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2694 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 51. 3. März 1909. fertigung geschritten, indem für jede Paketadresse, die höchstens 3 Pakete umfassen darf, eine Zollerklärung ausgestellt wird. Die Zollerklärungen werden unmittelbar von den Abfertigungsbeamten ausgestellt, wenn es sich um Pakete handelt, die für in Argentinien Gattung der darin enthaltenen Waren anzunehmen ist, daß es sich nicht um Handelswaren handelt. Werden als Postpakete Packstücke eingeführt, die allgemeine Waren enthalten, so ist der Empfänger verpflichtet, für jede Paketadresse, die höchstens 3 Postpakete enthalten darf, eine Zollerklärung vorzulegen; in der Abfertigungsurkunde sind alle Angaben in bezug auf Art, Beschaffenheit, Gewicht oder Menge zu machen, als ob es sich um eine gewöhnliche Abfertigung handelte. Ist dem Empfänger der Inhalt nicht bekannt oder will er sich nicht einem Versehen bei der Anmeldung der Art, Beschaffenheit und Menge der Waren, die er abfertigen will, aussetzen, so hat er die Zollerklärung mit dem Vorbehalte vorzulegen, daß ihm der Inhalt unbekannt sei; in diesem Falle wird ihm gestattet, sich von dem Inhalte Kenntnis zu verschaffen, worauf er seine Anmeldung ergänzen muß, unter Angabe aller Einzelheiten, die gemäß Dekret vom 15. April 1907 erforderlich sind. Nach der Abfertigung durch den Besichtigungsbeamten können die Waren ihren Eigentümern ausgehändigt werden, um inner halb der Amtsräume wieder verpackt werden zu können; aus dem Zollamte dürfen sie nicht entnommen werden, bevor die Zölle Die von dem Zollamt in Empfang genommenen Postpakete dürfen der Postbehörde nur in dem einzigen Falle zurückgegeben werden, wenn sie an einen anderen Bestimmungsort befördert werden sollen. Kästchen mit angegebenen Werten werden wie gewöhnliche Postpakete abgefertigt. (Uolotin olleial.) (Aus den im Reichsamte des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) *Das 25--Pfenriig-Ttült. (Vgl. Nr. 15 d. Bl.) — Berliner drei preisgekrönten Entwürfen, dem Bundesrat einen eigenen Entwurf eiues 26-Pfennigstücks vorgelegt. — Der Bundesrat hat die Angelegenheit dem zuständigen Ausschüsse überwiesen. Anszergewöhnliche Poftzeitungsbeilagen. — Das Reichs postamt hat zugelassen, daß außergewöhnliche Beilagen zu Zeitungen oder Zeitschriften im Postvertrieb geklebt, geheftet oder- gebunden sein dürfen und damit die Bestimmungen der Post ordnung ab 1. Oktober 1907 wesentlich erweitert. Leider ist nun diese erweiterte Zulässigkeit auch dahin aufgefaßt worden, daß außer gewöhnliche Beilagen zu Zeitungen oder Zeitschriften im Post debit auch in diese selbst eingeklebt, eingeheftet oder einge bunden sein dürften. Dies ist aber nicht der Fall. Alle außer gewöhnlichen Zeitungsbeilagen müssen den Zeitungen oder Zeit schriften lose eingelegt sein. Der § 8, XIV der Postordnung bringt klar zum Ausdruck, daß zum sächlichen Charakter einer außergewöhnlichen Beilage eine Verschiedenheit nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit von derjenigen Zeitung oder Zeitschrift gehört, mit welcher die Versendung erfolgen soll, damit die außergewöhnliche Zeitungsbeilage nicht als ein Be standteil der Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden kann. Der Zweck einer außergewöhnlichen Beilage ist der, daß der Bezieher Kenntnis von dem Inhalte nimmt. Beim Uberhand nehmen der Neklamedrucksachen liegt aber die Vermutung nahe, daß manche Drucksache von dem Bezieher der Zeitung nicht be achtet wird. Die Folge davon war, daß, um die Aufmerksamkeit zu erregen, solche Reklamen auf verschiedenfarbigem Papier oder durch auffallenden Druck angefertigt wurden. War nun die Auf merksamkeit erreicht, so hatte der Anpreiser ein Interesse daran, daß der Bezieher die Reklamedrucksache nicht nach oberflächlichem Lesen in den Papierkorb werfe, weil er vielleicht augenblicklich keinen Bedarf oder keine Verwendung für die angepriesene Sache hat. Um dem Bezieher auch später die An preisung wieder zu Gesicht zu bringen, wurden von einigen Zeitungsexpeditionen solche Anpreisungen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen den Zeitungen oder Zeitschriften im Postdebit ein geklebt, ein ge heftet oder eingebunden. Es scheint, als ob dieses unzulässige Verfahren von einigen Ver lags-Postämtern doch einige Zeit lang unbeanstandet geblieben sei, denn das Reichspostamt hat jetzt alle Postanstalten aufs neue angewiesen, solche außergewöhnlichen Beilagen als unzu lässig zu betrachten. Um unliebsamen Verzögerungen und Weite rungen aus dem Wege zu gehen, sei daher nochmals betont, daß Zahlungspflichtige außergewöhnliche Beilagen in Zeitungen oder Zeitschriften beim Postzeitungsvertrieb nur lose in das Zeitungs exemplar eingelegt werden dürfen. Die Beilagen selbst können geklebt, geheftet oder gebunden sein. Ober-Postassistent Langer. « Postscheckkonten. <Vq>. Nr. IS—50 d. Bl.> — Weiter ge meldete Postscheckkonten: Firma: Postscheckamt: K o n t o - N r. A. E. Fischer (Bremen) Hamburg 46 Hermann Krumm (Remscheid) Köln 3407 A. Schmittner (Fürth i. B.) Nürnberg 1014 F. Schuckert's Musikalienhand- lung ^O. Rettke^j (Crefeld) Köln 2158 * Reue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler: 1909. Lex.-8°. 4 8? ' oute . ^ o -o./ No. 230 von 8iIvio Uoeoa in Uow. 8". 248 8. 4571 Nrn Xatnlo^ No. 51 von Lrn8t Lr6N8ckorkk in Lsrlio. 8". 32 8. 544 Nrn. 40 8. 700 Nrn. -— VsrgtoiAsrund' Dienstag cken 16. Närri 1909 Narra880in LeipLi§. 8". 193 8. 4865 Nrn. tor^ ok pudli8li6r8. 8". 313 8. Lonckon 1909, kublibllsä kor 8°. ^ 120 8. ' ^ ^ ° ^ Die ^rbsiton cke3 8ortiln6ntor8. Lin LU8kübrlieli68 Lollrdueb cker 8^. 316 8. LeipriA, Verlag von 6u3trrv I7K1 Ivb. 6urt>U. Uonnissr. 6ro3eb. 3 60 ^el). 4 80 H ba>r.