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2692 Börsenblatt f.d.Dti'chn.«uchhanL«l. Nichtamtlicher Teil. ^ 51. 3. März 1909. unter anderen im Heerwesen, in der Medizin und in den Naturwissenschaften, das Höchste geleistet haben, während sie auf allen den Gebieten, in denen sie vornehmlich englische Schulung genossen haben, zerfahrene Nachtreter des Auslands geblieben sind. Kleine Mitteilungen. Eine englische Beschwerde über die amerikanische Copyright-Gesetzgebung. — Daß auch die englischen Verleger und Drucker, wie die deutschen, die amerikanische Copyright- Gesetzgebung als eine schwere Beeinträchtigung ihrer Interessen empfinden, zeigt ein Artikel, den soeben die angesehene »Zaturckaz' kevi^v« dieser Frage gewidmet hat. Allerdings kann der eng lische Verleger in Amerika gesetzlichen Verlagsschutz erwerben; aber dieser Schutz ist bekanntlich an Bedingungen geknüpft, die ihn gewerbes machen. Jedes englische Buch, für das im Gebiet der Vereinigten Staaten Verlagsschutz erworben werden soll, muß nämlich (wie bekannt und leider auch für nicht englische Bücher vorgeschrieben) spätestens am Tage seines Erscheinens im Buch handel in zwei Exemplaren in Washington hinterlegt werden, und diese beiden Exemplare müssen von einem Typensatz, der in den Vereinigten Staaten hergestellt ist, oder von daraus ge fertigten Platten gedruckt sein. Was die amerikanischen Drucker von dieser Bestimmung erwarteten, hat einer der Führer der selben, Mr. I. L. Kennedy, unzweideutig ausgesprochen: »Der erste und hauptsächliche Grund ist ein selbstischer. Die Wirkung dieses Gesetzes wird eine große Förderung des Buch drucks in den Vereinigten Staaten sein. In der Tat ist ja in der Londoner »ll'irnsZ« offen ausgesprochen worden, daß, wenn dieser Antrag Gesetz wird, der Mittelpunkt des literarischen Lebens und des Buchverlags der englischen Welt von London westwärts wandern und sein Heim in New Pork finden wird. Das würde ein Schauspiel sein, das jeden vaterländischen Amerikaner mit Befriedigung und Stolz erfüllen müßte. Kurz, es ist für unsere Drucker nicht schwer zu sehen, daß ein solches Gesetz unberechenbare Vorteile für sie und die benachbarten Gewerbe mit sich bringen müßte.<> Diese Vorhersagung hat sich nun, wie das genannte Blatt ausführt, in sehr erheblichem Umfang bereits erfüllt. Seit vor nunmehr achtzehn Jahren dieses Gesetz — Chace-Law — in Kraft getreten ist, hat sich ein großer Teil der englischen Verleger wider Willen gezwungen gesehen, ihre Werke in Amerika Herstellen zu lassen, um das Copyright der Vereinigten Staaten zu erwerben. Dadurch aber entsteht selbstverständlich den englischen Druckern schwerer Schaden. Wenn nämlich ein englischer Verleger sein Buch in Amerika hat setzen lassen und dadurch das amerikanische Copyright erworben hat, so erhält er nach der bestehenden Gesetz gebung auch das englische Copyright, ohne daß er dazu die Arbeit englischer Drucker in Anspruch zu nehmen braucht. Natür lich macht er sich nun nicht die Ausgabe, sein Buch in beiden Ländern doppelt setzen zu lassen. Er läßt vielmehr die Arbeit in Amerika besorgen, entweder indem er die Stereotyp-Platten, nach denen der Druck erfolgt, nach England schicken läßt, oder indem er auch den Druck in Amerika Herstellen und nur die Bogen nach England schicken läßt. Im ersten Falle bekommen der britische Drucker, Papierfabrikant und Buchbinder einen Teil der Arbeit an dem Buche, im zweiten Falle der Buchbinder allein. Bei großen Auflagen mag der erste Fall der häufigere sein; in der Regel aber tritt der zweite ein, und so ist es heute Tatsache, daß die englischen Buchgewerbe von der Herstellung zahlreicher, von englischen Verfassern geschriebener, von englischen Verlegern herausgegebener und durch das englische Gesetz gegen Nachdruck geschützter Bücher so gut wie ganz ausgeschlossen sind. Es ist klar, daß dieser Zustand den Gedanken an Abhilfe auf dem Wege der Gesetzgebung nahelegen muß; denn mehr und mehr nimmt die Zahl der Bücher zu, für die das amerikanische Copyright erwirkt wird, und damit auch die Größe des Verlustes, den das englische Buchgewerbe durch diese offenbare Lücke der Gesetzgebung