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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Sesehäktszweige. HerauLgegebe» von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redacteur: Otto Äug. Schutz. Commissionnair: Ä. Frohberger. ^V-° 11. Freitag, den 14. Marz 1834. G e s e H k u n d e. Lieber die Gesetzgebung der Presse m der Schweiz. Von Or. Kasimir Pfysfer, Präsidenten des Appestarionsgerichts in Luzern. <F«rksetztti,g.) ,,13) Wenn ein Buchdrucker zum zweiten Male des Druckes einer die unmittelbare Anstiftung zum Verbre chen beabsichtigten Schrift überwiesen ist, so soll er als Gehülfc des Verfassers bestraft werden. — 14) Jeder im Eanton herausgegebencn Druckschrift soll die bestimmte Angabe des Verlegers und des Jahres vorangeseht seyn. 15) Zuvörderst ist der Verfasser für dasjenige verant wortlich, was von ihm durch die Presse erscheint. Ist aber der Name des Verfassers nicht auszumitteln, oder befindet sich dieser außerhalb des Bereiches der richterli chen Gewalt, oder hat sowohl der Druck als die Heraus gabe seines Werkes ohne seine mittelbare oder unmittelbare Theilnahme Statt gefunden, so fallt die Verantwortlichkeit auf den Verleger, und wenn dieser nicht vor diesseitige Ge richte gezogen werden kann, auf den Drucker, insofern es möglich ist, denselben zu belangen. — Zwischen Verfasser, Vcrlegcr^und Drucker findet eine solidarische Verbindlichkeit in dem Sinne Statt, daß, wo ein Bestrafter die Buße, Ge richts- und Verhaftungskosten nicht bezahlen kann, der in obiger Reihenfolge nach ihm Stehende dafür zu be langen ist. — 17) Wer eine Zeitung, eine monatlich wenigstens ein Mal erscheinende politische Zeitschrift, oder ein Bcrichtsblatt herausgeben will, soll bei der löblichen Iustizcvmmission eine Nealcaution oder doppelte Bürg schaft für den Betrag von 1000 Franken niedcrlegen, mittelst deren im cinkretenden Falle die Buße, Gecichts- und Verhaflskostcn gedeckt werden können. Eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Blatt der angeführten Art, welches 1- Jahrgang. ohne vorherige Eautions- oder Bürgschaftsleistung erscheint, soll unterdrückt werden. — 18) Die Verantwortlichkeit für den Inhalt solcher Zeitschriften oder Becichtsblatter be stimmt sich nach den Vorschriften der §§. 15. u. 16.— 19) Verbrechen oder Vergehen der im tz. 3. u. 11. bc- zeichneten Art werden durch den kleinen Rath der zustän digen Gerichtsstelle überwiesen. Das Gleiche findet Statt, wenn solche strafbare Handlungen gegen de» großen Rath oder gegen den kleinen Rath selbst verübt worden. An dere beleidigte, in den htz. 6. u. 7. benannte Behörden oder Beamteten haben ihre Klage an den kleinen Rath zu bringen, welcher dann solche dem zuständigen Richter überweisen wird. Doch werden dergleichen Klagen sowohl von befreundeten Souvcrains, als auch von eidgenössi schen oder fremden Slaatsregierungen nur dann zur Ue- berweisung an das Gericht angenommen, wenn von den selben eine Zusicherung gegenseitig amtlicher Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben ist. — 20) Die übrigen Behörden, Beamteten oder Privaten wenden sich mit ih rer Klage an das zuständige Oberamt; im Amtsbezirk Zürich an die Eantonspolizeicommission, von wo aus die Uebcr- weisung an das Amtsgericht geschieht.— 21) In den unter den hh. 3. u. ii. begriffenen Fällen kann die überwei sende Behörde aus sich, in allen andern Fällen aber auf Begehren und Verantwortlichkeit der Bethciligten, den ganzen Verlag des Werkes oder der Druckschrift, gegen welche die Klage gerichtet ist, bis zur richterlichen Ent scheidung mit Arrest belegen. — 22) Der beleidigte Thcil soll in seiner schriftlichen oder mündlichen Klage diejenigen Stellen des Gedruckten, über die er, als über eine Rechts-^ Verletzung, Beschwerde führen will, genau angeben und überhaupt seine Klage gehörig begründen. — 23) 3» der Regel ist dasjenige Amtsgericht in der Sache zuständig, m dessen Bezirk das Verbrechen oder Vergehen verübt wor den. Ist aber die Herausgabe der Druckschrift außerhalb des Eantons erfolgt, so tritt der Gerichtsstand des Beklag ten ein. — 24) Bei allen nach gegenwärtigem Gesetze an 11