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45, 23, Februar 1911. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 2341 ileinerer Teile von Schriftwerken und Werken der Tonkunst. Er ist unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, es dürfen aber an den wiedergegebenen Stücken keine Änderungen vorge nommen werden. Der § 24 erklärt jedoch, daß eine Übersetzung dann nicht als Änderung anzusehen ist, wenn sie wegen des Zweckes der Wiedergabe nötig erscheint. Dies wird z. B. dann der Fall sein, wenn der Verfasser einer selbständigen literarischen Arbeit <8 19 Ziff. 1> bei seinen Lesern die Kenntnis der fremden Sprache nicht voraussetzen kann. Den hier gekennzeichneten Schutz genießen zunächst die deutschen Reichsangehörigen für alle ihre Übersetzungen, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht <§ 84). Der Aus länder, der im Deutschen Reich ein Werk in seiner Sprache oder in deutscher oder fremder Übersetzung oder eine Über setzung eines fremden Werkes herausgibt, genießt den Schutz ebenfalls, sofern er nicht sein Werk selbst oder eine Übersetzung davon oder seine Übersetzung eines fremden Werkes schon vorher im Auslande sgleichviel welchem) hat erscheinen lassen l§ S5>. b. I IN internationalen Recht ist der Schutz der Übersetzungen ungefähr in derselben Weise geregelt. Nach Art. 6 der Berner Übereinkunft in der Fassung der Pariser Znjatzakte wurden nur rechtmäßige Übersetzungen geschützt, diese aber wie die ursprünglichen Werke. Der Abs. 2 des Art. S enthielt den selbstverständlichen Satz, daß bei übersetzungs freien Werken der Übersetzer nicht gegen die Übersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller Einspruch erheben konnte. Durch die Revidierte Berner Übereinkunft Art. 2 ist den Über setzungen schlechthin Urheberschutz gewährt, so daß der Über setzer auch die Möglichkeit hat, durch nachträgliche Einholung der Übersetzungserlaubnis vom Urheber oder durch Ablaus der Schutzfrist des ursprünglichen Werkes Nutzen aus seiner Arbeit zu ziehen. Damit sind die Übersetzungen den übrigen Bearbeitungen, also z. B. der Umwandlung einer Erzählung in ein Gedicht, ein Schauspiel völlig gleichgestellt. Der Ur- Heberschutz an dem ursprünglichen Werk wird dadurch nicht berührt. Nach Art. 4 der neuen Übereinkunft genießen die einem der Verbandsländer angehörenden Urheber, also auch die Übersetzer für alle ihre Werke, mögen sie veröffentlicht sein oder nicht, in allen Verbandsländsrn mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes (hier gilt das Recht des Ursprungs landes) diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze der einzelnen Verbandsländer den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumsn oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind im Gegensatz zu früher an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; sie sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslands des Werkes unabhängig. Art. 5 bestimmt, daß die einem der Berbandsländer angehörenden Urheber, welche ihre Werke in einem anderen Verbandslande ver öffentlichen, in diesem letzteren Lande die gleichen Rechts genießen wie die inländischen Urheber. Der Art. 6 bestimmt für die keinem der Verbandsländer angehörenden Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen, daß sie in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Berbands- ländern diejenigen Rechte, welche die Übereinkunft gewährt, genießen. In Art. 7 ist die Dauer des Schutzes aus 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers festgesetzt. In manchen Ver bandsländern ist jedoch die Frist anders geregelt, z. B. im Deutschen Reich, wo sie nach § 29 LitUrhG. 