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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten «SeseIMs?weige. , Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. A. Frohberger. ^ 24, Freitag, den 15. Iuni 1834. Gesetzkunde. V a r e r n. Nachstehend lassen wir die Gesetze und Bekanntma chungen folgen, welche Baiern in Bezug auf Preß freiheit, auf die Rechte der Schriftsteller und Verlegerund den Büchernachdruck seit der (Einse tzung der Constitution, dem 26» Mai 1818, ertheilte. l. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. 8> 1» Den offenen Buchhandlungen und denjenigen, wel che zu diesem Gewerbe obrigkeitlich berechtigt sind, ist in Ansehung der bereits gedruckten Schriften freier Ver kehr, so wie den Verfassern, Verlegern und berechtig ten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, voll kommene Preßfreiheit gestattet. Sie sind hiernach nicht verbunden, solche Schriften einer Censur oder besvndern obrigkeitlichen Genehmigung zu unterwerfen, wenn sie nicht allenfalls bei kostbaren Werken, zur Sicherung ih rer bedeutenden Auslagen, selbst darum nachsuchen wollen. 8- 2. Ausgenommen von dieser Freiheit sind alle politischen Zeitungen und periodischen Schriften politischen oder stati stischen Inhalts. Dieselben unterliegen der dafür unge ordneten Censur. 8> 3. Auch dürfen Staatsdiener ihre Vortrage und son stigen Arbeiten über Gegenstände, die ihnen in ihrem Ge schäftskreise übertragen sind; ferner statistische Notizen, 1 Jahrgang. Verhandlungen, Urkunden und andere Nachrichten, zu deren Kenntniß sie nur durch ihre Dienstverhältnisse kom men konnten, ohne besondere königliche Erlaubniß nie dem Drucke übergeben. Eben so bleibt ihnen untersagt, Nach richten politischen oder statistischen Inhalts über die königl. Staaten in ausländische Zeitschriften einzurücken, oder an dergleichen Aufsätzen Theil zu nehmen, wenn sie nicht zuvor dem einschlägigen Staatsministerium vorge- lcgt waren. h. 4. Damit die Freiheit der Presse und des Buchhan dels (tz. i.) nicht mißbraucht werde, wird den Poli zei-Obrigkeiten jeden Orts über die allda befindlichen Buchhandlungen, Antiquarien, Leihbibliotheken, Lese-In stitute, Buchdruckereien und lithographischen Anstalten eine allgemeine Aussicht übertragen, so wie die gesetzliche Be strafung der durch Schriften begangenen Verbrechen und Vergehen den ordentlichen Gerichten Vorbehalten bleibt. 8. s. Demzufolge sind alle Buchhandlungen, Antiqua rien, Leihbibliothek-Inhaber, die Vorsteher der Lese-In stitute und lithographischen Anstalten, die Kupferstich-, Bilder- u. Charten-Handler verpflichtet, unter einer Strafe von hundert Thalern, ihre Kataloge der Polizei-Obrig keit zu übergeben. 8» 6» Wenn die Polizei in den ihr übergebmen Katalo gen Schriften, Gemälde oder andere sinnliche Darstel lungen wahrnimmt, oder wenn die Verbreitung von Schriften oder sinnlichen Darstellungen bei ihr angezeigt wird, wodurch ein im Königreiche bestehendes Strafge setz übertreten wurde, scy es als Verbrechen, Vergehen oder Polizei-Uebertretung, so hat sic alsbald dem ein schlagenden Untersuchungsgerichte davon die amtliche An- 24