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4218 Börsenblatt f. b. Lt,chn. VuchhanöeL° Nichtamtlicher Teil. 77. 2 April 1912. richtung werden zur Verfügung gestellt und nach den bisherigen Plänen werden jährlich 80000 zum Unterhalt der Anstalt be reit sein. Mit dem Schatzamt schweben bereits Unterhandlungen über die Übernahme dieses neuen orientalischen Seminars durch den Staat. Bom Reichsgericht. Die Betrugsaffäre Schuster und Genossen alias »Buchhandlungs- und Verlags verein, e. G. m. b. H.« vor dem Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Betruges und Vergehens gegen § 146 des Genossenschaftsgesetzes hat das Landgericht Leipzig am 27. Ok tober v. I. vier Angeklagte verurteilt; den Buchhändler Emil Schuster zu 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis, 300 ^ Geldstrafe und 3 Jahren Ehrenrechtsverlust, den Kontoristen Robert Thate zu 4 Monaten 2 Wochen Gefängnis und 100 Geldstrafe, den Kaufmann August Zimmer zu 1 Jahr Gefängnis und 2 Jahren Ehrenrechtsverlust und endlich den Kaufmann Gregor Sünkel zu zwei Monaten Gefängnis. Der Kaufmann L. Schröder als fünfter Angeklagter ist freigesprochen worden. Schuster hatte im November 1907 hier in Leipzig zusammen mit einem anderen eine G. m. b. H. mit einem Stammkapital von 43000 ^ unter der Firma Verlagsanstalt Humanitas gegründet. Zweck des Unternehmens war die Herausgabe der Schusterschen Zeitschrift »Leipziger Humanität« und »Amors lose Blätter«. Im Frühjahr 1909 wandelte Sch. zusammen mit Th. diese Gesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft m. b. H. um, in der namentlich auch eine Darlehns- und Unterstützungskasse für Genossen betrieben werden sollte. Mitglieder warben die Angeklagten hauptsächlich durch Prospekte. Der Betrug ist nun darin erblickt worden, daß die Angeklagten viele durch allerlei Vorspiegelungen zum Eintritt veranlaßten; teils in den Prospekten, teils auch mündlich sagten sie, es seien schon viele tausend Darlehen ausgezahlt worden, worüber viele Dankschreiben vorlägen, die Einzahlungen gingen nicht verloren, der Austretende erhalte sein Geld jederzeit zu rück u. a. m. Kurz, sie erweckten den Anschein, als ob die Gesell schaft willens und imstande gewesen wäre, Darlehen zu ge währen, während in Wirklichkeit die Mitglieder zum größten Teil nur mit Versprechungen hingehalten, ja sogar verklagt wurden, wenn sie. stutzig geworden, den Beitrag nicht weiterzahlen wollten. Das Vergehen gegen das Genossenschaftsgesetz hatten sich Sch und Th. als Mitglieder des Vorstandes dadurch zuschulden kommen lassen, daß sie keinen Reservefonds bildeten, wie das Gesetz ver- langt. — Gegen das Urteil hatten nur Sch. und Th. Revi sion eingelegt. In dieser rügten sie prozessual u. a., daß der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ab- gelehnt worden war; dieser sollte bekunden, daß das Unter nehmen lebensfähig gewesen wäre, wenn die Verhaftung nicht dazwischengekommen wäre; ferner rügten sie die Vereidigung zweier Zeugen, trotzdem diese der Mittäterschaft ver- dächtig waren. Auch machten sie geltend, daß es damals noch nicht möglich gewesen wäre, einen Reservefonds zu bilden, da gerade größere Darlehen ausgezahlt worden seien; ja es sei sogar — und dies habe der Vorderrichter zu Unrecht nicht berücksichtigt — gesetzlich erlaubt, den Reservefonds Mitarbeiten zu lassen. Das Reichsgericht hielt indessen das Urteil für bedenkenfrei und die erhobenen Rügen für unbegründet und verwarf deshalb die Revision beider Revidenten. (4 O. 201/12.) I.. Ne«e vücher» Kat«loge «st», für ««chhändler: ^Ito ^usiobiOQ von krankkurt. 