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300, 27. Dezember 1S1L. Nichtamtlicher Teil. vvrsenblatt f. d. Dlschn. vuchhanbel. 16325 ^ »krallt. Xi^olai-VVarscliau, X. Lliarlla. VI, 296 8. ^ 3.50. VVarsokau, Oebetbver L Wolkk. 183 8. ^X. 1.80. Ltilliob, ckis Xörse uuck ibrs Ossebükts. (Koriin, X. Ourtins.) II1rllx.II^x^. 0 Irllpna a ea Liare^i-uoerL. Hep. aii^. 2l. 21. Hl5i<ep>,LUL. 8". Xetsrsbure, Lroollbaus-Lkron. XIV, 359 8. 5000 Xx. X 2.—. . ..' . 64 8^ X^l.^0^^ k Lor6^,.8lli. 8. XemberZ. O. 8e^kartb. bürg, Lroollbaus-Xtroll. 202 8. mit ^bbilclßn. 5000 Xx. Ilblboio, dis ^V«1r obuo Xisl«. Ilbltiorrl, 6. 8vöt ber läsk^. Xkel. X. 8eolc^. ObraLslc starovSkö kilaotropie. 8". kraß, ck. Xslol. 20 b. 2irlrular cios Xasaner Xsbrbsrirlls. 276 8. 1200 Xx. Vo88, Villa Xalooniori. (8kut-tßark, ck. Xußvlüoru's Xaobk) Voss X. ^ költ/l 4s ar ass^OQ^. kaloouieri Villa.) Xord. 6sro 8". öuclapsst, ^tbevaeum. 383 8. X 1.90. lO^^. ?500°Lx.^ 85° Xop.^^ ^»kau. X. ckurßsnson. ^VsißvltiXLbrv^srl äsr^abrunAswit-tsl. (Xoipriß.X.lV.lVaotiswutü.) I'KsiiiexLillvuxs. 8". 2Ioslrau, ck. Xnöbel. 21. 3 8. 3000 Xx. ^^ä,o 2^°^ ^00^'^o^ill^ ^lrst l^Xo^ovvskwßo. IVoIkruw, ckoü. 86bar>t.. Laeb. (Xsip/Üß, Krsillcopk L ULrksl.) Loxi>»p^»li., 4». loaslli. Oeöae'riLL'L Laxi,. Xaspem. asropo^'L nep 252 8. mit ^bbildßv. X 3.—. Kleine Mitteilungen. Ein »unzüchtiges« Bild von Neznicek bildete das eorprw delicti in einem Strafverfahren liegen den Kunsthändler Albert Stacheffsky, der vom Landgericht Hamburg am 14. Sep tember wegen Vergehens gegen 8 484, 1 des St.-G.-B. zu 50 Geldstrafe verurteilt worden ist. Der bekannte verstorbene Zeich ner und Mitarbeiter des Simplizissimus, T. von Neznicek, hat u. a. auch ein Bild gezeichnet, das »Die Gouvernante« benannt ist. Es stellt ein junges Mädchen dar, das im Begriff ist, sich in seinem Zimmer auszukleiden: die nackten Arme und der entblößte Busen sind bereits sichtbar. In dieser Verfassung überrascht sie ein in die Tür tretender -Herr, weshalb sie hinter einen Vorhang flüchten will. Dieses Bild hatte St. am 7. Dezember nebst anderen Bildern von Neznicek in einem Schaufenster seiner Kunsthandlung ausgestellt, die in der Nähe des .Hauptbahnhofs, in einer der be lebtesten Straßen Hamburgs liegt. Eiu Polizeikommissar, der dies Bild im Schaufenster gewahrte, nahm Anstoß daran, daß St. ein derartiges Bild in dem Schaufenster an einer belebten Straße, wo es vielen Vorübergehenden in die Augen fallen mußte, ausgestellt hatte. Auf Antrag des Polizeikommissars wurde gegen St. ein Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Strafverfahren cingeleitet, weil er ein »unzüchtiges Bild an einem Ort, der dem Publikum zugängig ist, ausgestellt hatte«. Das Gericht ist der Ansicht gewesen, daß St. sich eiües Vergehens gegen 8 184, 1 des St.-G.-B. schuldig gemacht habe. In dem Urteil sagt es zwar, daß Bilder des hochbegabten und ernst zu nehmeudeu Künstlers nicht als unzüchtig anzusprechen seien. Auch die »Gouvernante« brauche, au einem anderen Ort, wie z. B. im Innern einer Kunst handlung, einer Gemäldesammlung und in anderer Umgebung aus gestellt, nicht als unzüchtiges Bild angesehen zu werden. Im vorlie genden Falle sei es aber doch etwas anderes. Das Bild sei an einer der belebtesten Straßen ausgestellt gewesen, in Schaufenstern, die auch nachts nicht verhängt wurden, und vor allen Dingen sei gerade vor der Kunsthandlung eine Haltestelle der Straßenbahn, so daß die dort Wartenden leicht Gelegenheit hatten, sich die Zeit mit