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1404 Auuucyer Thcil. JL 86, 15. April. Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der genannten Länder bestehenden Gesetzgebung be stimmt werden. Artikel 12. Man wird in den genannten Ländern im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler genannter Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Eigenthum von Untcrthanen des anderen Gebiets befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegen wärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auch aus Cliches, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den deutschen oder ita lienischen Verlegern oder Druckern befinden und deutschen oder italienischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nach gebildet sind. Indessen sollen diese Cliches, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebercin- kunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.*) Artikel 13. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen beiderseits über alle Zollämter zngclassen werden, welche gegenwärtig hierzu ermächtigt sind, oder künftig hierzu ermächtigt werden. Zur Vollziehung des Art. 12. des durch K. Verordnung vom 29. Februar d. I. verkündigten Vertrags mit Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken oer Kunst wird Nachstehendes verfügt: 8. 1. Den württembergischcn Verlegern und Sortimcutshändlcrn, welche italienische »och nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Nachbildungen re. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen haben, wird zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Rechtmäßig- keit der betreffenden Publicationen anheimgegebcn, bis zum 30. April d. I. diese Vervielfältigung bei ihrer BezirkSpolizeibehördc anzumclden. — Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten Angabe überzeugt bat, die angemcldcten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken aus Verlangen mit einem Stempel versehen. Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung der gesammten Auflage cS vorziehen, daß bei der Bezirkspolizeibehörde ein Conto über die nachweislich noch auf ihrem Lager befindlichen Exemplare eines jeden von ihnen vervielfältigten zuerst in Italien erschienenen Werks angelegt und die nach Bedürfnis; auf ihren Antrag allmählich abgestcmpelte Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht werde. §. 2. Was die in der Publication begrissenen Werke betrifft, so haben die württembergischen Verleger von Vervielfältigungen ursprünglich in Italien erschienener Werke bis zum 30. April d. I. von den Werken, deren Nachdruck oder Nachbildung bereits veranstaltet ist, der Bezirkspolizeibehörde Anzeige zu machen, wobei die Zahl der Bände oder Lieferungen, in denen das Werk erscheint, sowie die Stärke der Auflage genau anzugebcn und zugleich die zur Vervielfältigung oder Nachbildung am 15. März d. I. getrosten gewesenen Veranstaltungen nachzuweisen sind. Die späteren Bände oder Lieferungen dürfen in keiner stärkeren Auflage als die bereits erschie nenen auSgegcben werden. §. 3. Den Inhabern von Abklatschen (Cliches), Holzstöcken und ge stochenen Platten aller Art, sowie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Vervielfältigungen italienischer Werke wird anheimgegeben, die- Artikel 14. Die Bestlmmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feil bieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der ver tragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher zu verbie ten, welche nach ihren inneren Gesetzen, oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit andern Staaten für Nachdrücke erklärt sind, oder erklärt werden. Artikel 15. Um die Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft zu er leichtern, verpflichten sich die vertragenden Theile, sich in möglichst kurzer Frist gegenseitig von allen gegenwärtig geltenden Gesetzen und Verordnungen Mittheilung zu machen, welche auf das literarische und künstlerische Urheberrecht Bezug haben, und ebenso von allen Aenderungcn, welche etwa in der hierauf bezüglichen Gesetzgebung der genannten Länder eiiurclen sollten. Zugleich behalten sich die vertragenden Theile das Recht vor, in übereinstimmender Weise au der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich im Wege der Erfahrung Herausstellen sollte. Artikel 16. Gegenwärtige Ueberciukuust soll zwei Monate nach dem Aus tausch der Ratifications-Urkunden in Kraft treten. Sie soll bis zum 30. Juni 1875 in Kraft bleiben. Wenn keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Termins seine Absicht, sie außer Kraft zu setzen, erklärt, soll sie bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Wirksamkeit bleiben, an welchem der eine ober der andere der vertragenden Theile die selbe gekündigt haben wird. Artikel 17. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifications- Urkunden sollen so bald als möglich in Florenz ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel bcigedrückt. So geschehen zu Florenz den 28. Juni 1870. (I-. 8.) Baron A. von Ow. (I-. 8.) W. Doenniges. (I-. 8.) Visconti Venosta. selben bis zum 30. April d. I. bei ihrer Bezirkspolizeibehörde anznmeldcn- welche sie cinrcgistriren und eine Bescheinigung über die erfolgte Registri- rung eriheilcn wird. Die von den einregistrirten Cliches re. genommenen Abdrücke können, die fortdauernde Geltung des Vertrags (vergl. Art. 16. Abs. 2. desselben) vorausgesetzt, nur bis zum 14. März 1876 eine Stem pelung erhalten. §. 4. Die Stempelung geschieht unentgeltlich mit dem Amtssiegel der Bezirkspolizeibehörde. Wenn und soweit aber wegen der Beschaffen heit des betreffenden Products die Anwendung eines Trockenstempels nothwendig erscheint, und von den Betheiligten gewünscht wird, sind die zu stempelnden Exemplare von der Bezirkspolizeibehörde dem Ministerium zur Stempelung durch letzteres einzuschicken. Auf die Literar-Convention und diese Verfügung sind die im Bezirke ansässigen Buch-, Kunst- und Musikalien-Handlungen rc durch die Bc- zirkspolizeibehörden ausdrücklich aufmerksam zu machen; eine Urkunde dar über, daß dies geschehen, ist zu den Acten zu nehmen. Stuttgart, den 15. März 1872. Schcurlen.