30. 54 8. No. 1860—2961. Ls-rsortimont. in 8tutt.8S.rt. 6r. 8". 120 8. Oormanoruln erotios«. Lanck I (^—6). 6r. 8". VI, 8. 1—716. L/lünebsn 1912. VsrIeSt dsi 6sorx Nüllsr. kreis 16 xob. 18 60 H. st,-. 66. 8°. 0 79^8? 4369^Nrn. ' ^ 1-sipLix, ^.Ibsrt Loeb L 60. in 8tut.t8S.rt. 1,6x^-8°. 128 8. Personalnachrichten. Jubiläum. — Am I. April waren 60 Jahre seit der Zuge hörigkeit des Herrn Heinrich Ritter zu der Firma Karl Baedeker in Leipzig verflossen. Der Jubilar, am 22. Oktober 1837 zu Arnsberg an der Ruhr geboren, trat im Jahre 1863 in die damals in Koblenz ansässige Firma Karl Baedeker ein und verließ sie nach einigen Jahren, um in Göttingen seinen Studien obzuliegen und in Berlin feiner Militärpflicht Genüge zu leisten. Am 1. April 1862 trat Herr Ritter jedoch wieder in die Firma ein, siedelte vor etwa 40 Jahren mit von Koblenz nach Leipzig über, wurde Prokurist und gehört ihr seit nunmehr fast 25 Jahren als Teilhaber an. Er hat in fleißiger, treuer Arbeit der Firma Baedeker gedient und durch sein reiches Wissen die Weltstellung des Hauses und der von ihm herausgegebenen Reiseführer mit begründen helfen. Möge ein schöner Lebensabend dem Jubilar beschieden und es ihm noch lange vergönnt sein, sich der er rungenen Erfolge zu erfreuen! Sprechsaal. Verlagsrechte in der doppelten Buchführung. <Vgl. Nr. 72., Durch die Buchführung soll vor allem eine klare Übersicht des Geschäftsvermögens und seiner einzelnen Teile erreicht werden. Es ist deshalb üblich und richtig, die für Erwerbung von Verlagsrechten gezahlten Beträge einem besonderen Konto, dem Verlagsrechte-Konto, zu übertragen, sie also nicht über Verlags-Konto (Verlagswaren-Konto, Verlagslager-Konto) zu verbuchen. Die Verlagsrechte bilden also in der Bilanz einen selbständigen Posten und selbstverständlich ein Aktivum. Von der Gesamtsumme der Verlagsrechte ist dann am Jahresschluß, bei der Inventur, vorsichtiger und fürsorglicher Weise ein bestimmter Betrag abzuschreiben, welche Abschreibungssumme dann auf dem Gewinn- und Verlust-Konto zum Ausdruck kommt. Der abzu schreibende Betrag hat sich nach den Verhältnissen zu richten, be sonders sind hierbei natürlich die Gangbarkeit der erworbenen Verlagsobjekte, ihre Absatzfähigkeit in der Zukunft usw. zu be rücksichtigen. Werden die Verlagsrechte auf diese Weise verbucht, dann dürfen bei der Inventur die Verlagsvorräte natürlich nur zu dem eigentlichen Herstellungspreise (Satz, Druck, Papier, Honorar, Klischees u. dergl.) eingestellt werden, also ohne Hinzurechnung der für die Erwerbung der Verlagsrechte gezahlten Beträge; wohl aber müssen, was nur nebenbei bemerkt sei, diese Beträge bei Berechnung und Festsetzung des Verkaufspreises mit zu gründe gelegt werden. — Wenn die für die Erwerbung der Verlagsrechts gezahlten Summen direkt auf Verlagskonto (Verlagswaren-Konto) verbucht werden, dann bilden die Verlagsrechte keinen selbständigen Bilanzposten, und es muß dann natürlich der entsprechende Betrag bei Berechnung der Verlagsvorräte für die Inventur mit zum Ausdruck kommen, dem eigentlichen Herstellungspreis ist also der Erwerbspreis der Verlagsrechts mit hinzuzurechnen. Dieses Buchungsverfahren dürfte aber nicht zu empfehlen sein, da es kein so klares Bild gibt wie die zuerst beschriebene Buchungsart und weil die Summe der erworbenen Verlagsrechts dabei nicht klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Adelbert Kirsten-Halle (S.).