der Betrachtung des Schaufensters zu vertreiben. In dem Be schauer müsse das Bild den Gedanken wachrufen, als ob der mit wollüstigen Blicken eintretende Herr sich dem halbentkleideten Mädchen mit gewissen Absichten nähere. Es habe also dieses Bild in dem Schaufenster des Angeklagten, nach der Art, dem Ort und der Zugänglichkeit beurteilt, wie es ausgestellt war, den absoluten künstlerischen Wert und seine Reinheit verloren gehabt und sei dort geeignet gewesen, auf einen in geschlechtlicher Beziehung normal empfindenden Beschauer sinnliche Reize auszuüben. Ja, das Gericht hat sogar angenommen, daß der Angeklagte aus dem Bilde dasselbe herausgesehen habe wie andere Beschauer und daß er sich schon beim Ausstelleu des Bildes der Unzüchtigkeit des selben bewußt gewesen sei. Zumal er durch einen Kri minalbeamten von dem Strafverfahren gegen einen anderen .Kunsthändler in einer ähnlichen Sache Kenntnis erhalten hatte. In der gegen das Urteil eingelegten Revision machte der Angeklagte geltend, es sei nicht erwiesen, daß er bei Ausstellung des Bildes sich der Unzüchtigkeit desselben und somit der Strafbarkeit seiner Hand lung bewußt gewesen ist. Das Reichsgericht hielt indessen die Fest stellungen des Urteils für bedenkenfrei und erkannte deshalb heute auf Verwerfung des Rechtsmittels. (3 v 947/1.) X. Ein Kursus für kirchliche Kunst und Denkmalspflege soll in der Pfiugstwoche nächsten Jahres, und zwar Donnerstag und Freitag, den 15. und 16. Mai, erstmalig in Dresden veranstaltet werden. Den Geistlichen des Landes, welche in erster Linie zu Hütern wert voller kirchlicher Denkmäler sowie unter Umständen zu Auftrag gebern für Neuschöpfungen auf dem Gebiete der kirchlichen Kunst berufen sind, soll damit Gelegenheit gegeben werden, sich über Ge schichte und Bedeutung beider Aufgaben durch Meister der kirchlichen Kunst und Kunstgelehrte unterrichten zu lassen. Es werden Vor träge geboten werden über »Kunst und Kirche« sowie »Kirchliche Denkmalspflege« durch den Leiter des Kursus, Geheimen Hofrat Prof. Or. Gurlitt-Dresden; »Älterer Kirchenbau in Sachsen« durch den Rektor des Domgymuasiums in Freiberg, Prof. Or. Schmidt: »Kirchenbau in Sachsen seit George Bähr« durch Baurat Graeber in Dresden; »Baukünstlerische Aufgaben der evangelischen Kirche in der Gegenwart« durch Prof. Or. Bestelmeyer-Dresden; »Künstle rische Ausstattung des gottesdienstlichen Raums« durch Prof. I4r. Bruck-Dresden: »Friedhofskunst« durch Prof. Högg-Dresden. Prof, vr. Berling, der Direktor des Kunstgewerbemuseums in Dresden, wird eine von ihm zu veranstaltende Ausstellung für kirchliche Kunst mit erläuterndem Vortrage zeigen. Außerdem werden einige ge schichtlich oder für die Kunst unserer Tage besonders bedeutsame Kirchen unter kundiger Führung besichtigt werden. Der nächste Internationale Kongreß für historische Wissenschaf ten wird vom 3. bis 9. April nächsten Jahres in Londo n tagen. Winke für den Handelsverkehr mit Italien. — Ter Kaiserliche Konsul in Livorno berichtet: Immer wieder muß vor leichtfertigem Kreditgeber! gewarnt werden. Diese Warnung richtet sich weniger an die großen geschäftskundigen Exportfirmen als an die kleineren Fabrikanten, welche in ihrer Vertrauensseligkeit und ungenügenden Kenntnis hiesiger Verhältnisse oft zu Verlust kommen. Die gericht liche Beitreibung kleinerer Beträge ist der hohen Kosten wegen nahe zu ausgeschlosserk, und bei Fallimenten bleibt in den meisten Fällen wenig oder gar nichts übrig. (Nachr. f. Handel, Industrie usw.) 2123