30 Jahre beträgt (das Gesetz vom 22. Mai 1910 hat daran nichts geändert). In Abs. 2 Art. 7 der Übereinkunft ist deshalb bestimmt, daß die Dauer der Frist sich nach dem Gesetz desjenigen Landes richtet, wo der Schutz in Anspruch genommen wird; sie darf jedoch die in dem Ursprungslands festgesetzte Dauer nicht über schreiten. Die Bertragsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Schutzfrist auszudehnen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt. Im Deutschen Reich sind hiernach sämtliche Übersetzungen, auch diejenigen der Ausländer, nur 30 Jahre lang geschützt. Einzelne Verbandsländer haben noch Vorbehalte gemacht, und in den Staatsvsrträgen des Deutschen Reiches mit anderen Staaten befinden sich einige Abweichungen. Auf sie kann hier nicht eingegangen werden. 2. a. Das Recht zur Übersetzung steht grund sätzlich allein dem Urheber zu. In den §§ 2 bis 7 LitUrhG. ist bestimmt, wer die Rechte des Urhebers wahrnehmen kann. Nach § 2 ist Urheber der Verfasser; der 8 3 trifft Bestimmungen über juristische Personen als Herausgeber, der § 4 über Sammel werke, der 8 5 über den Fall, wenn ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden ist, der 8 6 über die Gemeinschaft von Urhebern, der 8 7 über gesetzliche Vermutungen der Urheberschaft. Dieselben Rechte wie der Urheber hat sein Rechtsnachfolger, also derjenige, aus den das Urheberrecht durch Erbgang oder durch Vertrag oder im Wege der Zwangsvollstreckung übergeht lLitUrhG. 8 bis 10). Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten <§ II) sowie es zu bear beiten. Die Befugnis zur Bearbeitung schließt gemäß 8 12 in sich das Recht, das Werk in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache zu übersetzen. Dieses Rocht erstreckt sich aus die Änderung der Form; in 8 12 Abs. 2 Ziff. 1 ist zwar nur von der gebundenen Form der Übersetzung die Rede, d. h. nur der Urheber darf aus einer Erzählung ein Gedicht in der anderen Sprache machen, es wird aber auch der umgekehrte Satz zu gelten haben, d. h. ein Dritter darf ein Gedicht nicht in eine Erzählungsform übersetzen. Die Befugnis des Urhebers erstreckt sich gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 2 auch auf die Rückübersetzung; dies gilt nicht nur dann, wenn der Urheber selbst die Übersetzung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er das Recht zur Übersetzung einem anderen übertragen hat; dem Übersetzer steht daher das Recht der Rückübersetzung nur dann zu, wenn es ihm vom Urheber cingeräumt ist. Der Urheber kann das Übersetzungsrccht einem andern überlassen, und zwar allein dieses Recht oder auch noch andere urheberrechtliche Befugnisse. Wird es allein übertragen, so können Zweifel über den Umfang des Rechts entstehen. Es kann nämlich die Übersetzung entweder nur für die fremde Sprache oder auch für eine andere Mundart derselben Sprache, und nur für dieselbe oder auch für jede andere Sprachform, ferner nur für eine bestimmte oder für beliebige fremde Sprachen, sowie endlich auch die Rücküber setzung gestattet werden. Was Gegenstand der Übertragung ist, muß im Zweifel aus dem Inhalt der Vereinbarung und den sonstigen Umständen entnommen werden; die Höhe der Gegenleistung wird oft ein wichtiger Fingerzeig sein. Weiden mehrere urheberrechtliche Befugnisse übertragen, so wird es oft zweifelhaft sein, ob und in welchem Umfange das Übersetzungsrecht überlassen ist. Bemerkt sei zunächst, daß der Erbe des Urhebers dessen sämtliche Befugnisse erhält. Anders jedoch bei der Übertragung durch Rechtsgeschäft und im Wege der Zwangsvollstreckung. Nach 8 9 LitUrhG. hat in diesen Fällen der Rechtsnachfolger im Zweifel nicht das Recht zu Änderungen, mithin auch nicht zu Bearbeitungen. Oben ist schon erwähnt, daß als Bearbeitung auch die Über setzung und die Rückübersetzung zu gelten haben. Der § 12 bestimmt deshalb, daß im Falle der Übertragung des Urheber rechts die Befugnis zur Übersetzung und zur Rückübersetzung dem Urheber verbleibt. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung des Verlagsrechts sBerlagsgesetz vom 19. Juni 1901 § 2 Abs. 2 Ziff. I). Hiernach schließt die unbeschränkte 307