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^ 158, 12, Juli 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8147 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Schatzmeister. Dieselben werden alljährlich einzeln durch Stimmzettel gewählt; bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wieder holen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat, so oft als nötig. Sitzungen abzu halten. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung, ins besondere hat er der Hauptoersammlung Maßnahmen zur Förderung der Interessen des Kunsthandels vorzuschlagen und die Beschlüsse der Versammlung auszuführen. Er ist berechtigt, erforderlichenfalls die für die Geschäftsführung not wendigen Beamten anzustellen, bzw. wieder zu entlassen. Bezüglich der Aufnahme von Mitgliedern vergleiche Z 3. Alle Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder erfolgen direkt per Post. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April. Auslösung. ^ Die Auflösung der Vereinigung kann seitens der Haupt versammlung nur auf Antrag von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Vereinigung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das vor handene Vermögen zunächst zur Deckung etwaiger Verpflich tungen zu verwenden. Über den dann verbleibenden Bestand, sowie über das Archiv entscheidet die die Auflösung be- sch ließende Hauptversammlung. Mitglieder der Vereinigung der Kunstverleger. Bischofs L Höfle, München I. Löwy, Wien Braun, ClömentL Cie., Dörnach Ludwig Möller, Lübeck F. Bruckmann, A.-G., München Photographische Gesellschaft, Paul Cassirer, Berlin. Berlin Fritz Grandt L Co., Berlin Photograph. Union, München Grauert L Zink, Berlin Gustav Schauer, Berlin Fritz Gurlitt, Berlin E. H. Schroeder, Berlin Franz Hanfstaengl, München Rud. Schuster, Berlin Hanfstaengl's Nachf., Berlin Paul Sonntag, Berlin Kupfer L Herrmann, Berlin Stiefbold L Co., Berlin. S. Lebel, Wien Noch einmal das österreichische Handlungs- gehilfengeseh. Von R. L. Prager. lVgl. Nr. 1L3, 138, 141 d. Bl.j Herr Schiller hat den Einwand, den ich gegen seine Erläuterung des tz 8 des österreichischen Handlungsgehilfen gesetzes erhoben habe, zurückgewiesen, und ich muß zugeben; mit Recht. Herr Schiller hätte aber dies vermeiden können, wenn er seiner Erläuterung hinzugefügt hätte, daß in dem nächsten Paragraphen deutlich steht, daß die Ansprüche des 8 8 dem Handlungsgehilfen verbleiben, wenn ihm während der Verhinderung gekündigt wird, wenn auch das Ver hältnis früher endigt. Diese Erwähnung wäre um so er wünschter gewesen, als Herrn Schiller doch sicher bekannt , war, daß das deutsche Gesetz etwas abweichendes bestimmt. Freilich hätte auch ich mir den Paragraphen ansehen können; ich habe dies leider unterlassen, weil mich nur der Z 8 interessierte, und ich durchaus auch nicht einmal auf den Gedanken gekommen wäre, daß eine solche Regelung des Verhältnisses zwischen Prinzipal und Angestellten möglich sei. Ich bin gewiß der letzte, der einen sozialen Fortschritt nicht willkommen heißt. Ich bin seinerzeit in Wort und Schrift für die Nichtabzugsfähigkeit der Krankenkassenbeträge in Krankheitsfällen des Gehilfen eingetleten, weil ich diesen Abzug als eine Härte gegenüber einem Kranken ansah, der, um zu gesunden, ohnedies größere Aufwendungen machen muß als sonst. Es ist damals eingewendet worden — und ich konnte diesen Einwand nicht als ganz unberechtigt an sehen —, daß auch der kleinere Geschäftsmann geschützt werden müsse, dem sowieso durch die Krankheit des An gestellten Kosten und Verluste erwachsen. Emen solchen Schutz verdient aber der kleine Geschäftsmann noch in höherem Maße, wenn ein Gehilfe längere Zeit durch Krankheit vom Geschäft ferngehalten wird nnd er ihm trotzdem das Gehalt zahlen muß. In größeren Geschäften, die eine erhebliche Anzahl Angestellter beschäftigen, läßt sich ja die Arbeit verteilen, nicht aber in Betrieben, die mit wenigen oder gar nur mit einem Gehilfen arbeiten. Hier ist der Geschäftsinhaber genötigt, wenn ein Gehilfe derartig erkrankt, daß eine längere Verhinderung vorauszusehen ist, sür einen Ersatz zu sorgen. Es wird ihm, nach meiner Kenntnis der kleinen Betriebe, namentlich auch der buch händlerischen, gewiß schon schwer werden, einen Monat zwei Gehilfen statt des einen zu besolden. So scheint es mir durchaus verfehlt, diesen Zeitraum der doppelten Zahlung in jedem Falle auf sechs Wochen auszudehncn und dies durch eine Gesetzesanomalie zu be wirken, für die mir ein analoger Fall nicht bekannt ist. Eine Anomalie bleibt es, daß jemand verpflichtet sein soll, eine Zahlung zu leisten, nachdem das Vertragsverhältnis auf gehört hat. Also ebenso aus gesetzestechnischen, wie rein sozialen Gründen, allerdings diesmal im Interesse der Arbeit geber, kann ich diese Regelung des österreichischen Gesetzes nicht gutheißen. Herr Schiller sagt freilich, daß er die Ansicht nicht teilen kann, daß die Leistung der Gehaltszahlung, wenn das Dienstverhältnis bereits erloschen ist, eine Anomalie sei, und will dies durch die Worte beweisen: »Das Gesetz ist eben ein Schutzgesetz«. Freilich ist es ein Schutzgesetz, aber nicht nur ein Schutzgesetz für den Angestellten, sondern auch ein Schutzgesetz für den Arbeitgeber, oder sollte es wenigstens sein. Dies ist meines Erachtens bei dem österreichischen Gesetz außer acht gelassen worden. Bibliographie des Anzeigen- und Neklamewesens. Von Tony Kellen (Bredeney, Ruhr). iSchluß zu Nr. 157 d. Bl.j et Louäet. ^6r. 8". 2 66e. ^ ^ Odaix, 6g.ri8. 1895—1899. 6 66s 4". 100 kr. 1058*