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650 «NEaU s. d. Dtschn. Vuchhaud-I. Nichtamtlicher Teil. ^ 12, 16. Januar 1S12. Die Steuererklärung des Sortimenters. Zugleich Antwort auf die Frage „Wie ermittelt der Sortimenter seinen Gewinn?" Von Adelbert Kirstcn-Lalle (Saale). lFortsetzung zu Nr. 11 d. Bl.) Nicht allzu große Schwierigkeiten bietet die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Kapitalvermögen, Grundbesitz und gewinnbringender Beschäftigung, wie Sie weiter unten sehen werden. Schwieriger ist die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Handel und Gewerbe, und gerade diesem Teil der Einkommensbercchnung soll hier beson dere Ausführlichkeit gewidmet werden. Sehen wir aber erst noch, was im Einkommensteuergesetz steht über Berechnung des steuerpflichtigen Einkom mens aus Handel und Gewerbe, a) Bei ordnungsmäßiger Buchführung. Wenn der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift der §8 38 ff. HGB. führt, so sind der Gewinnberechnung, nicht auch der Berechnung des Einkommens aus etwaigem Kapital vermögen und anderen Quellen die Bücherabschlüsse der drei letztabgeschlossenen Geschäftsjahre nebst den vorschriftsmäßig angesertigten Bilanzen zugrunde zu legen. Sind also z. B. Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals des Gewerbetreibenden oder Ausgaben, deren Abzug überhaupt unzulässig ist, vom Gewinn abgerechnet, so müssen behuss Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens die entsprechenden Beträge wieder hinzugesetzt werden. Hiernach ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie sie für die Inventur und Bilanz durch das Han delsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Insbesondere gilt dies von dem Zuwachs des Anlagekapitals und von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berück sichtigung der Wertverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Ge bäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw. Für die Bewertung der Vermögensstücke und Forderungen bei der Inventur und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach die Vorschrift im 8 40 HGB., der kaufmännische Brauch und innerhalb der durch ihn gezogenen Grenzen das Ermessen der Steuerpflichtigen selbst bestimmend. Die von ihm in dieser Hinsicht bei seiner Buchführung ange nommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens maßgebend, sofern nicht die ungebührliche Höhe der Abschreibung im einzelnen Falle das nach allgemeinem Gebrauch übliche oder durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß übersteigt oder die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Rein gewinnes erkennen läßt. Nach gleichen Grundsätzen ist in Betreff der Abschreibungen aus unsichere Forderungen sowie der Rück lagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an diesen (Delkre dere-Konto) zu verfahren. Ausgaben, Rücklagen oder Abschreibungen, die über das durch die besonderen tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Maß hinausgehen und die vom Standpunkt eines vorsichtigen Kaufmannes berechtigt sein mögen und demgemäß in der Bilanz zum Ausdruck kommen, sind bei Berechnung des steuer pflichtigen Einkommens auszuscheiden, also dem steuerpflich tigen Einkommen wieder zuzurechnen. b> Wenn keine Handelsbücher geführt werden. Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt, wenn keine Handelsbüchcr nach Vorschrift der 88 38 ss.HGB. geführt werden, der im letztvcrgangenen Kalender- oder Wirt- schasts-(Betriebs-)Jahr erzielte, aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und -Ausgaben sich ergebende Geschäftsgewinn. I. Zu den Einnahmen gehören: 1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder gewährten Provisionen, Zinsen und sonstigen Gegenleistungen) 2. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder aus Kredit verkauften Waren und Erzeugnisse; 3. der Geldwert der zum Gebrauch oder Verbrauch des Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen Hausgenossen aus dem Betriebe entnommenen Er zeugnisse und Waren, sofern die Anschafsungskosten dafür in Ausgabe gestellt sind. II. Von der Einnahme sind als Werbungskosten abzu ziehen: 1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienen den Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, sowie zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen leben den und toten Betriebsinventars; 2. die Kosten für Versicherung der vorstehend erwähnten Gegenstände, sowie der Warenvorräte gegen Brand- und sonstigen Schaden; 3. der Pacht- und Mietzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und gemieteten Grundstücke, Gebäude und Utensilien; 4. die Kosten für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung; 5. die Anschaffungskosten für die eingekausten Roh- und Hilssstosfe und Waren, sowie für die sonst im Betrieb erforderlichen Materialien; 6. die Löhnung derfür den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, Gesellen, Gehilfen, Arbeiter einschließlich des Geldwerts der etwa zu gewährenden Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese nicht aus den Betriebsbeständen entnommen werden; 7. die von dem Unternehmer gesetz- oder vertragsmäßig für das Betriebs personal (Nr. 6) zu entrichtenden Bei träge zu Kranken- usw. Kassen; 8. die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle usw.); S. die von dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Kommunalsteuern bis zur Höhe des staat > ich ver anlagten Gewerbesteuersatzes; 10. die Beiträge zu den Berufs- (Handels- oder Handwerks oder Apotheker-) Kammern. III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe not wendigen Gebäude, Maschinen, Gerätschaften usw. kann ein angemessener Prozentsatz des Substanzwerts in Abzug gebracht werden. Zu den Roheinnahmen ist der Wert der beim Schluß des Geschäfts- (Betriebs-)Jahres vorhandenen Warenbestände hin zuzurechnen. Zu den Betriebsausgaben ist der Wert der beim Beginn der Steuerperiode vorhandenen Warenbestände hinzuzurechnen. Geschäftliche Verluste, wie uneinbringliche Forderungen oder durch Kursrückgang entstehende Verluste vermindern den Geschäftsgewinn und sind abzugsfähig. Gehen wir nunmehr zur Beschreibung der verschiedenen Berechnungsarten der in der Steuererklärung niedergelegten Beträge über. Eine derartige Beschreibung macht die hier ge gebene theoretische Anweisung verständlicher und erleichtert sehr das selbständige Bearbeiten von Steuererklärungen. Wir nehmen zuerst die Berechnung des steuerpflichtigen Einkom mens bei der doppelten Buchführung. Bei Anwendung der doppelten Buchhaltung hat man die Ausstellung der Steuererklärung ziemlich leicht, weil die Ge winn- und Verlustrechnung die Summen sagt, die in der Steuer- I erklärung angegeben werden müssen, wie Sie durch Vergleichen