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Handelskauf stets (H. G.B. 8 376 Abs. 1) das Recht, vom Vertrage zurückzutreten; ja, er kann beim Handelskauf über haupt nur dann noch auf Erfüllung bestehen, wenn er dies dem Schuldner sofort nach Ablauf der Lieferungszeit anzeigt. Ist der Schuldner mit der Leistung im Verzug, so kann der Gläubiger, anstatt auf Erfüllung zu bestehen oder zurückzu treten, auch ohne den Nachweis, daß die Leistung wegen des Verzuges kein Interesse mehr für ihn habe, und ohne Nach- fristbestimmung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern (H.G.B. 8 376 Abs. 1). Ferner kann der Verkäufer, wenn der Käufer in Verzug ist, die Ware anderweit durch Ver steigerung oder gegebenfalls freihändig durch öffentliche Makler verkaufen lassen (Deckungsverkauf), der Käufer, wenn der Verkäufer in Verzug ist, dieselbe anderweit anschaffen (Deckungskauf) und dem Gegner die Differenz in Rechnung stellen (sogenannte konkrete Schadensberechnung). Wenn es sich um markt- oder börsengängige Waren handelt —, der Hauptfall von Fixgeschäften —, so muß der Deckungsverkauf oder -kauf sofort nach Ablauf der Lieferungszeit vorgenommen werden (H.G.B. 8 376 Abs. 3). Ist derselbe schon vorher abgeschlossen, wird er später abgeschlossen oder unterbleibt er ganz, so kann nur die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Börsen- und Marktpreise zur Zeit und am Orte der Erfüllung als Schaden berechnet werden (sogenannte abstrakte Schadensberechnung; H.G.B. 8 376 Abs. 2). Im Buchhandel werden Fixgeschäfte nicht häufig Vor kommen, und zu einem Deckungsverkaus wird hier, wo die Preise nicht so schnellem Wechsel wie bei Börseneffekten unterworfen sind, wohl niemals ein Anlaß vorliegen. Da gegen würde ein Deckungskauf z. B. in dem angeführten Falle des Kaufes einer Festschrift, die bis zu einem bestimmten Tage zu liefern ist, in Betracht kommen. Eine abstrakte Schadensberechnung (H.G.B. § 376 Abs. 2) ist natürlich, da es an einem Börsenpreise fehlt, nicht möglich. Anderseits braucht aber der Deckungskauf nicht, wie bei marktgängigen Waren (H G B. Z 376 Abs. 3), sofort vorgenommen zu werden. Einen schon vor Ablauf der Lieferungszeit vorgenommenen anderweiten Ankauf wird der Käufer freilich nur dann als Deckungskauf in Rechnung stellen können, wenn er nachweist, daß er sich auch nach Ablauf der Lieferungszeit nicht billiger hätte decken können. 3. Die Pflichten des Verkäufers beweglicher Sachen er reichen ihr Ende regelmäßig mit der Ueb ergäbe. Mit dieser geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung, wie die Nutzungen und Lasten der Sache auf den Käufer über, und von der gleichen Zeit ab hat dieser den rückstän digen Preis, falls ihm derselbe nicht gestundet ist, zu ver zinsen (B.G.B ZK 446, 452). Wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer auf dessen Verlangen nach einem anderen, als dem Erfüllungsorte, d. i. regelmäßig dem Wohn- oder Nieder lassungsorte des Verkäufers (o. S. 6380 f.) übersendet, so trifft auch die Transportgefahr den Käufer (B-G.G. 8 447). Gleiches gilt auch dann, wenn sich der Verkäufer bei der Uebergabe das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zah lung des Preises Vorbehalten hat. In solchen Fällen ist im Zweifel die Eigentumsübertragung (die Erfüllung des Kaufvertrages) aufschiebend bedingt, d. h. der Käufer wird erst mit der vollständigen Zahlung des Preises Eigentümer; aber der Kaufvertrag selbst ist unbedingt oder doch nur auflösend (BG-B- 8 158 Abs. 2) bedingt, insofern der Verkäufer von demselben bei Zahlungsverzug des Käufers zurückzutreten berechtigt ist (B.G.B. 8 455); deshalb hat der Käufer hier von der Uebergabe ab die Gefahr, wie die Nutzungen und Lasten der Sache, ohne