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86, 15. April. Amtlicher Theil. 1403 'setzung vorzubehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen im Ar tikel 6. zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der andren Seile Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung, diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt wer den, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe. Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht des Eigcnthums und der Verviel fältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. Artikel 4. Die Bestinunungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegen wärtigen Uebereinkunst, zum ersten Male in einem der genannten Länder veröffentlicht, aufgcführt oder dargestellt werden. Artikel 5. Den Originalwerken werden die in einem der genannten Länder veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke aus drücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer un befugten Vervielfältigung in dem andern Gebiete den in Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Uebersetznngsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vor gesehenen Falle und Umfang. Artikel 6. Der Autor eines jeden in einem der genannten Länder ver öffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung hcrausgegebencn Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem andern Gebiete geschützt zu sein und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Das Originalwerk muß in einem der genannten Länder auf die binnen 3 Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung eingetragen wer den, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. 2) Der Autor muß an der Spitze seines Werks die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber setzung muß innerhalb Jahresfrist vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen einem Zeitraum von 3 Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschie nen sein. 4) Die Uebersetzung muß in einem der genannten Länder ver öffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 3. einge tragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, Wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Ueber setzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist. Diese Erklärung muß auf der ersten Lieferung eines jeden Bandes wiederholt werden, wenn die in Lieferungen erscheinenden Werke aus mehreren Bänden bestehen. Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließ lichen Uebersctzungsrechtcs in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten von ihrem ersten Er scheinen in dem einen Gebiete an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Gebiete eingetragen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die Ausführung der Uebersetzung das in den Ar tikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintragung des Ori- ginalwcrkes erscheinen oder aufführcn lassen. Artikel 7. Wenn der Urheber eines, im Artikel 1. bezeichnten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines der vertragenden Theile mit der Maßgabe über tragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt her ausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Gebiete nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Gebiete er schienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Gebiete als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt werden. Die Werke, auf welche sich diese Bestimmung bezieht, sollen in genannten Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbe hindert zugelassen werden. Artikel 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen der selben Rechte thcilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunst den Autoren, Uebcrsetzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bild hauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunst enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der genannten Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Bcfugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung fin den, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerke selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich er klärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel 10. Der Verkauf und das Fcilbicten von Werken oder Gegenstän den, welche im Sinne der Artikel 1-, 4., 5. und 6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, sind vorbehaltlich der imArtikel12. enthal tenen Bestimmung in dem Gebiete der vertragenden Theile ver boten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der ge nannten Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefnn- den hat. Artikel 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgcbildeten 188*