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256, 3. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8221 1887 angeregter Plan zur Errichtung von Spezialkursen an den Handelsschulen leider unausgeführt. In Ermangelung eigener Wohlthätigkeitseinrichtungen läßt der Verein seit 1862 dem Unterstützungsverein in Berlin, seit 1898 auch dem Allgemeinen Verbände deutscher Buch handlungsgehilfen namhafte Beiträge zukommen. — An regung zu einer Invaliden- und Altersversorgungskasse wurden zwar auf den Generalversammlungen von 1892 und 1893 von H. Kirsch und F. Deuticke befürwortet, traten aber nach dem Scheitern der projektierten »Providentia« unabhängig vom Verein 1894 als »Hilfskassen der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler« ins Leben. Der Vermögensstand des Vereins ist kein glänzender. Die periodischen Publikationen erforderten fast alljährlich Zu schüsse. Zur Zeit beträgt das Vermögen etwa 6000 fl. Neben einer leider noch in weiten Kreisen sich geltend machenden ungenügenden Entwickelung der Volksbildung hat die Haltung der Regierung die Entwickelung des österreichischen Buchhandels bisher vielfach gehemmt. Man giebt sich aber der Hoffnung auf Abschaffung dieser Hemmnisse und auf besseres Gedeihen des Buchhandels hin. Die vorliegende Festschrift beschließt ihren Bericht mit einem genauen Verzeichnis der Funktionäre des Vereins 1859—99, einer Statistik der Mitglieder, deren Zahl von 200 auf 448 gestiegen ist, einer solchen des Vermögensstandes, einem Verzeichnis der Publikationen, umfassend: Protokolle, Statuten, Verkehrsordnungen, die Buchhändler-Correspondenz, theoretische Schriften über Inkunabeln, Autographen, ver schiedene Monographieen, Bibliographien, Eingaben u. s. w., und endlich mit Namen- und Sachregister. Die Beigabe eines Bildnisses von Rudolf Lechner, des Vorsitzenden in den ersten und späteren Jahren, spricht für die hohen Verdienste dieses eigentlichen Gründers des Vereins. Wie dieses trefflich in Lichtdruck wiedergegebene Portrait, so ist auch die ganze Ausstattung der Festschrift eine vorzügliche. Sowohl das elegante, starke Büttenpapier, als auch die klare Schwabacher Schrift bei breitem Rande des Kleinsolio-Formats verleihen ihr einen des Gegenstands würdigen, vornehmen Charakter. Noch einmal das Recht der Rezensionsexemplare. (Ngl. Nr. 221, 228, 237, 244.) Daß Herr I)r. Alexander Elster in Sachen des Rechts der Rezensionsexemplare ganz meiner Meinung ist, habe ich mit Staunen und Befriedigung gelesen. Er macht mir den Vorwurf, ihn mißverstanden zu haben. Sehen wir uns die Sache einmal etwas näher an. Herr vr. Alexander Elster geht in Nr. 228 vvn folgendem Satz der Urteilsbegründung in Sachen Lutz gegen Velhagen L Klasing aus. »Bei Zusendung von Rezensionsexemplaren seitens der Verleger an die Redaktionen liegt ein bindendes Vertragsverhältnis in keiner Weise vor.« Unmittelbar hieran knüpft Herr Dr. Elster die folgenden wortgetreu wiedergegebeneu Sätze: »Es ist von der allergrößten Bedeutung, ob diese Ansicht richtig ist oder nicht; von ihr hängt in der Hauptsache jede Entscheidung in der Rezensions exemplarfrage ab. — Und ich muß sagen, daß ich für mein Teil diese Prämisse, mindestens für die Zukunft, für unzutreffend halte. »Sicher (das Wort ist auch bei Elster gesperrt) ist dies für das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches« .... Man kann sich nicht deutlicher ausdrücken, als Herr Sechsuudlrchzlgsi« Jahrgang. vr. Elster es hier gethan hat. Jedermann wird wie ich das Angeführte folgendermaßen ins Positive übersetzen: Herr vr. Elster