Eigentümer geworden zu sein. Auch nach der Uebergabe können aber Pflichten des Ver käufers bestehen bleiben. Einmal hat er, da er dem Käufer nicht nur den Besitz der Kaufsache übergeben, sondern auch das Eigentum daran (B.G B. 8 433 Abs. 1), und zwar frei von Rechten Dritter (B.G.B. 8 434) verschaffen muß, unter Umständen für Mängel im Recht, und weiter, wenn die Sache nicht die gesetzliche oder vertragsmäßige Beschaffen heit hat, für Mängel der Sache selbst einzustehen. Diese Haftung kann ihm zwar im voraus erlassen werden, wie das namentlich im Falle der Ablehnung jeder Garantie beim Kaufabschluß geschieht; aber ein solcher Erlaß ist wirkungslos, wenn er den Mangel arglistig verschweigt (B.G.B. 88 443,476). a) Die Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht hat für den Verkauf beweglicher Sachen mit der Einführung des Satzes »Hand muß Hand wahren« (o. S- 6091 f.) viel von ihrer früheren Bedeutung verloren. Denn da der Empfänger regelmäßig auch mit der Uebergabe fremder Sachen Eigentum, und mit der Uebergabe von Sachen, die mit Pfand- und anderen Rechten Dritter belastet sind, freies Eigentum erwirbt, so bleiben Mängel im Recht nur möglich, wenn es sich um gestohlene oder verlorene Sachen handelt, oder wenn der Erwerber bei der Uebergabe um die Mängel gewußt hat. Im letzteren Falle aber haftet der Verkäufer nur dann, wenn der Käufer den Mangel nicht schon beim Vertragsschluß gekannt hat (B.G.B 8 439 Abs. 1), also nur, wenn derselbe ihn nach dem Kauf, aber vor der Uebergabe erfahren hat. Das Vorhandensein von Mängeln im Recht giebt dem Käufer, ebenso wie die unterbliebene Uebergabe, die Befugnis, auf Erfüllung, d. i. auf Beseitigung der Rechte des Dritten zu klagen und bis dahin den Kaufpreis zurückzuhalten (B GB. 8 320 Abs. 1); es giebt ihm hingegen, anders als die unterlassene Uebergabe, auch bei Verzug des Verkäufers mit der Beseitigung der Drittrechte noch keine Macht, Schaden ersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Hierzu ist er viel mehr erst dann befugt, wenn ihm die Sache »entwehrt« worden ist, d. h. wenn er sie mit Rücksicht auf das Recht des Dritten hat herausgeben müssen, oder wenn er den Dritten wegen desselben abgefunden hat, — außerdem auch, wenn die Sache untergegangen oder wenn zwischen ihm und dem Dritten, besonders durch Erbschaft eine Rechtsnachfolge eingetreten ist (B.G.B. 8 440 Abs. 2, 3). Die Beweispflicht für den Mangel trifft auf alle Fälle den Käufer. (B.G.B. 8 442). b) Unter den Mängeln der Sache selbst ist zwischen dem Fehlen gesetzlicher und vertragsmäßiger Eigenschaften zu unterscheiden. Ersteres sind solche, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern; z. B- der Verleger liefert dem Sortimenter ein Buch, das Spuren des Gebrauches zeigt. Letzteres sind Eigenschaften, die beim Kauf ausdrücklich zugesagt worden sind; z. B. der Antiquar verkauft ein beschmutztes Exemplar, das er als tadellos erhalten angepriesen hat. Der Verkäufer haftet unterschiedslos für die Abwesenheit solcher Mängel zur Zeit des Gefahrüberganges (B.G.B. 8 459). Wenn jedoch der Käufer den Mangel beim Vertragschluß kannte, was nur beim Kauf bestimmter Sachen, nicht auch beim Gattungskauf (vgl. o. S- 7054 f.) denkbar ist, so fällt jede Haftung des Verkäufers wegen desselben weg. Ebenso, wenn er den Mangel gesetzlicher — nicht auch vertragsmäßiger Eigenschaften beim Vertragschluß infolge grober Fahr lässigkeit nicht kannte, es sei denn, daß der Verkäufer den selben arglistig verschwiegen hat (B.G.B. 8 460). Endlich fällt die Haftung des Verkäufers weg, wenn der Käufer, auch im Falle eines Gattungskaufes, den Mangel bei der Annahme der Kaufsache kennt und es unterläßt, deshalb einen Vor behalt zu machen (B.G.B. 8 464).