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12808 Börsenblatt f, d. BL-qn. Vuchhanbü. Sprechsaal. ^ 249, 25. Oktober 1911. zum Einzelpreis von 12,50 und 19,95 in seine Zeitung auf nehmen. Die Einrückung sollte spätestens im August oder September 1907 beginnen. Die Firma A. gab aber nur ein Inserat zum Preis von 19,95 ^ auf und bezahlte es. Am 22. August 1908 teilte sie dem Kläger mit, daß sie sich nach Ver einbarung der Inhaber aufgelöst habe. Der jetzige Beklagte blieb Alleininhaber der Firma. Ihn nahm der Zeitungsverleger auf Zahlung des Jnsertionspreises von 850 in Anspruch (nach Kürzung der gezahlten 19 ^ 95 H und 44 16 o) Ersparnis an Aufwendungen). Das Landgericht Weimar sprach ihm den Betrag zu. Der Inserent focht das Urteil mit der Berufung an. Sie wurde vom Gemeinschaftlichen Thüringischen Ober landesgericht Jena zurückgewiesen. Aus den Gründern Mit Recht wendet das Landgericht auf den Jnsertionsvertrag die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. B. G.-B.) an. Der Verleger hat allerdings die ihm obliegende Vor leistung noch nicht bewirkt (§ 641 B. G.-B.). Das schließt aber die Klage auf Zahlung des Jnsertionspreises unter den vor liegenden Umständen nicht aus. Der Inserent ist, da er den Text der Inserate dem Kläger trotz mehrfacher Mahnung nicht aufgegeben hat, im Annahmeverzug. Der Verleger kann daher nach § 322 Abs. 2 B. G.-B. auf Leistung (Zahlung) nach Empfang der Gegenleistung klagen. (»Hat der klagende Teil vorzuliefern, so kann er, wenn der andere Teil im Ver- zuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.«) Ja, noch mehr! Er kann schlecht hin Zahlung verlangen, weil die Gegenleistung nicht mehr in Betracht kommt. Der Inserent hat kein Interesse mehr an der Gegenleistung und wünscht sie gar nicht mehr. Er kann daher die Zahlung nicht mit dem Einwand zurückhalten, er müsse erst die Gegenleistung — die er gar nicht will — erhalten. Die Ein rede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 320, 322 B. G.-B.) hat nur solange einen Sinn und eine Berechtigung, als die Gegenleistung noch bewirkt werden kann und soll. Das ist nach der eigenen Stellungnahme des Beklagten hier nicht mehr der Fall. Zu dem gleichen Ergebnis führt die An wendung des § 324 B. G.-B. (»Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teil obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf Gegenleistung.«) Dem Zeitungs verleger ist seine Leistung (die Insertion) infolge eines Umstandes unmöglich geworden, den der Inserent zu vertreten hat. Er kann die Inserate nur veröffentlichen, wenn der Inserent sie ihm aufgibt. Das hat dieser aber bisher nicht getan. Jetzt gibt er selbst zu, daß sein Interesse an der Insertion erloschen ist. Sein Verhalten kann daher nur so gedeutet werden, daß er die Auf gabe der Inserate endgültig ablehnt. Damit wird aber der Ver leger durch die Schuld des Inserenten in die Unmöglichkeit, zu leisten, versetzt. Es ist also der § 324 Abs. 1 S. 1 B. G.-B. zu seinen Gunsten anwendbar. Der Reichsverband der Vereine der «alionalttberalen Jugend hält am 4. und 6. November in Karlsruhe seine Generalversammlung ab. Die öffentlichen Verhandlungen be ginnen mit der Erstattung des politischen Berichts des Gesamt vorstands am Sonnabend, den 4. November, nachmittags 2 Uhr. Nach dem Referat ist eine allgemeine politische Aussprache der Vertreter aus dem Reich und daran anschließend die Beratung der politischen Anträge der einzelnen Vereine in Aussicht genommen. Sonntag berichtet Herr Otto Schwanck über »Die Privatangestellten und ihre Forderungen an die Gesetzgebung«, woran sich ebenfalls eine freie Diskussion anschließt. Die Deutsche Bühnengenossenschaft hält ihre diesjährigen Tagungen am 6., 7. und 8. Dezember in Berlin ab. -Eule«, Ortsgruppe Leipzig der Allgemeinen «er» einigung Deutscher BuchhandlungSgehilfen. — Donnerstag, den 26. Oktober 1911, findet im Restaurant »Johannistal« abends 9 Uhr ein Vortragsabend statt Herr Otto Sagan spricht über: »Das Entstehen des Galvanos«. Eintritt frei. Gäste willkommen. Buchhändler-Verein »Insel«, Tübingen. — Nach der an läßlich der Jahres-Hauptversammlung am 7. Oktober 1911 statt- gefundenen Neu- resp. Wiederwahl setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender: Gottl. Zündel (Assistent a. d. K. Univ.