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Nr. 213. Ur-eOmtMÄöilchliM-kl itglik'der' des DörjenvereinS Die ganze Seite umfapt 360 vieegespalt. Petitzeilen. die Seile !! gliedsbeitrag eingejchlosjen, oder deren Raum kostet 30 Pf. De» eigenen Anzeigen zahlen ^ ^ l Gebraucl- kosten le 30 Mark »» Mitglieder für die Seile 10 Pf., für >/, S. 32 M. statt 36 M.. -- i »jährlich frei Geschäftsstelle oder 36 Mark bei Dostüverweifung für '/, S. 1? M. statt 18 M. Stollengefuche werden mit 10 Pf. pro -- »innerhalb des Deutschen Reiches. Richtmitglieder im»» Seile berechnet. — Ju dem illustrierten Teil: für Mitglieder -- l Z Deutschen Reiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez.-- des Dörsenvereins die viergespaltene Petitzeile oder deren Z- 1-36 Mark jährlich. Rach dem Uuslaud erfolgt Lieferung-L Raum 15 Pf..'/«6.13.50M..'/^S. 26M..'/. S. 50 M.; für Nicht-Z I-über Leipzig oder durch Kreuzband, an Richtmitalieder in-- Mitglieder 40 Pf.. 32 M., 60 M.. 100 Rl. — Deilagen werden -- I-diesem Falle gegen 5 Mark Suschlag für jedes Exemplar.--nicht angenommen. —Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig ^» Leipzig, Montag den 14. September 1914. 81. Jahrgang. Redaktion Anzeigenaufträge und Krieg. (Vgl. zuletzt Nr. 208.) Von Jnstizrat vr. Fuld - Biainz. Für eine sehr große Anzahl von Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften wie auch für eine sehr große Anzahl von Inse renten ist die Frage von recht erheblicher Bedeutung, ob und in wieweit der Krieg auf die laufenden Jnseratenaufträge einwirkt, ob insbesondere die Inserenten, die an und für sich noch für längere Zeit gebunden sind, das Recht haben, des Kriegs wegen von dem Vertrag zurückzutreten. Es ist nicht uninteressant, beobachten zu können, wie sehr verbreitet in bezug auf diese Sonderfrage unrich tige Auffassungen auch bei hochgebildeten und einsichtsvollen Kaufleuten sind. Zwei Tage nach der Kriegserklärung wurde ich von dem Inhaber einer großen Fabrik, die Seifen, Haarwasser und ähnliche Toilettegegenstände herstellt, gefragt, wie es sich mit ihrem Recht auf Kündigung des Jnseratcnauftrags verhalte. Der Frage steller ging von der Meinung aus, daß ihm das Recht des Rück tritts ohne weiteres zustehe, weil naturgemäß ein Interesse der Leser für die Ankündigung von Waren aller Art, die nicht mit dem Krieg unmittelbar oder auch uur mittelbar zusammenhäugen, nicht vorhanden sei. Letzteres ist richtig, aber die Folgerung, die der Fragesteller aus dieser richtigen Tatsache zog, war vollständig un richtig. Der Krieg ist nach deutschem Recht kein die bestehenden Verträge ohne weiteres lösendes Ereignis, wie in den ersten Ta gen nach der Kriegserklärung so vielfach angenommen wurde, der Krieg hebt an sich die Verträge nicht auf, er schiebt auch an sich deren Erfüllung nicht hinaus. Dies gilt für den Jnseratenvertrag natürlich ebensowohl wie für jeden anderen Vertrag. Um im einzelnen beurteilen zu könneu, welche Wirkungen bei den laufenden Jnseratenaufträgen durch den Krieg hervorgerufen werden, müssen wir uns an den rechtlichen Charakter des Anzei- gen-Vertrags erinnern. Es besteht bekanntlich keine vollständige Meinungsübereinstimmung über diese Frage (vgl. Ebner, An- zeigenrccht, 2.Ausl. Magdeburg 1914; S.2 u. f.), aber die überwie- gendeAnsicht geht dahin, daß derAnzeigenvertrag unter die Werk verträge fällt, sodaß die Bestimmungen in 8 631 u. f. BGB. auf ihn Anwendung finden. Besteller ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der den Jnseratenauftrag erteilt hat, Unternehmer ist der Verleger der Zeitung oder Zeitschrift. Nun gibt das BGB. dem Besteller ein Kündigungsrecht, das weder der Käufer noch der Dienstberechtigtc hat. Nach 8 649 kann der Besteller bis zur Voll endung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Macht der Besteller von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Unter nehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu er werben böswillig