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5842 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 110, 17. Mai 1910. Verbandes zu benutzen, steht jedem Mitglied des Deutschen Buchdrucker-Vereins ohne weiteres zu, ohne daß es hierfür einen besonderen Beitrag zu entrichten hat. Im übrigen darf die Einrichtung auch von anderen, und zwar von jeder innerhalb des deutschen Sprachgebietes gelegenen Buch druckerei, jedem Zeitungsverlag und jedem mit dem Buch druck- oder Zeitungsgewerbe in Beziehung stehenden Geschäftsbetriebe gegen eine jährliche Zahlung benutzt werden. Auch können Vereinigungen dieser Berufe kor porativ für ihre Mitglieder dem Verband beitreten. Im letzteren Falle kann der Hauptvorstand des Deutschen Buchdrucker-Vereins den Vorstand des Buchgewerblichen Schutzverbandes um zwei weitere, solchen Vereinen ange hörende und von den Vereinen vorzuschlagende Mitglieder verstärken. Die Rechte und Pflichten des Buchgewerblichen Schutz verbandes stehen dem Deutschen Buchdrucker-Verein zu- Der Vorstand der Geschäftsstelle zeichnet: Der Vorstand des Buchgewerblichen Schutzverbandes mit Hinzufügung der Unterschrift des Vorsitzenden des Vorstandes der Geschäfts stelle oder des bevollmächtigten Beamten. 7. Bericht des Vorsitzenden des Berechnungsamtes über den Deutschen Buchdruck-Preistarif und seine Durchführung. — Hierzu ein Antrag des Kreises I: Die Hauptversammlung wolle beschließen, bei der nächsten Tarifberatung den Antrag zu stellen, in Zukunft die Instanz der Ehrengerichte zur Durchführung des Deutschen Buchdruck-Preistarifs wegfallen zu lassen. 8. Angelegenheiten des Deutschen Buchdruckertarifs und des Hilfsarbeitertarifs. — Hierzu ein Antrag vom Vorstand des Kreises II auf Schaffung von Kreiskommissionen zur Entgegen nahme und Vorberatung von aus Prinzipalskreisen kommen den Anregungen und Anträgen auf Abänderung des Buch druckertarifs. V. Bestimmung des Ortes für die nächstjährige Haupt versammlung. 10. Sonstige Angelegenheiten. Die diesjährige ordentliche Genossenschaftsversammlung der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft wird nach Stuttgart in den Konzertsaal der Liederhalle auf Dienstag, den 31. Mai 1910, vormittags 10 Uhr, einberufen. Die zehnte ordentliche Hauptversammlung der Feuer versicherungs-Genossenschaft Deutscher Buchdrucker findet am Montag, den 30. Mai 1910, nachmittags 3 Uhr, im Konzertsaal der Liederhalle in Stuttgart statt. Zeiteinteilung für die Versammlungen der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft, des Deutschen Buchdrucker-Vereins und der Feuerversicherungs- Genossenschaft Deutscher Buchdrucker vom 27. Mai bis 1. Juni 1910 in Stuttgart. Freitag, den 27. Mai. Vormittags 9'/, Uhr: Sitzung des Vor standes der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft. Sonnabend, den 28. Mai. Vormittags 9^ Uhr: Sitzung des Vorstandes des Deutschen Buchdrucker-Vereins. — Abends 8Vz Uhr: Begrüßungs-Abend im Festsaal der Museums-Gesell- schast (Lindenstraße 10). Sonntag, den 29. Mai. Vormittags 9V, Uhr: Versammlung der Prinzipal-Tariffunktionäre zur Besprechung tariflicher Angelegenheiten im Konzertsaal der Liederhalle (Büchsen- straße). — Nachmittags 1 Uhr: Frühstück im Stadtgarten (Eing. Schellingstraße). — Nachmittags 3 Uhr: Hauptversammlung des Deutschen Buchdrucker-Vereins im Konzertsaal der Liederhalle. — Abends 8 Uhr Zwanglose Zusammenkunft auf der Terrasse der Silberburg (Silberburgstraße). Montag, den 30. Mai. Vormittags 9^/, Uhr: Fortsetzung der Hauptversammlung des Deutschen Buchdrucker-Vereins im Konzertsaal der Liederhalle. — Nachmittags 1 Uhr: Frühstück in den anstoßenden Sälen. — Nachmittags 3 Uhr: Hauptver sammlung der Feuerversicherungs-Genossenschaft Deutscher Buchdrucker im Konzertsaal der Liederhalle. — Besichtigung des Betriebes der Württemb. Zeitung. — Abends 7 Uhr: Zu sammenkunft im Garten des Kgl. Wilhelma-Theaters in Cann- statt a. N. — Um 8 Uhr: Sonder-Vorstellung der Wiener Operetten-Gesellschaft im Königl. Wilhelma-Theater. Dienstag, den 31. Mai. Vormittags 10 Uhr: Genossenschafts versammlung der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft im Konzertsaal der Liederhalle. Nachher: Mittagessen nach Be lieben in den Hotels oder Restaurants der Stadt. — Nach mittags: Sitzungen der Vorstände der Deutschen Buchdrucker- Berufsgenossenschaft und des Deutschen Buchdrucker-Vereins. — Nachmittags 3 Uhr: Vortrag des Herrn Max Ortmann, Mit inhaber der Firma H. M. PoppenLSohn, Freiburg i. B., über »Die neue Erfindung des Rotationstiefdrucks von vr. Mertens, Frei burg i. B.