-Bibliothek), 2. Vorsitzender: Karl Egloff (i. H. I. C. B. Mohr (Paul Siebes), Schriftführer: Horst Kutzner (i. H. I. C. B. Mohr fPaul Siebeck)), Kassierer: Felix Sautter (i. H. Osiander'sche Buchhdlg), Bücherwart: Kurt Otto (i. H. I. C. B. Mohr (Paul Sisbeck)). H. K. Sprechsaal. Ungebundene Bücher für Bibliotheken. iVgl. Nr. 23S u. 240.) Schon längst habe ich so meine Betrachtungen gehabt über ein Verfahren mancher Verleger, ihre Bücher in einer bestimmten Form des Einbandes anzubieten, in einer Form, die nur dem einen, aber nicht dem andern Teile von Nutzen ist. Der Käufer wird gewissermaßen gezwungen, für sein Geld sich dem Wunsche des Verkäufers zu fügen. Daß dies aber im Handel und Verkehr nicht Brauch ist, weiß jeder mann — nur im Buchhandel soll das nicht so sein? »Ich liefere das Buch nur gebunden,« schreibt der Herr Verleger. Nun gut, dann behalte du das Buch nur gebunden, die Biblio thek kann es so nicht gebrauchen. Die Einbände sind von kurzer Dauer, und die Drahtheftung fördert den schnellen Verfall. Die Bibliothek muß nun noch einmal das Umbinden bezahlen, und das Buch verliert schon von vornherein vieles von seinem Ansehen. Es könnte der Fall sein, daß sich alle Büchereiverwaltungen auf den Standpunkt stellen, nur ungebundene Sachen zu kaufen und auf alle Drahtheftungen zu verzichten. Wenn sich alle Volks- und Leihbibliotheken diesen Grundsatz zu eigen machen, so werden die »geschmackvollen« Leinen- und Drahtbände eben da bleiben, wo sie sind — beim Verleger. Keine sollte ein solches Buch anschaffen, sondern auf seinen Bezug verzichten. Außerdem wird durch die Lieferung fertiger Bände auch das Kleingewerbe, in diesem Falle der heimische Buchbinder, geschädigt. Arnstadt. B. Kr ahm er. Wie vermeidet man das Beschlagen nnd Gefrieren der Schaufenster im Winter? <Vgl. Nr. 23S u. 245.) Als einziges Mittel gegen das Beschlagen und Gefrieren der Schaufenster möchte ich nach dem Laden zu geschlossene Schaufenster empfehlen. Alle Versuche mit offenen Schau fenstern sind mir mißlungen. Ich habe nun eine feste Glaswand etwa in dreiviertel Höhe des Schaufensters nach dem Laden zu anbringen lassen und darunter drei Schiebetüren aus Holz, die in eisernen Schienen auf Rollen laufen. Nur bei strenger Kälte muß darauf geachtet werden, daß die Türen nicht zu lange geöffnet bleiben. Die Ventilation im Schaufenster reguliert sich durch oben über der Scheibe angebrachte Öffnungen, die der Luft von außen Zutritt gewähren. Diese Öffnungen dürfen nicht zu groß sein, damit nicht zu viel Straßen- staub in das Schaufenster dringt. Meine Einrichtung hat sich in drei Jahren ganz außerordentlich bewährt. Als Schaufenster einrichtung find verstellbare Stellagen, wie sie ein Leipziger Bar sortiment liefert, bei mir in Gebrauch, und die zu öffnende Tür deckt ein Bord aus Holz, das auch auf Rädern läuft und schnell zurückgezogen werden kann. So kann jedes beliebige Buch schnell aus dem Schaufenster geholt werden, ohne daß man den ganzen Auf bau zerstört. Als Beleuchtung möchte ich nur elektrisches Licht empfehlen, da dies die geringste Wärmeentwicklung bringt. Ich bin bereit, auf Wunsch meine Einrichtung noch näher zu beschreiben. Rostock i. M., den 21. Oktober 1911. H. Markentien.