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125, 2. Juni 189S. Nichtamtlicher Teil. 4041 Vorlage. deren mitnehmen noch für andere zurückbringen. Während der Beförderung darf ein Wechsel in der Person des Boten nicht stattfinden. III. Als 8 2a werden folgende Vorschriften eingestellt: Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ur sprungsorte (8 Ich gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Waren proben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen, ist ohne die im 8 2 vorgeschriebenen Einschränkungen gestattet. Prioatbeförderungsanstalten dürfen in eigener An gelegenheit verschlossene Briefe auch durch ihre Be diensteten befördern lassen. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde rung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift be stimmter Empfänger versehen sind, dürfen im Reichs-Post gebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers, in Bayern und Württemberg nur mit Genehmigung der Landes-Centralbehörde errichtet oder weiter betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu cintausendfünfhundert Mark oder mit Hast oder mit Ge fängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 4. Den vor dem 1. April 1898 eingerichteten und seitdem bis zur Verkündigung dieses Gesetzes ohne Unterbrechung betriebenen Privat-Briefbeförderungsanstalten und ihren Be diensteten, die infolge dieses Gesetzes Schaden erleiden, sind Entschädigungen nach den folgenden Bestimmungen zu ge währen : Der den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Die Feststellung des entgangenen Gewinnes richtet sich nach 8 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; jedoch darf die Entschädigung fiir den entgangenen Gewinn in keinem Falle das Achtfache des jährlichen Reingewinns übersteigen, den die Anstalt im Durchschnitte der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäftsjahre erzielt hat. Hat die Anstalt bis zum 1. April 1898 noch nicht drei Jahre bestanden, so wird der durchschnittliche Jahresbetrag des Reingewinns in der Weise gebildet, daß der ini Durchschnitte für den Monat erzielte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als Reingewinn gilt die Roheinnahme aus der Beförde rung der ihrem Betrieb auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegenstände nach Abzug des dem Ver hältnisse dieser Einnahme zur Roheinnahme aus dem gesamten Beförderungsgeschäft entsprechenden Teiles der Geschäftskosten. Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Abnutzung der der Anstalt gehören den Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Beförderungsgeschäfte dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals. II. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Beschränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung entlassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten Etch»u»t>skchj>ssler Iahiganll Beschlüsse der XIV. Kommission. III. Unverändert. Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförde rung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift be stimmter Empfänger versehen sind, dürfen vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ein tausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 4. Eingang unverändert. Äer den Anstalten zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Die Feststellung des ent gangenen Gewinns richtet sich nach 8 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedoch darf die Entschä digung für den entgangenen Gewinn in keinem Falle das Achtfache des jährlichen Reingewinns übersteigen, den die Anstalt im Durchschnitte der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäftsjahre er zielt hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung der Anstalt wird hierbei nicht in Betracht gezogen. Hat die Anstalt bis zum 1. April 1898 noch nicht Vier Jahre bestanden, so wird der durchschnittliche Jahresbettag des Reingewinns in der Weise gebildet, daß der im Durchschnitte für den Monat nach Ab lauf des ersten Geschäftsjahres erzielte Reingewinn mit zwölf vervielfältigt wird. Als Reingewinn gilt die Roheinnahine aus der Beförderung der ihrem Be triebe auf Grund dieses Gesetzes entzogenen Gegen stände nach Abzug des dem Verhältnisse dieser Ein nahme zur Roheinnahine aus dem gesamten Beförde rungsgeschäft entsprechenden Teiles der Geschäftskosten. Zu den Geschäftskosten werden auch gerechnet die Ab nutzung der der Anstalt gehörenden Gebäude und Betriebsmittel, soweit sie dem Beförderungsgeschäfte dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals. II. Die Bedienstenten, die infolge des Eingehens oder der Beschränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung austreten oder entlassen werden und mindestens mindestens drei Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, 539