« im Konzertsaal der Liederhalle. — Abends 6 Uhr: Festessen im Großen Saal des Königsbaues (Schloßplatz, Ein gang Fürstenstraße). Mittwoch, den 1. Juni. Ausflug nach dem Lichtenstein. Ab fahrt um 8,45 Uhr vom Hauptbahnhof, 12 Uhr Frühstück auf dem Lichtenstein, 3 Uhr Besuch der Olgahöhle in Honau, 6 Uhr Essen im Hotel zum Kronprinzen in Reutlingen, 9 Uhr Rück fahrt nach Stuttgart. Wegen Wohnungen wollen sich die Herren Abgeordneten und anderen Versammlungsbesucher wenden an die Geschäftsstelle des Vereins der Stuttgarter Buchdruckereibesitzer, Stuttgart Tübinger Straße Nr. 57. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten). — Die Garantie- eines Zuschusses bei Herausgabe eines Werkes. (Be arbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig.) — Eine Verlagsbuchhandlung in Berlin hatte von dem Architekten E. den Verlag eines großen Bilderwerkes übernommen unter der Vereinbarung, daß ihr zu den Kosten ein barer Zuschuß von 15 000 nach Erscheinen der letzten Lieferung des Werkes ge- währt werde. Der Rittergutsbesitzer vr. Sch. garantierte nun die Zahlung des Zuschusses in Höhe von 5000 falls eine Staats unterstützung oder eine Unterstützung von anderer Seite nicht statt finde. Da dies nicht geschah, so klagte die Verlagsanstalt auf Zahlung der 5000 Der Beklagte vr. Sch. bestritt das Vor handensein einer Unterbilanz und wandte ein, daß die Garantie ein formungültiges Schenkungsversprechen sei, auch habe sich die klägerische Buchhandlung »pflichtwidrig« um eine Staatsunter stützung nicht bemüht. Landgericht und Kammergericht Berlin verurteilten den vr. Sch. Auch seine Revision war erfolglos, denn der 4. Zivil senat des Reichsgerichts erklärte: Zutreffend ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daß die Garantieübernahme, wie solche von dem Beklagten vr. Sch. zugunsten der Klägerin erklärt ist, einen besondersartigen Vertrag bildet, der nicht den Regeln der Schenkung unterliegt. Der Be klagte hat durch diese Garantieübernahme der Klägerin einen Teil des durch Eingehung des Berlagsvertrags mit dem Archi tekten E. ihr entstehenden Risikos abgenommen, indem er ihr in bestimmter Höhe Schadloshaltung versprochen hat, und nur durch dieses Versprechen ist die Klägerin bestimmt worden, sich auf das mit vielen Aufwendungen für sie verbundene Unternehmen einzulassen. Der Vertrag kann deshalb nicht als ungültig an gesehen werden, weil die für Schenkungsverträge vorgeschriebene Form nicht beobachtet ist. Die Voraussetzungen sind ferner ge geben, unter denen der Beklagte aus der Garantieübernahme in Anspruch genommen werden kann. Daß eine Unterbilanz von mehr als 15 000 vorhanden ist, hat das Kammergericht be denkenfrei festgestellt. Desgleichen hat das Kammergericht als erwiesen angenommen, daß die Klägerin es nicht an Bemühungen hat fehlen lassen, einen Staatszuschuß von dem Kultusministerium zuerhalten, daß diese Bemühungen aber keinen Erfolg gehabt haben. Von der Revision wird nur gerügt, daß die weitere Be hauptung des Beklagten für unerheblich erachtet ist, der Architekt E. habe als Vertreter der Klägerin bei den Verhandlungen über die Garantieübernahme ihm erklärt, es handle sich nur um eine Formalität, aus der er niemals in Anspruch genommen werden würde, denn das Kultusministerium werde die nötigen Zuschüsse geben, falls das Werk überhaupt solche erfordere. Wenn aber auch Klägerin der Meinung war, daß es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Inanspruchnahme des Beklagten aus der Garantieüber nahme kommen werde, und der Architekt E. als Vertreter der