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10480 Nichtamtlicher Teil, 291, 10. Dezember IS02, werblichen Betriebszwecke bethätigt. so kann er erst nach vier Jahren, vom Ablauf des Entstehungsjahres der Forderung an gerechnet, die Verjährung vorschützen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Außenstände ist daher noch zwei weitere Jahre möglich. Eine ähnliche Unterscheidung ist bei Forderungen hin sichtlich der Verjährung zu machen, die sich aus der Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen herschreiben. Erfolgte die Lieferung aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu Verwendungszwecken, die außerhalb des Haushalts des Schuldners, z, B, in dessen Gerwerbebetrieb oder in dessen land- oder forstwirtschaftlichem Betriebe begründet sind, so verjährt die aus der Lieferung sich herschreibende Forderung erst in vier Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres, Während, wenn die Lieferung der land- und forstwirtschaft lichen Erzeugnisse für den Haushalt des Auftraggebers er folgte. die Forderung bereits in zwei Jahren, nach Ablauf des Entstehungsjahres, verjährt ist <Z 190. Abs, 1. Ziffer 2 B,-G,-B, vergl, mit Z ISO. Abs, 2 ebenda). Handelt es sich um Forderungen aus dem Vertrieb von Lotterieloosen, so greift eine ähnliche Unterscheidung hinsicht lich der Verjährung der Ansprüche hieraus (Zahlung des Kaufpreises, der Provision. Auslagen) Platz. Je nachdem die Lieferung der Loose zum Wcitcrvcrtrieb. d, h, zum Zweck des Handels damit, geschah oder nicht, verjährt der aus dem Loosvcrtriebe sich herschreibendc Anspruch aus Zahlung des Preises oder der Provision rc, in vier Jahren oder schon in zwei Jahren, vom Ablaus des Entstehnngsjahres des An spruches an gerechnet (S ISO. Abs, 1. Ziffer 3 B,-G,-B, vergl, mit Z ISO. Abs, 2 ebenda,) Dagegen läßt das Bürgerliche Gesetzbuch schlechthin in zwei Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahrs verjähren die Ansprüche: s) der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute. Schiffer. Lohnkutscher und Boten auf Bezahlung von Fahrgeld. Fracht. Fuhr- oder Botenlohn, einschließlich der Aus lagen; b) der Gastwirte und derjenigen, welche gewerbsmäßig Speisen oder Getränke oder beides verabreichen; aus Bezahlung von Wohnung. Beköstigung und andern den Gästen zur Befriedigung von Bedürfnissen ge währten Leistungen, einschließlich der Auslagen; e) der gewerbsmäßigen Vermieter beweglicher Sachen (z, B, Fahrzeuge. Schiffe. Wagen. Kähne) auf Be zahlung des Mietgelds; ä) der nicht kaufmännisch betriebenen Geschäfte und An stalten. welche sich mit der Besorgung fremder Ge schäfte oder der Leistung von Diensten gewerbsmäßig (z, B, Dienstmannsinstitute) befassen, auf Bezahlung der Vergütung; ferner die Ansprüche: e) aller Privatangestellten auf Bezahlung von Gehalt. Lohn oder sonstiger Bezüge einschließlich der Aus lagen; k) der Dienstgeber von Privatangestellten auf Rück zahlung bezw, Aufrechnung der auf Gehalt, Lohn oder sonstige Bezüge diesen geleisteten Vorschüsse; 8) der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen. Lehr linge. Fabrikarbeiter), der Tagelöhner und Handarbeiter auf Auszahlung fällig gewordenen Lohnes oder andrer an Stelle des Lohnes getretener Leistungen einschließ lich der Auslagen; b) der Arbeitgeber gewerblicher Arbeiter. Tagelöhner. Handarbeiter auf Rückzahlung bezw. Aufrechnung von aus Lohn oder auf an dessen Stelle getretene Leistungen gewährten Vorschüssen; >) der Lehrherren auf Bezahlung von Lehrgeld und sonstiger im Lehrvertrag vereinbarter Leistungen; Ir) der öffentlichen Unterrichts-. Erziehungs-, Verpflegungs und Heilanstalten auf Bezahlung von Unterrichts-, Erziehungs-. Verpflegung?- und Heilungsgeldern ein schließlich der Aufwendungen; I) der Privatunterrichts-, Erziehungs-. Verpflegungs und Hcilanstalten wegen der gleichen Forderungen; w) der Privatpersonen, welche Personen zur Erziehung oder Verpflegung bei sich ausnehmen, auf Bezahlung von Erziehungs-, Unterrichts-, Verflegungs- und Heilungsgeldern einschließlich der Aufwendungen; v) der öffentlichen Lehrer auf Bezahlung nicht gestundeter Honorare; o) der Privatlehrer auf Bezahlung von fälligen Honoraren; x) der Aerzte und Aerztinnen. Hebammen, Geburtshelfer. Zahn- und Tierärzte. Wundärzte mit inbegriffen, auf Zahlung des aus ihren Dienstleistungen fälligen Honorars einschließlich der Auslagen; g) der Rechtsanwälte, Notare. Gerichtsvollzieher und aller zu Geschäftsbesorgungen öffentlich bestellten oder zu gelassenen Personen auf Zahlung der ihnen zu kommenden Gebühren und Auslagen; r) derjenigen, welche an Rechtsanwälte Vorschüsse geleistet haben auf Rückgabe dieser Vorschüsse, soweit sie nicht verbraucht und die Sache, wegen der 'sie geleistet wurden, erledigt ist; s) der als Zeugen oder Sachverständigen geladenen Personen auf Bezahlung der aus ihrem Erscheinen und beziehungsweise ihrer Gutachtenabgabe ihnen zu kommenden Gebühren nebst Auslagenersatz, Sind die zu a—s genannten Forderungen gedachter Per sonen oder Anstalten vor dem I, Januar 1900 entstanden, fällig und klagbar geworden, so sind sie innerhalb zweier Jahre auch dann verjährt, wenn die nach dem frühern Landesrecht für jene Forderungen festgesetzte Verjährungsfrist eine längere war. soweit nicht eine Unterbrechung oder Hem mung der Verjährung zu gunsten der Forderung inzwischen stattgefunden hat, sVergl, Art, 169 des Einsührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch,) Die zeichnenden Künste in der sechsten Kunstausstellung der Berliner Sezession. i. Die neue Ausstellung der Berliner Sezession dürfte wohl die reichhaltigste und interessanteste Zusammenstellung von Zeichnungen und Skizzen sein, die je in Berlin ver anstaltet worden ist. Es sind diesmal einzelne Ausländer eingeladen, unter denen Theophil Steinlen aus Paris mit seinen Schilderungen des Pariser Lebens besonders hervor tritt, Dieser Künstler dominiert hier zunächst schon durch die Zahl der ausgestellten Blätter: 140, Von seinen Lands leuten finden wir noch Toulouse Lautrer. Manet. I, Emile Blanche. Alexandre Lunois. Jean Francois Raffaslli. E, Maurin, A, Lepäre. Gandara, Puvis de Chavannes, C, Leandre, Eugen Carriäre. Paul A, Besnard. Jean Veber und M, Vieillard England ist durch John Swan. W, Strang. William Rothenstein. John Whistler. I, I, Shannon. A, Legros und R, Bryden vertreten. Von Holländern finden wir Jozef und Jsaac Israels, Jan Veth, Aus Schweden sind Prinz Eugen. Nils Kreuzer. Carl Larson und Anders L, Zorn erschienen, aus Dänemark Heinrich Baron Plessen. aus Spanien Jgnacio Zuloage,