erleidet. Das einfachste Mittel der Abhilfe wäre nach dem genannten Blatte, wenn man dem Grundgedanken des neuen Patentg'esetzes folgen und den Verlagsschutz für englische Bücher davon abhängig machen würde, daß sie im Gebiet des Vereinigten Königreichs hergestellt wären. Für amerikanische Verleger, die den englischen Verlagsschutz anstreben, läge nach der Ansicht des genannten Blattes darin kein Grund zur Beschwerde, den englischen Verlegern in ihrem eigenen Lande zuteil wird. Da es sich dabei ausschließlich um einen Kampf gegen den un lauteren amerikanischen Wettbewerb handelt, so wäre es zweck mäßig, das Gesetz auf die Anwendung gegen die Vereinigten Staaten einzuschränken, die Länder aber, die zur Berner inter nationalen Literarunion gehören, ausdrücklich von seinem Bereiche auszuschließen. Dieses Verlangen würde ganz gewiß von der »I^rrdonr kart,^« unterstützt werden, und wenn die englische Regierung aus gewissen Gründen sich scheuen sollte, die Sache von sich aus in die Hand zu nehmen, so würde es sicher an Leuten, die dazu bereit seien, nicht fehlen. Schwieriger wird nach der Ansicht des Blattes die Frage für den englischen Verleger zu lösen sein, wie er die aus der Not- Verbreitung des Buches auf dem ungeheuren amerikanischen Markt als Gewinn gegenübersteht, vom Verfasser, Verleger sowie vom Leser gemeinsam getragen werden. Es könnte also sein, daß nach dem Inkrafttreten des von der »Latm-cka^ lioview« be fürworteten Gesetzes eine kleine Verteuerung mancher englischen Bücher eintreten würde; denn die gegenwärtige einmalige Her stellung derselben für den englischen und amerikanischen Markt hat zweifellos zu ihrer Verbilligung bcigetragen. Diese Erwägung dürfte aber nach der Ansicht des genannten Blattes weder die englischen Verleger noch die Bücherkäufer abhalten, dem gegen wärtigen, für das britische Selbstgefühl so unerfreulichen Zustand ein Ende zu machen und dem englischen Buch- und Druckgewerbe die Arbeit wieder zurückzugeben, die ihm durch die List der ameri kanischen Verlagsgesetzgebung genommen worden ist. K. Schneider. * Lieferung von -lusfallmustern im Papicrhandel. (Gutachten der Handelskammer zu Berlin Nr. 14270/08.) — Ein allgemeiner Handelsbrauch im Papierhandel, nach welchem der Papierlieferant, der zum Bedrucken bestimmtes Papier nicht an den Besteller, sondern an die mit dem Bedrucken beauftragte Druckerei zu liefern hat, verpflichtet ist, unaufgefordert dem Be steller Ausfallmuster zu übersenden, besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Ware in einer kleinen Quantität von 1100 Vogen nach einer in den Händen des Bestellers verbliebenen in einem solchen Falle ein Ausfallmuster zu liefern, so ersetzt die Prüfung des Musters die Qualitätsprüfung der Ware. Die Lieferung des Ausfallmusters hat bei Absendung der Ware und jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, daß es früher beim Besteller eintrifft als die Ware beim Drucker. *Bolksbibliothet und Lesehalle. — Aus Braun schweig wird uns geschrieben: Die Bewegung auf dem Gebiete des Volksbibliothekswesens vermochte seither bei uns in Deutschland nur recht langsam Fortschritte zu machen. Zwar besitzen wir aus dem letzten Jahrzehnt eine Reihe recht gut eingerichteter der artiger Institute, so in Berlin, Charlottenburg, Bremen, Elberfeld, Essen und Jena, aber England und die Vereinigten Staaten sind uns .noch weit voran. In England hat fast jede Stadt seit langer Zeit ihre segensreich wirkende Volksbibliothek, und in Nord amerika sind dank den Zuwendungen von Hunderten von Millionen durch den Multi-Millionär Carnegie eine ganze Reihe von Volks- bibliotheks-Palästen entstanden, die auf das Modernste und Zweck entsprechendste eingerichtet sind. Im Herbst wird nun auch Braunschweig in die Reihe der deutschen Städte eintreten, die ihren Bürgern eine derartige Einrichtung bieten können. Seit Jahren ist unser Kollege, Herr Stadtrat Lord, Seuiorchef der Firma Fr. Wagner'sche Hofbuchhandlung, mit Eifer bemüht gewesen, zu diesem Zwecke ein Stammkapital anzusammeln, das ä 10 000 zurzeit auf 136 000 angewachsen ist, so daß man jetzt an die Verwirklichung des Planes herantreten kann. Die