3568 Nichtamtlicher Th eil. « 182, k. August. sondern leiht es, so dah nicht Autor und Verleger, sondern der Leihbibliothekar den Nutzen zieht. Aber diese Erwägung kann an dem geltenden Rechtszustande nichts ändern. Unseres Erachtens ist daher der Vermerk: „Das ge- werbsmäßigc Verleihen dieses Exemplars ist untersagt" rechtlich vollkommen wirkungslos. Der Autor würde sich damit eine Exclnsiv- berechtigung schaffen, welche er gesetzlich nicht hat. Es könnte nur die Frage entstehen, ob der Autor dadurch nicht vielleicht contract- lichc Rechte gegen die Käufer des Buches erwirbt, indem die letzteren das Exemplar nur unter der Bedingung, cs nicht gewerbsmäßig auszuleihen, kaufen. Es wäre denkbar, daß solche Contracte vom Autor oder Verleger mit bestimmten Personen im einzelnen Falle geschlossen würden. Bei den im Buchhandel üblichen Geschäften aber und der Art und Weise des Ankaufs der Bücher seitens des Publicums ist jene einseitige Erklärung des Autors auf dem Buche überhaupt nicht Gegenstand der Vereinbarung. Anders liegt die Sache bei dem Vermerk: „Ausgeschnittene und beschmutzte Exemplare werden nicht zurückgenommen". Hier handelt cs sich in der That um eine Bedingung, unter welcher der Buchhändler das betreffende Exemplar dem Kunden zur Ansicht überläßt. Jener Vermerk aber ist ebenso wie der Vermerk: „Das gewerbsmäßige Verlesen dieses Exemplars ist untersagt" für den Käufer des Buches gleichgiltig. Von einem „Verkauf des geistigen Inhalts des Buches" kann juristisch keine Rede sei». Gegenstand des Rechtsgeschäfts zwischen Leihbibliothckar und Leser ist nur das betreffende Exemplar als körperliche Sache. Unzutreffend ist die Analogie mit dem dramatischen Auf führungsrecht. Dieses Recht ist dem Autor gesetzlich gewährleistet (Z. 50. I. o.), der Theaterdirector greift also in das vom Recht geschützte Gehiet ein, wenn er das Werk ohne Genehmigung zur Darstellung bringt. Der Leihbibliothekar bewegt sich dagegen auf rechtlich indifferentem Boden; das gewerbsmäßige Ausleihen ist keine Domaine des Autors. Das Recht dazu würde selbst dem Verleger ohne besondere Vereinbarung des Gegentheils, wie jedem anderen Buchhändler und Käufer des Buches zustehen. Nur in einer Hinsicht ist auch der Leihbibliothekar dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern verantwortlich. Er darf nicht Nachdrucks-Exemplare ausleihen. Der Z. 25. I. e. bestimmt: „Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angesertigt sind, gewerbsmäßig fcilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maß gabe des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet." Daß das gewerbs mäßige Verleihen unter den Begriff des „Verbreitens" fällt, kann nicht zweifelhaft sein. Auf demselben Standpunkte des zur Zeit noch beschränkten Ausnutzungsrcchts der Geisteserzeugnisse stehen auch die Gesetze zum Schutze des artistischen Eigenthums. Das Gesetz vom s. Januar 1876 gibt dem bildenden Künstler das ausschließliche Recht, sein Werk ganz oder theilwcise uachzubilden. Das Gesetz vom 10. Januar 1876 schützt das ausschließliche Recht, ein photo graphisches Werk ans mechanischem/Bcge nachzubilden. Das Gesetz vom 11. Januar 1876 statnirt dasselbe bezüglich der gewerblichen Muster und Modelle. Das gewerbsmäßige Verleihen eines be stimmten Exemplars (z. B. eines Gemäldes) ist auch iu allen diesen Fällen unbeschränkt zulässig. Die Rechtssätzc über das geistige Eigenthum sind noch in der Entwickelung. Dabei müssen die Vermögensinteressen der Urheber mit den Bildnngsintcrcssen der menschlichen Gesellschaft, welche letzteren die möglichste Zugänglichkeit des geistigen Werkes für Alle fordern, in angemessener Weise in Harmonie gebracht werden. (Vossische Zeitung.) Anzeigeblatt. Geschäftliche Hinrichtungen und VeriindernnM. sg7742.j N--0U, Illli I8S4. ?. ?. Otto kitttko'« AiUtllt'olKei', L.. 'sVsrtLsr Ott« ü-ulke. kssev, 1884. ?. ?. Otto LllMo Otto ir-ulko'8 XiliNtoluoi- ^Vsrbiisr,