Volltext Seite (XML)
69 k Börsenblatt >. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 13, 17. Januar 1912. Bei Haus- und Grundbesitz ergeben die ein gegangenen Mietcgclder die Einnahmen aus Grundbesitz, denen der Mietswert für die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen hinzuzurechncn ist. Auch die Feststellung der Ausgaben für das Haus, wie Hhpothekenzinsen, Grund- und Gebäudesteuer, Feuerversicherungsprämien, Wassergeld, Kanalgebühren, Schornsteinfegerlöhne usw. wird nicht allzugroße Schwierig leiten bieten. Die bei den Zahlungen ausgehändigten Steuer-, Prämien- und Zinsquittungen, die ja doch aufgehoben werden müssen, sage» uns, auch wenn keine Buchführung besteht, sehr leicht die betreffende Ausgabensumme. Der Abzug dieser Aus gaben von den Einnahmen stellt das Einkommen aus Grund besitz dar. Schwieriger ist die Schätzung des Ein kommen? aus Handel und Gewerbe, wenn keine genügenden Unterlagen vorhanden sind. Wenn ein Ein nahme- und Ausgaben-Buch gesührt wird, dann hat man die sämtlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusam menzustellen und die letzten von den ersten abzuziehen. Was als Betriebsausgaben anzusehen ist, sahen wir schon oben aus der Anleitung und noch klarer aus dem Abschnitt »Einfache Buch führung». Der durch Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ermittelte Uberschuß stellt aber wie bekannt nicht das steuer pflichtige Einkommen dar, es ist vielmehr der Betrag hinzu- jurechncn, der für persönliche und Haushaltszwecke des Steuer pflichtigen aus dem Geschäft herausgezogen ist, unter Berück sichtigung der gestatteten oben näher bezeichneten Abzüge. Kann der Steuerpflichtige sein steuerpflichtiges Einkom men aus diese Weise nicht selbst ermitteln, dann muß er bei der Steuerbehörde beantragen, daß ihm die Abgabe der zur sach gemäßen Schätzung erforderlichen Nachweisungen gestattet werden. Der Antrag ist auf der Steuererklärung, in einer beson deren Eingabe oder auch mündlich zu Protokoll bei dem Vor sitzenden der Veranlagungskommission anzubringen und zwar innerhalb der zur Abgabe der Steuererklärung bestimmten, mindestens zwei Wochen betragenden Frist. Es empfiehlt sich auch, die keiner Schätzung bedürfenden Bestandteile, welche für die Feststellung des Einkommens in Betracht kommen, zisser- mäßig anzugeben. Welche Nachweisungen und Angaben von dem Steuer pflichtigen beizubringen sind, hängt von den besonderen Um ständen eines jeden Falles ab. Bei der Schätzung des Einkommens aus Kapi tal v e r m ö g e n ist anzugeben die Höhe des Vermögens, die Art seiner Anlegung, der Zinsfuß, bei Aktien und anderen Ge schäftsanteilen die in den letzten Jahren den Besitzern gleicher Anteile zugeflossenen Beträge. Bei Schätzung aus Haus- und Grundbesitz: Beträge der vereinnahmten Mietsgelder, Mietswert der eigenen Wohnung des Steuer pslichtigen, die Auslagen für Reparaturen und Instandhaltung, Versicherungsgelder, Steuer, Gas-, Kanal- und Wassergebühren usw. Die hierüber erhaltenen Quittungsbelege sind der Steuer behörde vorzulegen. Wenn sich die Ausgaben nicht genau ermitteln lassen, dann erkennt die Steuerbehörde manchmal einen Abzug von 10 bis 20 Prozent des aus dem Haus bezogenen Ertrages als abzugs fähige Hausunkosten an. Bei Einkommen ausHandel undGewerbe Ist eine genaue Beschreibung des Betriebes zu geben, der