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^ 35, 12, Februar 1910. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt 1 d. DIfchn. Buchhandel. 1889 Wahl der Vorstandsmitglieder des Vereins Slimmrecht, in anderen Angelegenheiten nicht. Der Beitrag muß jedes Jahr im Monat Januar im voraus bezahlt werden. Jede bllchcrverlegendc Firma ist gleichzeitig verpflichtet, an den Kassierer eine Ausstellung des Gesamtbetrages der Ordinärprcise je eines Exemplars seiner im Laufe des vergangenen Jahres erschienenen Bücher cinzu- senden. Unterläßt es eine Firma, diese Vorschrift zu be achten, so hat sie für das laufende Jahr den höchsten Beitrag zu entrichten, 8 21, Erlösche» der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft, sowie die Stellung als rabatt- berechtigter Wiederverkäufer erlischt: a) mit dem Tode, b) bei Aufgabe des Geschäfts, Übernahme durch ein Nichtmitglied, oder bei Wegzug von dem Platze, an dem die Aufnahme erfolgte, e) beim Austritt aus einer ausgenommenen Firma, Eintritt in eine solche, die nicht Mitglied ist, oder bei Auf nahme eines Nichtmitgliedes in die Firma, ä) bei Konkurs und Jnsolvenzsällen, o) wenn eine neue Sicherheit laut 8 8 verlangt wird und diese nicht innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Zeit gestellt worden ist, kj wenn ein Mitglied in drei auseinanderfolgenden Jahren keinen Beitrag entrichtet hat, g) durch Abmeldung, Die Abmeldung kann erst ein Jahr nach der Anmeldung erfolgen und muß dann minde stens drei Monate vorher beim Vo-sitzenden beantragt werden, b) durch Ausschließung, Diese kann nur auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier in Kristiania wohnhaften Mit glieder erfolgen und muß bei einer Zusammenkunft, bei der mindestens zwei Drittel der in Kristiania wohnenden Mit glieder anwesend sind, durch eine Stimmenmehrheit von dreioiertel der Anwesenden gutgeheißen werden. In den in Punkt o, b, o, ll und e erwähnten Fällen hat das betreffende Mitglied oder dessen rechtmäßiger Ver treter Anteil an den dem Verein gestellten Bürgschaften sür Ansprüche, die vor dem Eintreffen der Umstände, die das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt haben, entstanden sind. In sämtlichen übrigen Fällen ist jeder Anteil an der Kaution verloren, diejenigen Forderungen ausgenommen, die schon vor dem Erlöschen der Mitgliedschaft von seiten des Vereins im Inkasso begriffen sind, 8 22. Streit unter Mitgliedern. Entsteht unter Mitgliedern ein Streit bezüglich ihrer Geschäftsverbindung, so kann die eine oder auch beide Parteien verlangen, daß der Fall vom Vorsitzenden nebst zwei Mitgliedern, von denen jede Partei je eines wählt, behandelt werde, Falls sie mit deren Entscheidung nicht zufrieden sind, kann die Sache dem Buchhändlerverein vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann endgültig, wie in den in Z 7 erwähnten Fällen, 8 28, Zusammenkünfte. Die regelmäßigen Zusammenkünfte des Vereins werden in der Regel am zweiten Dienstag jeden Monats abgehalten — mit Ausnahme der Monate Juni, Juli, August und Dezember, im übrigen, so oft es der Vorsitzende für zweck mäßig erachtet. Die Generalversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Wenn der Vorstand oder fünf in Kristiania wohnende Mitglieder es sür notwendig halten, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. kann eine außerordentliche Generalversammlung mit einer vierzehntägigen Frist einbcrufen werden. 8 24, Stimmrecht. Bei den Zusammenkünften sind sämtliche Mitglieder stimmfähig, Firmen, die aus mehreren Mitgliedern bestehen, können jedoch, mit Ausnahme des in 8 21 erwähnten Falles, oder bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern nur eine Stimme abgeben. Mitglieder können, wenn nicht anders in diesen Satzungen bestimmt ist, nur durch persönliche Anwesenheit ihre Stimme abgeben. Eine Person kann nur im Namen einer Firma stimmen. Jeder ist verpflichtet, die gefaßten Entschlüsse anzu nehmen und zu befolgen. 8 25. Endgültiger Beschluß. Ein endgültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens sieben in Kristiania wohnende Mitglieder an wesend sind. In Fällen, über die in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt ist, wird durch einfache Stimmen mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden. 8 28, Die Vuchhändlerzeitung. »dlorsli Logbavälei-tiäenäe« ist das offizielle Organ des Norwegischen Buchhändlervereins. Anzeigen und Mittei lungen vom Vorsitzenden an die Mitglieder und rabatt berechtigten Wiederverkäufer oder vom Norwegischen Bnch- händlerverein an in- und ausländische Buchhändler (oder von einem Mitglied an die übrigen) sind durch die Anzeige dort ebenso verbindlich, als wenn sie jedem einzelnen gemacht wären 8 27. Strafen. Die Übertretungen dieser Satzungen werden mit Geld strafen von 10 bis 200 Kr. bestraft. Die Slrafen werden von einer Kommission verhängt, die aus dem Vorstand und zwei von dem Betreffenden gewählten Mitgliedern besteht, und fallen dem Untersttitzungsfonds der norwegischen Buch händler zu. 8 28. Auflösung. Der Beschluß zur Auflösung der »klarst Logbolldler- korvvivg« kann nur mit einmonatiger Frist auf einer Generalversammlung gefaßt werden. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der in Kristiania wohnhaften Mitglieder anwesend sein und kann die Auslösung nur durch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Bei endgültigem Beschluß der Auflösung muß der Vorstand so gut wie möglich die Aktiven des Vereins realisieren. Der Ertrag fließt dem Norwegischen Buchhändler- Unterstlltzungsverein zu. Die dem Verein gehörenden Sicher heitsdokumente müssen von dem zuletzt amtierenden Vor sitzenden so lange aufbewahrt werden, bis alle Schulden geregelt sind, 8 29, Abänderung der Satzungen. Eine Änderung der Satzungen kann nur in einer ordent lichen Generalversammlung vorgenommen werden, nachdem ein entsprechender Antrag in einer vorausgehenden Sitzung durch direkte Mitteilung oder durch Anzeige in der »Ilorsli lZogbonälsi-tiäenäe« gemacht worden ist. Diese Mit teilung muß mindestens einen Monat vor der Generalver sammlung an die Mitglieder erfolgen. Der Antrag kann 248