unterläßt. Der Inserent kann also, solange das Inserat für die betreffende Zeitungs- oder Zeitschrift-Nummer noch nicht gedruckt ist, von dem Vertrag zurücktreten, aber er muß die vereinbarte Vergütung für die ganze Dauer des Vertrags ab züglich dessen bezahlen, was der Verleger sich nach § 649 abziehen lassen muß. Wer also z. B. mit einer illustrierten, allwöchentlich er scheinenden Zeitung einen Anzeigenvertrag bis Ende 1914 abge eller Teil. schlossen hat, inhaltlich dessen wöchentlich ein Inserat erscheinen soll gegen eine Vergütung von 50 pro Nummer, kann allerdings mit sofortiger Wirkung kündigen, aber er muß für jede der noch bis Ende dieses Jahres erscheinenden Nummern 50 ^ zahlen. Hier von ist nur der Kostenbetrag abzuziehen, der dem Verleger durch den Abdruck erwachsen wäre. Daß der Verleger den Raum für ein anderes Inserat verwerten kann, ist in diesen Zeiten ausge schlossen, da jedermann weiß, wie schwer es gegenwärtig ist, über haupt Anzeigen zu erhalten. Unverkennbar bedeutet diese nur un ter der Voraussetzung der zugesagten Vergütung bestehende Kündi gung für die Inserenten, die teure Anzeigen für längere Zeit noch lausen haben, eine Härte, und eine Verständigung zwischen Ver leger und Inserenten ist daher geboten. Von den Inserenten wird vielfach die Ansicht vertreten, daß sie wegen Änderung der bei der Erteilung des Auftrags bestandenen Voraussetzungen von dem Vertrage zurücktreten könnten. Dies ist aber nicht der Fall, das BGB. hat die Lehre von der Voraussetzung sich nicht angeeignet, und es ist nicht zutreffend, wenn behauptet wird, stillschweigend seien alle Verträge mit der Klausel »robus sin stanti bus« abgeschlossen. Wenn der Inserent nach § 649 BGB. nur mit der Maßgabe der Bezahlung der vereinbarten Vergütung kündigen kann, so kann er aber andererseits verlangen, daß das bestellte Inserat in der bis herigen Weise zum Abdruck gelangt. Wenn der Verleger die bisher allwöchentlich erscheinende Zeitung nur alle 14 Tage erscheinen läßt, so ist der Inserent nicht gehalten, sich darauf einzulassen, ebensowenig, wenn z. B. aus der bisherigen humoristischen Zeit schrift eine Zeitschrift würde, die ausschließlich Aufsätze geschicht lichen oder politischen Inhaltes veröffentlicht. Wenn der Ver leger das weitere Erscheinen seiner Zeitung infolge des Kriegs einstellen muß, so wird er von seiner Verpflichtung aus dem Ver trage frei, und der Inserent kann keinerlei Schadensersatz ver langen, wie sich dies aus § 275 BGB. ergibt. Hiernach wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Lei stung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eingetretenen Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmög lich wird. Hat der Verleger keine Arbeiter mehr zur Fertigstellung der Zeitung, weil die bei ihm tätig gewesenen Arbeiter zu der Fahne einberufen wurden, und er infolgedessen das Erscheinen ein stellt, so ist die ihm obliegende Leistung unmöglich geworden, eine Unmöglichkeit, die auch auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat. Nach Absatz 2 des 8 275 BGB. steht das nach träglich eingetretene Unvermögen des Schuldners zur Leistung der Unmöglichkeit gleich. Unter dem Unvermögen wird der Zu stand verstanden, wenn die Leistung zwar nicht absolut unmöglich, aber dem Schuldner nach seinen eigenen, besonderen Verhältnissen nicht möglich ist, gleichviel ob das Unvermögen durch äußere Um stände oder durch eigene Tätigkeit des Schuldners herbeigeführt worden ist (vgl. Kommentar von Reichsgerichtsräten Anm. 5 zu 8 275). Der Verleger der Zeitung und Zeitschrift ist zu der Er füllung des Jnseratenauftrags infolge Einstellens der Zeitung nicht imstande, und es kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er ja in der Lage gewesen wäre, sich für die einberufenen Ar beiter durch Zahlung von weit höheren Löhnen Ersatz zu beschaf fen. Hierzu ist er mit Nichten verpflichtet. Der durch die Ein stellung der Zeitung aufgehobene Anzeigenauftrag lebt auü> nach 1389