Volltext Seite (XML)
Umschlag zu -V 206. Dienstag, den 5 September 1916. Schafft das Gold zur Reichsbank! Vermeidet die Zahlungen mit Bargeld! Jeder Deutsche, der zur Verringerung des Bargeldumlaufs beiträgt, stärkt die wirtschaftliche Kraft des Vaterlandes. Mancher Deutsche glaubt seiner vaterländischen Pflicht völlig genügt zu haben, wenn er, statt wie früher Gold münzen, jetzt Banknoten in der Geldbörse mit sich führt oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das ist aber ein Irrtum. Die Reichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert Mark in Banknoten, die sich im Verkehr befinde», mindestens Hundert Mark in Gold in ihren Kaffen als Deckung bereitzuhalten. Es kommt aufs gleiche hinaus, ob hundert Mark Goldmünzen oder dreihundert Mark Papiergeld zur Reichsbank gebracht werden Darum heißt es an jeden Deutschen die Mahnung richten: Schränkt den Bargeldverkehr ein! Veredelt die Zahlungssitten! Jeder, der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches cinrichten, auf das er alles nicht zum Lebens unterhalt unbedingt nötige Bargeld, sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt. Die Einrichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Kontoinhaber erhält sein jeweiliges Guthaben von der Bank verzinst. Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung zu begleichen, darf nicht das herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren: EtstbNs —. und das ist die edelste Zahlungssitte — Überweisung von Bank zu Bank. Wie spielt sich diese ab? Der Kontoinhaber beauftragt seine Bant, der Firma oder Privatperson, der er etwas schuldet, den schuldigen Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen. Natürlich muß ec seiner Bank den Namen der Bank angcbcn, bei welcher der Zahlungsempfänger sei» Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher heutzutage auf dem Kopf ihres Brief bogens vermerken, bei welcher Bank sie ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, bisweilen auch das Adreßbuch (z B. in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß Weiß »ran nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann aber nicht fcststellen, bei welcher Bank er cs unterhält, so macht man zur Begleichung seiner Schuld von dem Scheckbuch Gebrauch. Zweitens Der Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung". Mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung" kommt zum Ausdruck, daß der Zahlungsempfänger keine Einlösungen des Schecks in bar, sondern nur die Gutschrift auf'seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungsschecks ist auch die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck cinlösen kann, der Scheck kann daher in gewöhnlichem Brief, ohne „Ein schreiben", versandt werden, da keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den neuen Steucr- gesetzcn fällt der bisher auf dem Scheck lastende Schcckstcmpel von 10 Pfg. vom I. Oktober d. I. an fort. Drittens Der sogenannte Barscheck, d. h. der Scheck ohne den Vermerk „Nur zur Verrechnung " Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahluugsempjängcr kein Bankkonto besitzt und daher bare Auszahlung verlangen muß. Er wird i» dem Maße aus dem Verkehr verschwinden, als wir uns dem ersehnten Ziel nähern, daß jedermann in Deurschland, der Zahlungen zu leisten und zu empfangen hat, ein Konto bei dem Postscheckamt, bei einer Bank oder einer sonstigen Kreditanstalt besitzt. Darum die ernste Mahnung in ernster Zeit: Schaffe jeder sein Gold zur Reichsbank! Mache jeder von der bankmäßigen Verrechnung Gebrauch! Sorge jeder in seinem Bekannten- und Freundeskreis für Verbreitung des bargeldlosen Verkehrs! Jeder Pfennig, der bargeldlos verrechnet wird, ist eine Waffe gegen den wirtschaftlichen Vernichtungskrieg unserer Feinde!