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125. 2 Juni 1899. Nichtamtlicher Teil. 4039 8rat. 'prsvss in Ickailanä. l)'^nnunrio, 6., la Oloria. 16". 4 I. 8. Irsvisini in ILailanä. Paroli, 8., il lavoro manualo säucativo in vari statt ä'8uropa. 8". 2 I. 80 o. IV VaUarcki in Hattanrl. Lukalini, 6., Irattats äi karmasoloxia. 8". 15 I. V. Vsocrll! in Iran!. piroääa, X., (jussttoni soolasttei-psäaxoxisbs. 16". 1 I. 50 v. Spanische Litteratur. V. ^.xüsros in Icksxioo. Oaroia Isarbalesta, 1., Okras. Vol. VIII. Opussulos varios V. 8". 6 pss. äubsra Rsrrnanos in läaäriä. lorrss x Oüinvr, 5k. 8., Oramätiea lüstörioo-soinparaäa äs la Isnßua castsllana. 4". 7 pss. 8. Lisinbuk in Rom. äs 1s. Asuncion, 8. ^., Oiesionario äs sssritorss trinitarios äs 8spaba / Portugal. lorno I. 4". 6 pss. 8. Voxllsra in Rom. Pomps, 0., Vits, s via^xi äsll'apostolo 8. Paolo, son stuäi arebso- lo^ioi, ^soxrsLei g nauttei. 8". 5 I. I Llurillo in Llaclriä. Lsnot, 8ä., visoionario äs iäsas aünss ^ slsinsntos äs tssnoloxis. äs ooinxussto por uns sooisäaä äs litsratos baso Is. äirsooiön äs v. 8ä. Ilsnot. 1'omo I. 4". 30 pss. äs llaba^rn x Ooicosekss, 8. 1., Ristoris. Zsusral äst 8sk>orio äs öirea^a. 'Porno HI. Pol. 17 pss. Die Postgesetznovelle. Im Anschluß an den Bericht in Nr. 118 d. Bl., bei dessen Mitteilung wir einer Zusammenstellung der Frank furter Zeitung gefolgt sind, veröffentlichen wir nachstehend die amtliche Zusammenstellung über den jetzigen Stand des Gesetzentwurfs, wie sie in Nr. 314 der Drucksachen des Reichstags als Anlage zu dem vom Abgeordneten vr. Paasche erstatteten Bericht der XIV. Kommission gegeben ist. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen mit den Beschlüssen der XIV. Kommission des Reichstags. Borlage. Gesetz, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) wird dahin geändert: I. An die Stelle des K 1 treten folgende Vorschriften: Porto für Briefe. Das Porto beträgt für den frankierten gewöhn lichen Brief bis zum Gewichte von 20 Gramm einschließ lich 10 bei größerem Gewichte 20 H. Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 H, ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankierten Briefen neben dem Ergänzungsporto er hoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlag porto nicht belegt, wenn ihre Eigenschaft als Dienst sache durch eine von der Reichs-Postverwaltung fest zustellende Bezeichnung auf dem Umschläge vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. II. Als § 1a wird folgende Vorschrift eingestellt: Nachbarortsverkehr. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungs bereich der OrtstaLe (tz 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen. Beschlüsse XIV. Kommission. Gesetz, betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. I. Unverändert. II. Unverändert. 538'