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Nichtamtlicher Teil. ^ 35, 12. Februar 1910. werden muß und läßt den eingenommenen Betrag pro rate, an diejenigen Mitglieder des Vereins verteilen, die Gläubiger sind. Falls die Sicherheit zur Deckung der gesamten Schulden an die Mitglieder und rabaltberechtigten Wiederoerkäufer des Vereins nicht ausreicht, werden zuerst die Schulden des laufenden und verflossenen Jahres gelilgt, die Artikel be treffen, die zum eigentlichen Buchhandel gehören und nur durch Mitglieder und rabattberechtigte Bücherverkäufer des Vereins verkauft werden. Diese Bevorzugung der Gläubiger gilt jedoch nicht dort, wo Verkauf oder Übernahme des Geschäftes stattgefunden hat. Ausschluß von der Sicherheit. Ansprüche, die vor der Aufnahme des Gläubigers als Mitglied des Vereins entstanden sind, werden nicht von der an den Verein gestellten Sicherheit berücksichtigt 8 6. Neue Sicherheit. Wird die an den Verein gestellte Sicherheit durch Konkurs, Zahlungsunjähigkeit, Abreise, Tod oder irgend eine andere Ursache hinfällig, so liegt es dem Sichcrheitssteller ob, dieses dem Vorsitzenden des Buchhändlervereins unver züglich anzuzeigen und gleichzeitig Vorschläge hinsichtlich einer neuen Sicherheit zu machen. Die Angelegenheit muß inner halb einer von dem Vorstande festgesetzten Frist in Ordnung gebracht sein. 8 7. Maßnahmen nach beschlossener Sicherheits - Einforderung. Ist die Einforderung eines Sicherhsitsbetrages beschlossen worden, so muß der Vorsitzende dafür Sorge tragen, daß eine Anzeige in der »Nordischen Buchhändlerzeitung« erscheint, in der sämtliche Mitglieder des Vereins aufgefordert werden, innerhalb vierzehn Tagen an den Vorstand eine spezifizierte Aufstellung (in änplo) ihrer Forderungen an den Schuldner einzusendcn. Diese Ausstellungen hat der Vorstand zu prüfen und eine Entscheidung dahin zu treffen, in welchem Maße sie der in Z 5 enthaltenen Bestimmung gemäß berücksichtigt werden können. Ist jemand mit der Entscheidung des Vor standes unzusrieden, so kann er verlangen, daß der Fall dem Verein vorgelegt werde, und dieser entscheidet durch Stimmenmehrheit, wie er gehandhabt werden soll. Die Entscheidung von seiten des Vereins ist unwiderruflich. Unterläßt es ein Mitglied, die Aufstellung über sein Gut haben innerhalb der von dem Vorsitzenden festgesetzte» Zeit einzuscnden, so verliert er dadurch seine Anteil-Ansprüche an der Sicherheit. Streit um die Höhe des Guthabens. Jedes Mitglied hat Sorge zu tragen, daß seine For derung bestätrgt wird. Wird die Höhe der Forderung be stritten, so können entweder die eine oder beide Parteien beim Buchhändlcrverein dagegen Berufung einlegen, und dieser entscheidet alsdann durch Stimmenmehrheit, die ver bindlich und endgültig ist. Wird die Konkursmasse des Schuldners in Verwaltung genommen, so hat jedes Mitglied seine Forderung rechtzeitig anzumeldcn und bestätigen zu lassen. Sobald die Einfordeiung eines Sicherheitsbetrages beschlossen ist, sind alle Schulden eines Schuldners zahlbar, und zwar ohne Rücksicht auf den Kredit, der ihm der in Z 13 enthaltenen Bestimmung oder einer besonderen Verein barung zufolge zusteht. 