etwa gezahlte Übernahmepreis, das Anlage- und Betriebskapital, die bisherigen Betriebsergebnisse, die abzugsfähigen Ausgaben, Bestand der Warenvorräte (Bücher usw.), Roh- und Hilfsstoffe zur Zeit des Betriebsanfanges und der Steuererklärung zu ver merken. Ebenso sind Auszüge aus etwa geführten Geschäfts büchern, Erössnungs- bilanz und Inventar beizufügen. Zur Ermittelung des Wareneinkauss wird es sich empfeh len, alle eingegangenen Rechnungen herauszusuchen und dadurch die Gesamtsumme festzustellen, zuzüglich des übernommenen Bestandes laut letzter Inventur oder laut Übergabe (bei Neu Übernahmen). Ermitteln wir dann denBestand an Büchern usw., wie er zur Zeit der Steuererklärung vorhanden ist, und ziehen diesen Betrag von der ersten Summe ab, dann haben wir den ungefähren Absatz. Ersorderlich ist natürlich eine möglichst lückenlose Beibringung der empfangenen Rechnungen. Bei den Betriebsausgaben sucht man die sämtliche» Quittungen, quittierten Rechnungen heraus und stellt sie zusammen. Die Summe der gezahlten Gehälter und Löhne ist durch Verviel fältigung der Monats- oder Wochensummen leicht gefunden. Ausgaben, worüber man keine Quittungen oder sonstige Belege besitzt, können nur ungefähr geschätzt werden. Ob die Voraussetzungen, unter welchen dem Antrag auf Schätzung des Einkommens stattgegeben werden darf, vorliegen und ob die vom Steuerpflichtigen beigebrachten Nachweisungen zur Schätzung des Einkommens genügen, oder ob weitere An gaben ersorderlich sind, unterliegt der Beurteilung der Ver anlagungskommission. Wenn auch im Buchhandel nicht überall die doppelte Buch- führung eingeführt ist, so kann man aber doch wohl annehmen, daß eine gute einfache Buchführung, aus welcher die Unter lagen für die Steuererklärung hervorgehen, in den meisten Handlungen zu finden ist und daß Fälle, wo keine oder eine unordentliche Buchführung vorhanden ist, wenn auch immerhin nicht allzu selten sind, so aber doch als Ausnahmen angesehen werden können, und aus diesem Grunde kann dieser Abschnitt, der allerdings nicht unterbleiben durste, hiermit seinen Ab schluß finden. Wo Bücher gar nicht oder nur mangelhast ge führt werden, wird man zu einem wirklichen und richtigen Er gebnis doch nicht kommen und mehr oder weniger, je nach Vor handensein der nötigen Unterlagen, aus Schätzung angewiesen bleiben. Vermögens«»zeige zum Zwecke der Veranlagung ckea //neä/nrncklers //ermann /'Vanete in //a/te /§.), Steinstra^e //q zur Ergänzungsstcuer für die Steu erfahre 19.. bis IS. . 1. An steuerbarem Vermögen, einschließlich des mir anzurcchnenden Vermögens meiner Haushaltungsangehörigen, nämlich: besitze ich eigentümlich: Wert 1. Grundstücke, welche dem Betriebe der Land- .8 L, oder Forstwirtschaft gewidmet sind — — 2. Wohngebäude (Gebäudeteile) einschließlich der dazu gehörigen Hosräume und Hausgärten .... — — Bezeichnung der Grundstücke Gemeinde Straße Nr. Natte -tmA"//0 44550 S. Anlage- und Betriebskapital, gewid met dem Betriebe der Land- und Forstwirtschalt usw. 4. Anlage- und Betriebskapital, gewid met dem Betriebe eines Gewerbes Bezeichnung des Betriebes Firma Betriebs stätten /Ner'n- <l H /.eiübib/rotbeL 8 946,80 /nneniar 1 885,60 //anbgwkäaben. 5 662,05 . . . .^/ ^ 227^25 «atcka . . 25 380,— 5. B e r g w e r ks e i g e n tum, Verlags-, Patent- und andere selbständige Rechte . . . . — —