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Redaktioneller Teil. .4/ 100, 2. Mai 1014. 8 20. Abdruck dieser Geschäftsordnung hat acht Tage vor jeder Hauptversammlung auszugsweise, soweit dies zur Unterrichtung der Mitglieder des Börsenvereins zweckmässig erscheint, einmal im Börsenblatt zu ersolgen. Hierbei erlaubt sich der Wahlausschuß darauf aufmerksam zu machen, daß die Wahlmänncrversamtnlung zur Wahl eines Vertreters der Orts- und Kreisvereine im Vereinsausschuß am Sonnabend, den 9. Mai 1914, Punkt 9 Uhr vormittags beginnt, damit für die Herren Wahlmänner die Möglichkeit besteht, an der Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins teilnehmen zu können. Dresden, den 2. Mai 1914. Der Wahlausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. vr. Erich Ehlermann, Vorsitzender. Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, lg. Mai jW, vormittags S Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tagesstunden zur Abrechnung einfinden E 49 der Satzungen). Sie sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner aufgeführt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 9 Uhr zur Abrechnung zu erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Ab rechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht auszustellen. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zu beachten: Das Mitglied hat zunächst die eigenhändige Unterschrift des mit der Abrechnung betrauten Herrn unter Hinznfügiing des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten find dem Syndikus des Börsenvereins zur Prüfung einzureichen, der alsdann eine Legitimationskarte ausstellt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig einzusenden, daß die Legitimationskarten spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten abgesandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingegangcne» Voll machten werden auf diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur persönlich an den Abrechnenden in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Paßkarte über seine Person ausweisen kann. Nach dem neuen sächsischen Stempelsteuergesetz können Vollmachten für die Ostermeßabrechnung stempelstenerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschaft?-, Anstellungs- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrechnendcn Verleger-Mitgliedern wird empfohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrechnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigen zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder durch Bevollmächtigten ersolgen wird re., recht bald einzusenden, damit die Zusendung der Vollmachtsformulare rechtzeitig erfolgen kann. Es wird ferner gebeten, anzu geben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankschccks oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre durch Schecks zu bezahlen besteht nicht. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenvereins sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, denen die Benutzung aller Vereinsanstaltsn und -Einrichtungen versagt ist, dars im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Auf Antrag des Vereins Leipziger Koinmissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Ab- rechnungsräuuic nur für diejenigen Mitglieder des Börsenvereins, die selbst rechnen, und für die zur 'Abrechnung Bevollmächtigten zugänglich sei». Eintrittskarten werden von der Geschäftsstelle ausgefertigt und den Mitglieder», die sich als selbstrechnend angeuieldet haben, mit den für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen übergeben. Für die zur Abrechnung Bevollmächtigten dient die Legitimationskarte gleichzeitig als Eintrittskarte. Den Kommissionären, die Abrechnungstische innehaben, werden je 2 Eintrittskarten zugestellt werden, von denen die eine für de» Abrechnenden und seine Gehilfen, die zweite für Beauftragte des Kommissionärs dienen soll, die