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oV 12, 16. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börfmblatt s. d. Dtschn. «»Wandel. 651 der Steuererklärung und der Gewinn- und Verlustrechnung ersehen wollen. Ganz genau, wie die Summen in der Gewinn- und Verlustrechnung eingetragen sind, können wir sie zum Zwecke der Steuererklärung zwar nicht gebrauchen, weil sür die Steuer einige Posten in Frage kommen, die aus dem Ge winn- und Verlustkonto nicht zu ersehen sind, in unserem Falle fehlen z. B. in der Gewinn- und Verlustrechnung die 1200 betragenden Zinseinnahmen aus dem Privatvermögen der Ehe frau, das, weil nicht im Geschäft liegend, auch in der Geschästs- bilanz nicht mit zum Ausdruck kommt. Ferner sind die Abzüge für Lebensversicherung und Versicherungskassen aus der Ge winn- und Verlustrechnung nicht ersichtlich, denn diese Beträge werden dem persönlichen Konto des Besitzers, dem Privat konto belastet, in unserem Falle sind es 418,80 ckt, um welche Summe sich das steuerpflichtige Einkommen ermäßigt. Wenn man will, kann man derartige Posten natürlich auch einem besonderen Konto belasten. Die von dem oben ermittelten Einkommen gemachten Ab züge (s. » bis ä) dürfen nicht wie Betriebs- und Geschäftskosten von dem Einkommen zu 1 bis 4 vorweg abgezogen, sondern müssen besonders angegeben werden. Die zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse, ins besondere des Haushalts der Steuerpflichtigen, sowie die zum Unterhalt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, sowie frei willige, wenn auch fortlaufend an andere geleistete Unterstützun gen dürfen vom Einkommen nicht abgezogen werden. Der in den Steuererklärungen enthaltene Vordruck »Miet wert der eigenen Wohnung« umfaßt nur die Wohnung des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen. Für Gebäude und Gebäudeteile, welche der Eigentümer zu seinem Gewerbe betriebe benutzt, kommt ein Mietwert nicht in Ansatz, infolge dessen bei der Berechnung des Einkommens aus dem Gewerbe betriebe unter den Unkosten auch nicht in Abzug. Abzüge sür Feuerversicherung, Reparaturen und Ab nutzung an derartigen zum Gewerbe benutzten Gebäude und Gebäudeteilen sind in der Steuererklärung nur statthast, wenn sie nicht bereits als Geschäftskosten bei Berechnung des Ein kommens aus dem Gewerbebetrieb berücksichtigt worden sind. In dem am Schlüsse der vor. Nr. abgedruckten Gewinn- und Verlustkonto sehen Sie z. B. als Un kosten einen Betrag von 4097,05 ckk, während Sie in der Steuererklärung eine um 1500 niedrigere Summe finden —2597,05A. AlsErtragdesHausverwaltungskontossind in der Steuererklärung 963,75 genannt, es sind aber die bei den Abzügen unter a) ausgeführten Hypothekenzinsen von 1500 zu berücksichtigen. Der Ertrag von 963,75 ^ von den 1500 ckk abgezogen gibt in Wirklichkeit einen Verlust von 536,25 .K aus der Hausverwaltung. In der Gewinn- und Verlustrechnung stehen als Ertrag des Hauskontos 1413,75 hiervon ab Ab schreibung aus Hausgrundstück von 450 „K, bleiben 963,75 Addiert man die beiden Beträge 536,25 »kt und 963,75 ^ Ge winn laut Gewinn- und Verlustkonto, dann ergibt sich eine Differenz von 1500 A. Diese 1500 ^ stellen den Betrag dar, den wir sür den von uns in unserem eigenen Hause zum Betriebe unserer Buchhandlung benutzten Laden berechnen und gemäß den Grundsätzen der doppelten Buchführung dem Unkosten konto belasten und dem Hausverwaltungskonto gutschreiben. Wenn auch an sich durch eine solche rein formale Buchung an dem Geschästserträgnis