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S4S2 VSrI-nbl-ll s. d. Dlschn. «U4h»ad-i. Nichtamllicher TeU. 102, S. Mai 1912, Toialwirkung zerflattert aber infolge der nicht gleichmäßigen Richtung ihrer Einzelbuchstaben und der etwas undiszipli nierten Schnörkel. Der Erfolg dieser Schrift war ein ähnlich großer wie bei der Eckmann und Behrens, Weniger für Bücher als für Zirkulare und Geschäftspapiere angewandt, konnte man sie eine Zcitlang fast überall finden. Als gerades Gegenteil von der Behrenskursiv verdankt sie Wohl ihrer ele ganten Flüssigkeit und leichten Lesbarkeit ihre weite Ver breitung, Neuerdings ist vom gleichen Künstler bei derselben Firma eine andere, die »W i e y nk-Kursi v«, erschienen, die man wohl als eine verbesserte Neuauflage seiner ersten betrachten kann. Der Künstler zeigt dabei, daß er, wie wir alle, an den englischen Schreibversuchen gelernt und seinen Formensinn geläutert hat, doch stören auch hier die Schnörkel, lSchluß folgt.) Titelschutz Ein interessanter Beitrag zu dem Thema »Rechtsschutz der Titel« wurde unter Berufung auf ein am 26. Februar 1910 ausgefertigtes Erkenntnis des Landgerichts II, Berlin in Nr. 69 des »Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel« vom 26. März 1910 (Seite 3680/81) bekanntgegeben. Im Anschluß hieran möge ein Beitrag zu obigem Thema Aufnahme finden, der insofern noch »interessanter« genannt werden kann, als er sich auf eine rechtskräftige und endgültige Entscheidung des König!. Kammergerichts vom 20. Januar 1912 — 10 H. 1353/11 — stützt, die in einem erneuten Rechtsstreit zwischen dem Verlag für Börsen- und Finanzliteratur A.-G. und dem Finanz-Verlag Alfred Neumann G. m. b. H. in Berlin verkündet wurde. Dem jetzigen Prozeß lag derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem damals entschiedenen (Verletzung des § 16 des Gesetzes betr. unlauteren Wettbewerb), nur handelte es sich diesmal um die von der Klägerin (Verlag für Börsen- und Finanzliteratur A.-G.) herausgegebenen, seit zirka 20 Jahren erscheinenden »Neumann's Cours-Tabellen der Berliner Fondsbörse« und das im Verlage der Beklagten neu erschienene Konkurrenzwerk »Neu- mann's Kritische Kurstabelle der Berliner Börse«. Zur Sache selbst ist folgendes zu bemerken: Der Verlag für Börsen- und Finanzliteratur A.-G. hatte im März 1908 von dem Verwalter der Neumannschen Konkurs masse das Verlags- und Autorrecht an den früher von dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Alfred Neumann, heraus gegebenen. alljährlich erscheinenden »Neumann's Cours- Tabellen« in rotem Einband käuflich erworben, und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung des bisherigen Herausgebers. Seit einiger Zeit nun gibt die Beklagte ein ähnliches Werk unter dem Titel »Neumann's Kritische Kurstabelle der Berliner Börse« heraus. Die von der Klägerin (Verlag für Börsen- und Finanzlite ratur A.-G.) angestrengte Klage auf Unterlassung der Be nutzung dieses Titels und auf Feststellung der Schadenersatz pflicht wurde in erster Instanz abgewieseu mit der Begründung, daß einmal die Herausgabe der Kurstabellen seitens der Be klagten dem Kaufverträge zwischen Klägerin und Konkurs verwalter nicht widerspreche, da der Konkursverwalter zur Ver äußerung des Titels des erwähnten Werkes nicht befugt ge wesen wäre, der letztere also als Privatrecht, nicht aber als Ver mögensrecht erscheint. Der seitherige Herausgeber, Alfred Neu mann, wäre durch den Erwerb des Verlags- und Autorrechts der »Neumann's Kurs-Tabellen« seitens der Klägerin nicht be hindert, seinen Namen zur Begründung eines neuen Buches zu verwerten, selbst dann, wenn es sich um ein Konkurrenzunter nehmen der Klägerin gegenüber handle. Dann ist aber nicht als festgestellt zu erachten, daß eine Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorliegt. Es kann auch nicht ange nommen werden, daß die Bezeichnung des Werkes der Beklagten (Neumann's Kritische Kurs-Tabellen der Berliner Börse) ge eignet ist, Verwechselungen mit dem Werke der Klägerin (Neu mann's Cours-Tabellen der Berliner Fondsbörse) hervorzu rufen, weil dem Titel des Buches