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1», 17. Januar 1912 Amtlicher Teil. MrI-nil»U I. d. DtHn. Buchh«»dN. 6S5 Wilhelm Barth Verlag in Leipzig. 718 « vath In Merlin. 71« Okürisrskeruk unä OlÜLisrsIaukdLtm. 60 ^^rtillsrigtisotis küekblielcs ».uk 8oki688p1a1.2 unä ^lävvvsr 1911. 1 20 Fortschritt (vnchverlag de« „Hilfe") «. m. b. H. in verlin-rchönebcrg. 718 »Wille: Die Freie Hochschule als Mittel zur Hebung unserer Vollskultur. Festschrist zur Feier des zehnjährigen Be. stehens der Freien Hochschule Berlin. 30 «eorg L llo. Verlag in Basel. 704 sobakt. Vol. XXXVII."°<1gI1°) ^32^.^^"^ Latalo^us äs8 lQvsrtsbr68 6s 1a 8ui886. kL08imil6 V. 2 vsr mLldswLti8ods I7ot.srri6kt. Lu äsr 8ok^si2. ^r. 8. 2 ^ 25 ^ Loxet: Izss LkkLirs8 äs 6soövs su 1780—1783. 2 80 Hans «achS-verlag «otthils Haift in München. 714/lS »lloredurdt: XvdrsLs Dsodsrnivg. 10 .»1. »Ssvksr: vis USUS Leit. 3 .41 50 h; gsb. 4 4i 60 »vskl 2. vnssrs äussere volitik. 1 41 40 »stell. 3. vis bllslrlrirität, als Rstrisbs- und Vorbsdrsmittsl. 1 4t 20 Hermann Hillger «erlag in Berlin. 717 »Kürschner» Deutscher Reichstag 1912/17. so4: geb t 48 20 h. Friedrich Hosmeister in Leipzig. 710 Vollcsliedsr eur Vitnrrs. kt«. 39—43. 2 4t 40 h. Martin MörikeS Verlag in München. 71« H. L. TchlapP. Hosbnchhandlnng in Darmstadt. 70S «nton Schroll L Sie. in Wie«. 711 Denkmale, vd. Vlll. 7 4t. H. Schwanecke in Quedlinburg. 71» Foerftner: Harzlagen. I. II. I SO h; geb. 3 4l. Leibrock: Harzsagen. 1 SO h. L, Schwann in Düsseldorf. 71» Jnlin» Springer in Berlin. 703 E u°°r?L<v " z IS ^°°gsb. L 17°^ M h. ^ R. Streller in Leipzig. 70» 2. Soll. 7 4l so'h: gsb. 9 4t SO Verlag der Dichtergabe in Leipzig. 718 'Der klingende Garten. 2 4t SO h. Nichtamtlicher Teil. Die Steuererklärung des Sortimenters. Zugleich Antwort auf die Frage „Wie ermittelt der Sortimenter seinen Gewinn?" Von Adelbert Kirsten-Lalle (Saale). tSchluß zu Nr. 11 u. 12 d. Bl.) Ermittelung des steuerpflichtigen Ein kommens, wenn keine oder nur unvoll ständig Bücher geführt werden. Gibt es das im Buchhandel auch? Leider kann ich dieser Frage kein bestimmtes Nein folgen lassen. Mir sind im Lause der Jahre Fälle bekannt geworden, die, wenn sie in dieser Art auch wohl nur Ausnahmen bilden werden und nicht etwa ver allgemeinert werden sollen, doch aber die Richtigkeit obiger Ver neinung verweisen. Ein mir bekannter, allerdings schon etwas älterer Herr, hatte das Wichtigste seiner Buchführung auf einem halben Dutzend Zetteln vermerkt, die er in seiner Rocktasche mit sich heruintrug. Ein anderer hielt auch derartige geringe Ausschrei bungen noch für unnötig und begnügte sich damit, die eingehen den Rechnungen, Einnahme- und Ausgabebelege einfach in einem großen Kasten, und das durch den Verkauf im Laden oder sonst noch einkommende Geld in das unter dem Ladentisch befindliche Geldsach zu legen, wovon denn auch alle Ausgaben geschäftlicher und auch hauswirtschaftlicher Art, ohne sie auf zuschreiben, bestritten wurden. Der Herr war mit seiner Buch führung natürlich stets »auf dem Laufenden«. Wenn die Lage auch nicht immer ganz so schlimm sein wird und Fälle vorer wähnter Art nicht allzu häufig Vorkommen werden, so ist doch, das darf wohl noch gesagt werden, die Tatsache nicht abzustreiten, daß eine geordnete Buchführung nicht überall zu finden ist und daß man in Buchhändlerkreisen manchmal, milde ausgedrückt, eigenartige Anschauungen über die Buchführung finden kann. Wo aber keine oder nur eine mangelhafte Buchführung ist, da fehlt es auch an dem erforderlichen und richtigen Überblick über die Geschäftslage und das steuerpflichtige Einkommen. Wenn dann die Steuerbehörde eine Erklärung über das Einkommen verlangt, dann kann eine genaue Antwort natürlich nicht ge geben werden und es kann sich, da der Steuerbehörde doch eine Auskunft gegeben werden muß, dann freilich auch nicht um eine genaue Ermittelung und Angabe des Einkommens handeln, wie das bei geordneter Buchführung möglich ist, sondern nur um eine Schätzung. Dabei fährt dann entweder die Steuer behörde zu kurz oder der Steuerpflichtige, gewöhnlich aber wohl dieser. Da erinnere ich mich freilich einer Redensart, die einer meiner früheren Chefs gern im Scherz gebrauchte: »Durch Steuerzahlen ist noch niemand arm geworden«. Diesen Satz einmal ernst genommen, dann läßt sich seine Wahrheit kaum anzweifeln, aber schließlich bezahlt doch niemand gern mehr als nötig ist, und die Pflicht gegen sich selbst verlangt, daß Ordnung im Geschäft und im Hause herrscht. Der Anfang eines frommen Liedes, das wir in der Kinderzeit lernten und welches begann: »Wo keine Bibel ist im Haus, da sieht's gar öd und traurig aus«, läßt sich mit Abänderung des Wortes »Bibel« in »Ordnung« auch auf ein Geschäft anwenden, in dem keine Buchführung vorhanden ist, denn — ein jeder wird dies aus Erfahrung kennen — »wo keine Ordnung ist im Haus, da sieht's gar öd und traurig aus«. Kehren wir jedoch nach dieser kleinen Ab schweifung zu unserem eigentlichen Thema zurück. Die Steuerbehörde entbindet den Steuerpflichtigen nicht etwa von der Erklärungspflicht, weil er die erforderlichen Auf zeichnungen über seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unterlassen hat. Er darf die ziffermäßigen Angaben nicht ab lehnen. Natürlich muß irgendwie ein Ergebnis zustande kom men und die wichtigsten Fingerzeige zur Erreichung dieses Ergebnisses mögen hier folgen. Am leichtesten wird sich noch das Einkommen ermitteln lassen, wenn ein keine oder nur mangelhaft Bücher führender Steuerpflichtiger Vermögen aus Kapital- oder Grundbesitz bezieht. Aus seinen Kapitalien lassen sich leicht die Zinsen berechnen, die das Einkommen aus diesen Quellen darstellen. vo-