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^ 45, 23. Februar 1911. Amtlicher Teil. BSrl-llbl-U f. d. D»chn. Buch?-Nd-I. 233S P. Jnrgenson in Leipzig ferner: Olloplv: Op. -48. Ur. i. Uooturvs, x. Vin. Sk ko. I 30 klslck: Oslsbrs Uooturns, p. Viv. st ko. 1 .4t 10 ltossivi: ksrsvtslis, p. Vlv. st ko. 1 ^4 65 H. ^4°ws" 2 ./4! 20 ^ ^ ^ ^ Ovk. Ist L 4 ms. I ^ 10 1 ^ 1V ^r.'2^S5°4:°«r. 3.' 76 ^ I7r. 4.^75 ^ ^ ^ btrsvinskz': knstornls, p. 6bt. st ko. 90 p. Jos. Kösel'sche Buchhandlung in Kempten. 2375 in Dscksr 2 ckt 20 Maritima, Berl.-Gcs. m. b. H. in Berlin. 2378 Georg Mittler «erlag in München 2362 "Fuchs: Die Sezession in der dramatischen Kunst und das Bolsssestspiel. Mit Rücksicht auf die Passion in Oberammer gau. t .74 60 Nelson ck- Sons in London. 2348 6ck. 12. Donckou, Lckvsnturs. 2 ^4 60 -s. öck. 68. Danton: L 8tuckx dz- ttiiairs Dslloo. I .// 60 Neue Pliotographische Gesellschaft A -«. in Steglitz-Berlin. 2354 kilcksr aus cksr Kunst aUsr 2sitsn, ürsgsg. von 6rnsssnckorf. ickupps I: ^Vsicksl Daoüoon. 3 .4t 60 -si ksxtbsit apart 76 .). Nene Photographische Gesellschaft «.-«. in Steglitz Berlin ferner: R. Piper ä- Eo., Verlag in München. 2364 "Anton Bruckner, von Graeslinger. 5 .äl; geb. 7 «erlag Earl Ernst Pocschel i» Leipzig. 2363 *8oürötsr: Dsr äsutsobs Ltaatsdürgsr. 4 >t. I. I. Reiff in «arlbrnhe. 2358 sions-Oratorium kür 8oii, Odor, Orgst unck Osmsincksgssang naod TVortsn cksr Libsl. Ossamt kartitur 4 60 4: Odor- kartitur 50 ksxtduod 10 »Inton Schroll 6 Eie. in Wien. 2375 Lanck V, I. 23 ^t: pro k 2. 36 80 -s. Max Scyfert, «erlagsbuchhandlnng in Dresden. 2361 "v. Schlicht: Die süßen kleinen Mädchen. 6./7. Aust. 2 ..//: geb. 3 Speyer ä: Kaerner, Universitätsbuchhandlung 2357 in Frciburg i. B. «erlag für Börse«, u. Finanzliteratur A.-G. 2374 in Berlin. Im. Dr. Möller in Leipzig. 2348 K rchliches Lesebuch von der Reformation bis zur Gegenwart. Im Anschluß an Biichosss Leitfaden beim Unterricht in der Geschichte der christlichen Kirche zusammengestellt von Buch wald. Geb. 1 Nichtamtlicher Teil. Die Rechtsverhältnisse der Übersetzungen. Von Syndikus A. Ebner. <Schluß zu Nr. 44 d. Bl.) la. Die Art der Übertragung ist nach deut schem Urheberrecht maßgebend dasür, ob eine Übersetzung urheberrechtlichen Schutz genicßtodernicht. Der § 2 LitUrhG. (»Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Übersetzung gilt der Übersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber«) ist unglücklich gefaßt, da er häufig dahin ver standen wird, daß jede Übersetzung, gleichviel welcher Art, urheberrechtlich geschützt ist. Sogar Nöthlisberger scheint sich in diesem Irrtum zu befinden, indem er in seinem Werk »Die Berner Übereinkunft« S. 183 sagt: »Folgende Gesetze ent halten den Grundsatz, daß der Übersetzer an seiner Übersetzung Urheberrecht genießt: . . . Deutschland (Art. 2); . . .« Daß diese Ausfassung irrtümlich ist, geht schon daraus hervor, daß über die Frage, welche Arten von Geisteswerken Urheberschutz genießen, nur der § 1 bestinimt, während die 2 bis 7 die Frage regeln, wer die Befugnisse des Urhebers geltend machen kann. Der Satz 2 des § 2 hat also den Sinn, daß bei einer Übersetzung nicht wie nach Satz I dem Verfasser, sondern dem Übersetzer die Befugnisse zustehen (das Wort »gilt« will sagen, daß der Verfasser bei der Überlassung des Übersetzungs rechts sich die Rechte an der Übersetzung Vorbehalten kann). Voraussetzung für den 8 2 und die salzenden Bestimmungen ist aber, daß es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt; wann dies der Fall ist, darüber bestimmt der § 1. Nach dessen Ziffer 1 muß das Werk entweder ein Schriftwerk sein oder ein Vortrag oder eine Rede, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen. Der Begriff Schriftwerk ist im Gesetz nicht näher bestimmt; man versteht darunter eine auf eigener geistiger Tätigkeit beruhende Schrift, in der sich die Eigenart des Verfassers entweder in neuen schöpferischen Gedanken oder in einer neuen eigenartigen Anordnung und Zusammenstellung des Stoffes offenbart <vgl. mein Urheber- und Verlagsrecht S. SS). Ein Schriftwerk wird hiernach nicht geschaffen, wenn in einem Preisverzeichnis lediglich die Bezeichnungen der Waren und die Preise in die andere Sprache übertragen werden; das kann jeder machen, der nur einigermaßen der fremden Sprache mächtig ist und ein Wörterbuch zu benutzen versteht, eine schöpferische geistige Arbeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. das Gutachten der preußischen Literarischen Sachverständigsn- Kammer vom 22. Mai 1903, Daude 7S>. Hieraus ergibt sich zweierlei. Einmal wird regelmäßig dann die Übersetzung des urheberrechtlichen Schutzes entbehren, wenn das ursprüngliche Werk nicht ein Schriftwerk im urheber rechtlichen Sinne ist. Es ist wohl kaum möglich, aus Bezeich nungen von Waren und Preisangaben durch bloße Über setzung ein Schriftwerk im obigen Sinne zu gestalten. In meinem Urheber- und Verlagsrecht S. 12 ff. habe ich etwa SO Arten von Schriften in alphabetischer Reihenfolge auf geführt, bei denen durch gerichtliche Entscheidungen, Gut achten der Sachverständigen-Kammer usw. sestgestellt ist, ob und unter welchen Umständen sie als Schriftwerke zu gelten haben. Die dort mitgetcilten Ergebnisse sind auch für die Schutzfähigkeit der Übersetzungen von Bedeutung. Für Zeitungen und Zeitschriften ist noch zu bemerken, daß die in § 18 Abs. S LitUrhG. genannten vermischten Nachrichten tat- 306"