der Beklagten das Wort »kritische« hinzugefügt ist. Und wenn wirklich Verwechselungen vorgekommen sind, so beruhen diese auf Unaufmerksamkeit der Besteller. Daran trifft dann aber die Beklagte keine Schuld. Das Kammergericht hat nun in dem eingangs bezeichneten Urteil eine wesentlich andere Entscheidung gefällt, das erste Urteil ganz aufgehoben und dem Anträge der Klägerin statt- gegeben. Entscheidungsgründe. Der Anspruch der Klägerin ist nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begründet. Danach kann, wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen oder die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, die geeignet ist. Verwechselungen mit dem Namen oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Be nutzung in Anspruch genommen werden; er ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benutzung geeignet war, Verwechselungen hervorzurufen. Die Klägerin hat behauptet, daß sie den Titel der von dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Neumann, früher heraus- gcgebenen Tabellen »Neumann's Cours-Tabellen« durch Kauf von dem Konkursverwalter des Neumann erworben habe und daß die Beklagte unter dem Titel »Neumann's Kritische Kurs tabelle der Berliner Börse« die Herausgabe eines Konkurrenz- buches öffentlich angekündigt und vorgenommen habe. Der Schutz des Gesetzes geht gegen jedermann, selbst gegen denjenigen Rechtsvorgänger, dessen eigener Name in dem Titel des Buches enthalten ist. Unzweifelhaft benutzt nun die Be klagte den Titel ihres Buches im geschäftlichen Verkehr, da der von ihr unstreitig herausgegebene Prospekt sich zu Zwecken ihres Erwerbsgeschäfts an die Allgemeinheit richtet, sie auch unter jenem Titel das Buch tatsächlich vertreibt. Schutzfähig ist der Name und die besondere Bezeichnung einer Druckschrift, d. h. eine Bezeichnung, die wie der Titel des Buches der Klägerin »Neumann's Cours-Tabellen» durch ihre äußere Form geeignet ist, sich von den Bezeichnungen anderer Druckschriften zu unterscheiden. Bezüglich der Frage nach der Verwechselungsfähigkeit der beiden Buchtitel ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß auf die abweichende äußere Ausstattung der Bücher weniger Gewicht zu legen ist, und daß es in der Hauptsache darauf an kommt, ob durch die Hinzufügung des Wortes »kritische« bei dem Buchtitel der Beklagten ein die Verwechselung ausschlie ßendes Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Buchtitel der Klägerin geschaffen ist. Ein Buch, das seit etwa 20 Jahren erscheint und sich im Verkehr eingebürgert hat, wie »Neumann's Cours-Tabellen«, pflegt man mit zungengeläufigen Abkürzungen zu nennen. So wird niemand das von der Klägerin herausgegebene Buch mit dem vollständigen Titel »Neumann's Cours-Tabellen der Ber liner Fondsbörse« bezeichnen, sondern man wird schlechthin von »Neumann's Cours-Tabellen« sprechen. Wer daher von dem Buche der Klägerin lediglich gehört hat und es in seiner Auf machung nicht kennt, wird beim Anblick der »Kritischen Kurs tabelle« trotz des Wortes »kritische« der Meinung sein, es handle sich um das Buch, von dem er gehört habe. Aber auch wer die alten Kurstabellen kennt, wird durch die Ankündigung oder Ausstellung des Buches der Beklagten leicht in den Glauben versetzt werden können, daß es sich um die alte Tabelle oder eine neue Auflage in etwas veränderter Form handle, da sich die Abweichung in der gesamten Aufmachung in den Grenzen einer neuen Auflage bewegt. Wem wirklich der Zusatz »kritische« auffällt, der muß, falls er nach dem Prospekt der Be klagten kauft, annehmen, daß auch die im Titel von der Tabelle der Klägerin abweichende »kritische Kurstabelle« die alte sei. Denn der Prospekt der Beklagten weist ausdrücklich auf die »früher« von Neumann herausgegebene Tabelle, seit deren erst maligem Erscheinen zweiundzwanzig Jahre verflossen seien, hin und gibt als Anlaß, die neue Tabelle herauszubringen, an, daß das stetige Anwachsen des Materials es notwendig gemacht habe, allen Ballast wegzulassen und dem Buche eine handliche Form zu geben. Hiernach wird man selbst beim Anblick der in veränderter