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1402 Amtlicher Theil. 68, 15. April. Im Vergleichsausschusse: zwei Mitglieder an die Stelle der ausscheidenden Or. H. Härtel, Vors., und W- Hertz, Schriftf. Im Amte bleiben: Th. Demuth, H. Böhlau, vr. S. Hirzel und Georg Reimer. Die Wahlzcttel werden, wie bisher, beim Eintritt in den Börscnsaal ausgefüllt abgegeben; die Bekanntmachung der Neugewähltcn wird, sofern möglich, noch vor dem Schluß der Versammlung, demnächst aber durch Anschlag an der Börsentafel und Abdruck im Börsenblatt erfolgen. Diejenigen Mitglieder, welche nicht nach Leipzig kommen, aber wünschen, daß ihre Geschäftsführer ihr Stimm recht ausübcn, werden ersucht, dieselben mit einer ausdrücklich zu diesem Behufe und in ihrem eigenen Namen, nicht dem der Firma, ausgestellten Vollmacht zu versehen. Indem wir alle Mitglieder zur Betheiligung einladen, verweisen wir zugleich auf die für alle hier anwesenden, bei der Hauptversammlung nicht erscheinenden Börsenmitglieder eingeführte Conventionalstrafe. Berlin, Bonn und Leipzig, den 2. April 1872. Der Vorstand -es Äörsenvereins der Deutschen Suchhändler. Julius Springer. Gustav Marcus. Carl Voerster. Uebereinkunft zwischen Württemberg und Bayern einer- und Italien andrer seits wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 28. Juni 1870.*) Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Maje stät der König von Bayern einer-, und Seine Majestät der König von Italien andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, im gemeinsamen Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: SeineMajcstät derKönig vonWürtlemberg: den Herrn Adolph Freiherr» von Ow, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Italienischen Hofe, und Seine Majestät der König von Bayern: den Herrn Wilhelm Ritter von Hönniges, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Italienischen Hofe, und Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Emil Ritter- Visconti Venosta, Mitglied des Parlaments und Allerhöchstihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der genannten Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigcnthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetz lich "eingeräumt sind, oder eingeräumt werden. Sie sollen den selben Schuh und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchlignng gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. *) Vorstehender Vertrag ist von der königl. württembergischen Regie rung unterm 29. Februar d. I. mit dem Bemerken veröffentlicht worden, daß derselbe allseitig ratificirt sei und vom 15. März an in Wirksamkeit zu treten habe. Anm. d. Red. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Ver öffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren festgestellt ist. Artikel 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der genannten Län der Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in dem anderen Lande erschienen sind, zu ver öffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersehungen zwischen den Zeilen oder am Rande ver sehen sind. Artikel 3. Der Genuß des im Artikel 1. festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schutz des Eigen thums an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Li thographien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Male in dem einen der genannten Länder veröffentlicht sind, soll die Aus übung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Lande außerdem da durch bedingt sein, daß in diesem letzteren die Förmlichkeit der Ein tragung vorgängig auf folgende Weise erfüllt ist: Wenn das Werk zum ersten Male in Württemberg oder Bayern erschienen ist, so muß es zu Florenz auf dem Ministerium des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels eingetragen sein. Wenn das Werk zum ersten Male in Italien erichienen ist, so muß es zu Stuttgart auf dem Ministerium des Innern und zu München auf dem StaatSministerium des Innern für Kirchen - und Schulangelcgenheiien eingetragen sein. Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Be theiligten erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in gcnannien Ländern gerichtet werden. Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwär tigen Uebereinkunft emgereichl werden. Für die in.Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonat liche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, cs sei denn, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der lieber-