ist der Ansicht, daß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch »bei Zusendung von Rezensionsexemplaren seitens der Verleger an die Redaktionen ein bindendes Vertrags verhältnis vorliegt«. Lediglich gegen diese, für einen Juristen höchst ver wunderliche Anschauung hat sich mein Artikel in Nr. 228 gewandt, und nachgewiesen, daß die Urteilsbegründung in dem angeführten Satze sowohl dem bisherigen, als auch dem neuen Recht völlig entspricht. Da nun aber Herr vr. Elster behauptet, ich hätte ihn mißverstanden und er sei ganz derselben Meinung gewesen wie ich, so könnte man vielleicht annehmen, daß er sich in diesem wichtigsten Teile seiner Ausführungen verschrieben habe oder daß ein sinnstörender Druckfehler vorliege. Sehen wir also weiter zu. Herr vr. Elster will nun vor allem untersuchen, was dann (nämlich, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt sein wird) in dieser wichtigen Frage (nämlich, ob bei Zu sendung von Rezensionsezemplaren ein bindendes Verhältnis vorliegt) Rechtens sein wird, führt dann den famosen A 151 an und kommt am Schluß dieser Ausführungen zu folgendem, wiederum wörtlich citierten Ergebnis: »Man muß also meiner Meinung nach zu dem Schluß gelangen, daß ein Vertragsverhältnis bei der Uebersendung von Rezensionsexemplaren in der That vorliegt.« Man kann sich wiederum kaum deutlicher ausdrücken, als Herr vr. Elster es hier gethan hat. Ein Mißverständnis ist doch völlig ausgeschlossen, wie jeder zugeben wird! Aber selbst angenommen, Herr vr. Elster hätte sich auch hier verschrieben oder es wäre ein Druckfehler untergelaufen, der seine eigentliche Ansicht verstümmelt wiedergiebt, so daxf ich doch auf den Schluß seiner Ausführungen verweisen, wo es wörtlich heißt: »Wenn also das Amtsgericht meinte, es läge in der Regel bei der Rezensionsexemplar-Sendung ein Vertrag nicht vor, so irrt es meines Erachtens hier in einer grundlegenden Frage.« Es wird auch hier kaum jemand gelingen, sich deut licher und weniger mißverständlich auszudrücken, als es Herr Or. Elster gethan hat. Wie der berühmte rote Faden zieht sich eben durch seine ganze Auslassung, wie vorstehend un widerleglich nachgewiesen worden ist, der Gedanke: das Amts gericht irrt in der Annahme, daß bei der bloßen Ueber sendung von Rezensionsexemplaren ein Vertragsverhältnis nicht vorliegt, und die einzig mögliche logische Folgerung, die ich gezogen habe, ist: vr. Elster ist der Ansicht, daß nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der bloßen Uebersendung ein Rechtsverhältnis vorliegt. Daß er nun gleichwohl meiner, also der entgegengesetzten Meinung ge wesen ist, das — mit Verlaub — verstehe ich nicht. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. Post. — Neue Wertzeichen der Reichspost sollen vom 1. Januar 1900 an nach Verbrauch der alten zur Ausgabe kommen. Im Reichs anzeiger verlautet darüber das Folgende: Zur Zeit werden im Rcichs-Postgebiet bekanntlich folgende Markenwertc zur Frankierung der Postsendungen verwertet: 3, 5, 10, 20, 25 und 50 sowie im inneren Verkehr der Postanstaltcn 2 Der Aufschwung, den der Postoerkehr im letzten Jahrzehnt allgemein genommen hat, namentlich aber die bedeutende Zunahme des Paketverkehrs und dessen Ausdehnung auf immer weitere Gebiete des Auslandes, haben das Bedürfnis gezeitigt, die niederen Frankierungswerte um die Beträge zu vermehren, die bei der Versendung von Post anweisungen, Wertbriefen und Paketen am meisten benötigt werden, und weiter auch Postwertzeichen zu noch höheren Beträgen als bisher dem Publitum zur Verfügung zu stellen. 1093