler. Neff L Koehler. L. Staackmann. F. Volckmar. p. ?. Hierdurch teile ich dem ver. ehrten Sortimentsbuchhandel mit, daß ich meinen Verlag unter der Firma H. Bliiftrr, Verlag, Tempelhof-Verlin, Ringbahnstratze 3 dem Gesamtbuchhandel ange- schloffen und meine Vertretung der Firma lt- koehler ln Leipzig übertragen habe. Es erschienen bisher salzende Schrillen: Hans Blüher, Ulrich von Wtla- molvitz und der deutsche Geist. Preis i — Die Intellektuellen und die Geistigen. Preis 1 — Der bürgerliche und der geistige Antiseminismus. Preis 1 Hochachtungsvoll Tempelhos-Berlin. H. Bliiher. Die Austagenreste der nachstehen den Werke: Dünenbuch Werden u. Wandern der Dünen, Pflanzen- und Tierleben auf den Dünen, Dünenbau. Bearb. von Pros, vr. F. Solger, Prof. vr. P. Graebner. vr I. Thienemann, vr. P. Speiser u. Pros F. W. O. Schulze. Mit 3 Tafeln und I4l Textabbildungen. Gr.8°. l9l0. Geh.^10—. In Leintv. geb. I I.20. MLlamcd. vr. S. M, Der Staat >m Wandel der Jahrtausende. Studien zur Geschichte des Staatsgedankens. Lex.-8°. 1910. Geh. ^ 8.—. In Leintv. geb. ^ 9.40 Zeus. Gedanken über Kunst und Dasein. Von einem Deutschen. Lex.>8°. 1904. Geh. 3.6». In Lelnlv. geb. ^ 4.60, sind mit Heutigem an die Firma Ofsenstadt L Feiihetmer, Ver lagsbuchhandlung, Nürnberg, über- gegangen. Die Ladenpreise der selben sind hiermit auigeboben. Stuttgart, 11. Na». 1918 Ferdinand Enke, Verlag. Pkrtiiiusb-Aiilräg^ Kalis-Gesuche,> Teilhaber-Gesuche und -Aalräge. Bcrkaufsanträge. Modellier-ogen- Verlag mit großen Vorräten preiswert zu verkaufen. Angebote unter Nr. 2157 durch die Geschäftsstelle des B. V. Ich brabsichnge — weil seit Iah. ren mit dem Sort. Buchhandel nicht mehr tn Verbindung — die Rest- auflage des in meinem Verlage erschienenen Werkes, ca. 200 Ex. drosch., Sürst Virmarlk-Gedenkbülh von Kohl-Penzler. 2. Auflage, 46 Bogen in guter Aus stattung, 8°, mit Porträt, nach- gelragen bis zum Tode d.s Fürsten, Ladenpreis 8 50 billig zu verkaufen. 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