nichts geändert wird, so ist eine solche Buchung doch nötig, weil sich sonst das Bild auf den beiden in Frage kommenden Konten verschieben würde, denn würden wir den Laden vermieten, so würden wir 1500 .fl bar einnehmen und auf dem Hauskonto gutbriugen oder, wenn wir nicht im eigenen Hause, sondern in fremdem Hause zur Miete wohnten, würden wir Ladenmiete zahlen müssen und diesen Betrag dem Unkosteukonto belasten. Buchhalterisch muß also so verfahren werden, wie aus dem Gewinn- und Verlustkonto zu ersehen ist. Der Steuerbehörde gegenüber ist dies freilich nicht nötig, es können daher die 1500 .fl an beiden Stellen wegbleiben. Weitere Bemerkungen zu diesem Abschnitt sind wohl kaum erforderlich. Das Vergleichen des Gewinn- und Verlustkontos mit der Steuererklärung sagt alles selbst wohl deutlich genug. Berechnung des gewerblichen steuerpflich tigen Einkommens bei dreijährigem Durchschnitt. Angenommen, das Geschäft bestände schon mehrere Jahre so wäre das gewerbliche Einkommen in Preußen nach dem Durchschnitt der letzten drei Betriebsjahre zu berechnen. Nehmen wir an, das Einkommen hätte betragen in den Jahren 1907 . 6 521,62 F 1908 7 836,55 „ 1909 9 450,73 „ zusammen . . 23 808,90 so wäre als Einkommen aus Handel und Gewerbe bei der letzten Steuererklärung nur ein Drittel dieses Betrages, also 7936,30 anzugeben. Das steuerpflichtige Gesamteinkommen dieses Buch händlers und damit der Steuerbetrag würden sich demnach bei dreijährigem Durchschnitt nicht unbeträchtlich ermäßigen, es würde betragen: Aus Kapitalvermögen I 200,— ,<i Aus Grundvermögen 983,75 ,, Aus Handel und Gewerbe 7 936,30 „ Aus Gewinn bringender Beschäftigung . . . 500,— „ zusammen . . 10 600,05 3( Hiervon sind abzuziehen 1 918,80 „ mithin Gesamteinkommen. . 8 681,25 3t In Sachsen ist es bei Berechnung nach dreijährigem Durch schnitt nicht gestattet, den Verlust des einen Jahres von dem Gewinn der anderen Jahre abzuziehen, bei dem mit Verlust abschließenden Jahre ist hier statt der Verlustsumme eine Null zu setzen. Beispiel: Verlust im Jahre 1910 1530,— .« Gewinn im Jahre I9II 1270,— .it Gewinn im Jahre 1912 2830,— Gewinn 1911 1270,— 3i Gewinn 1912 2630,— „ zusammen . . 3900,— .« Hiervon ab: Verlust 1910 1530,— „ bleiben . . 2370,— .lt Davon ein Drittel 790,— .« als steuerpflichtiges Einkommen. Berechnung in Sachsen: Verlust 1910 1530 3t 0,— 3t Gewinn 1911 1270,— „ Gewinn 1912 2630,— „ zusammen . . 3900,— 3t Davon ein Drittel 1300,— .tt als steuerpflichtiges Einkommen. Bayern gestattet nicht die Berechnung des Einkommens aus Handel und Gewerbe nach dreijährigem Durchschnitt, hier ist der Berechnung nur der Ertrag des letzten Betriebsjahres zugrunde zu legen. Die Berechnung nach dreijährigem Durchschnitt ist nur bei Anwendung der doppelten Buchführung gestattet, nicht auch bei der einfachen Buchführung, nach welcher Methode wir jetzt unser steuerpflichtiges Einkommen berechnen wollen. Berechnung des steuerpflichtigen Einkom mens bei einfacher Buchhaltung. Führt man seine Handelsbücher nach dem System der ein fachen Buchhaltung, dann liegen die in der Steuererklärung zu gebenden Ziffern nicht so klar zutage, wie bei der doppelten Buchführung. Wenn man sich nicht allmonatlich eine statistische Aufstellung macht über Wareneingang und -Ausgang, Ge schäftsunkosten u. dergl., dann sind zwecks Ermittelung der in der Steuererklärung anzugebenden Ziffern Auszüge und Auf stellungen aus dem Kassabuch, Einkaufsbuch (Fakturenbuch) und Verkaufsbuch zu machen. Das Ergebnis, d. h. das 85»