8 8. Vollzogene Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Ist ein Mitglied oder ein rabattberechtigter Wieder verkäufen ausgenommen worden und die entsprechende Sicher heit geleistet, so hat der Vorsitzende in der demnächst er scheinenden Nummer der »Horsü Loglrancklsrtiäencks» eine diesbezügliche Anzeige zu machen. Außerdem muß der Vor sitzende dem neu aufgenommenen Mitglied ein Verzeichnis der Mitglieder und rabattberechtiglen Wiederverkäufer, sowie zwei Exemplare der Satzungen des Vereins zugchen lassen, von denen das eine mit bescheinigter Anerkennung zurück zusenden ist. 8 s. Kommissionär in Kristiania. Jedes nicht in Kristiania wohnhafte Mitglied und jeder rabattberechtigte Wiederoerkäufer muß, sobald ihm seine Ausnahme milgeteilt worden ist, durch ein Inserat in der »liorslr Logbanälertiäooäo« seinen von ihm angenommenen, in Kristiania wohnhaften Kommissionär bekannt geben, der seine Pakete annimmt, Barpakete einlöst und an den Zahlungen geleistet werden können. Kommissionsänderungen müssen auch in der »8orslr Logbauälsriiäenäs» angezeigl werden. 8 1». Rabatt an Mitglieder. Die Mitglieder und rabattberechtigte» Wiederverkäufer des Vereins gewähren sich gegenseitig folgenden Mindest- Rabatt: a) auf Lehr- und Lesebücher sür Volksschulen 25"/,. Dieser gilt für alle ne» erschienenen Bücher und alle Neu auflagen älterer Schulbücher, die nach dem 1. Januar 1910 erscheinen. b) auf andere Schulbücher 20"/,. o> auf die übrigen Bücher 25"/,. ä) auf Broschüren im Preise dis zu 10 Öre 40"/,, von 10 bis 25 Öre 33 sh"/,. Der Rabatt in Punkt a. b, c, ä gilt sowohl für Bücher im eigenen Verlag, als auch für solche in Kommissionsverlag. (Bei der Lieferung anderen Veilagcs — in- oder ausländischen — sowie antiquarischer Bücher steht der Rabatt frei.) Für Kommissionsschiiften, die vor dem 1. Juli 1909 herausgegeben sind, gilt jedoch sür die jetzige Auflage die frühere Bestimmung eines Mindestrobattes von IS?/,"/,. Dasselbe gilt auch zukünftig für Spezialpublikationen, die von wissenschaftlichen Gesellschaften oder öffentlichen In stituten im Kommissionsrerlag bei Mitgliedern oder rabatt berechtigten Wiederverkäufen, herausgegeben werden. Bei allen Werken wird auf Einbanddecken derselbe Rabatt wie auf das Buch selbst gewährt. Einbanddecken sür Freicxeinplare können berechnet werden. Wenn Bar- oder Vierteljahrs-Abrechnung verlangt wird, ist ein Extra-Rabatt zu gewähren»). Berechnung ausländischer Bücher. Für deutsche, englische und französische Bücher wird folgende Berechnung angesetzt: I. Eine Reichsmark in der Regel 90 Öre. In folgenden Ausnahmesällen wird jedoch 1 ^ 1 Kr. gerechnet: ») bei Büchern und Subskriptionswerken, deren Laden preis broschiert ^ 5.— nicht übersteigt, b)bei periodischen Schriften (Zeitschriften), die monatlich oder öfters erscheinen und deren Preis pro Jahrgang bis ^ 20.— beträgt, o) bei allen Einbanddecken, ä) bei allen antiquarischen Büchern. II. In der Regel 1 Frc. ---- 85 Öre. Ausnahmen sind Zeitschriften, Weihnachtsnummern und antiquarische Bücher, die mit 1 Frc. -- 1 Kr. berechnet werden. III. In der Regel 1 sb. — 1 Kr. Ausnahnien sind ft Da die Abrechnung in der Regel eine jährliche ist, so pflegen die Verleger bei vierteljährlicher Abrechnung oder Barzahlung hierfür einen Ertrarabatt zu gewähren.