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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7031 sendung oder Aufbewahrung der zur Ansicht gesandten Sache; daher ist er grundsätzlich berechtigt, die ihm unbestellt zugegangene Sach, dik ohn^ des Empfängers klagt, sind hiernach rechtlich nicht begründet. Eine solche Klage stellt sich dar als Eigentumsklage, H 985; diese findet nur statt gegen den ^Besitz er. Die bloße That^ noch weniger, daß er — was doch Voraussetzung der Eigentums klage ist — bei der Klagezustellung im Besitz ist; er kann viel mehr den etma^ iibernomimnen Äesitz wieder aufgegcben^haben, nähme der unbestellten Ware ^für sich allein keinerlei Schuld verhältnis, ist also der Empfänger berechtigt, sic auf die Straße zu werfen, so kann der bloße Umstand, daß sie nicht mehr vor handen ist, für sich allein keine Verpflichtung zum Wertersatz be gründen. Ob der Absender seine Sache überhaupt wiederlangt, hängt fast stets vom guten Willen des Empfängers ab; dieser braucht dem behufs Abholung sich einfindenden Absender über den Verbleib der Sache keine Auskunft zu geben. Der dem Ab sender etwa aus § 867 zustehende Anspruch, daß der Em pfänger die Aufsuchung der Sache auf seinem Grundstück (in seiner Wohnung) gestatte, ist bei unbestellt zugesandten Büchern unh Cigarren offenbar unpraktisch, auch unzulässig, ^wenn der Em- tz 284; er haftet nunmehr für den dem Absender durch den Ver zug entstandenen Schaden, § 286, 287, hat also den Zustand her zustellen, der bestehen würde, wenn er sich nicht geweigert hätte, 8 249, und da letzternfalls der Absender die Sache schon bei der Weigerung wiedererlangt hätte, so ist der Absender nicht ver pflichtet, nochmals selbst oder durch einen Bevollmächtigten beim zur Herausgabe getreten; es findet nunmehr also die Eigen tumsklage oder die Besitzrechtsklage (8 1007) statt. Der Leistungsort ist ^allerdings^ durch den Verzug nicht geändert^ infolge seiner Ver- belrieb^bei einem anderen auswärtigen Kaufmann Waren bestellt und sendet dieser neben den bestellten noch unbestellte Waren, so ist der Käufer (bei Vermeidung ^der lNenehmigungsfolge) zur so- des Käufers zur Ucberschreitung der bestellten Menge fiir ^aus^ geschlossen halten mußte, so fällt die Nügepflicht und die Auf- bewahrungspflicht fort; dann gelten also die oben vorgetragenen grundsätzlichen Folgen unbestellter Zusendung (88 377—379 HGB). Auch wird für den kaufmännischen Verkehr jene Rüge- und Auf- bewahrungspflicht mehrfach angenommen, wenn dem Empfänger bekannt ist, daß der Absender irrigerweise das Vorliegen einer Bestellung angenommen hat, oder wenn durch unterlassene Rück sendung die Entwertung der unbestellt zugesandten Ware herbei geführt würde. — Wenn ferner der Absender wiederholt dem Empfänger Waren zur Ansicht gesandt und dieser sie jedesmal zurückgesandt hat, so wird man — mag auch der Empfänger nicht Kaufmann sein, z. B. bei Ansichtssendungen der Buch händler — hierin ein stillschweigendes Abkommen finden, daß der Empfänger auch in Zukunft die Ansichtssendungen dem Absender zurücksendet, wofer^i er nicht einen entgegen- der Empfänger die Waren verbraucht oder in Gebrauch nimmt^ hier entsteht also dem Absender der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. — Wenngleich ferner, wie eingangs erwähnt, der Empfänger nicht zur Aufbewahrung unbestellter Waren ver pflichtet, folglich berechtigt ist, sie auf die Straße zu werfen, ohne daß er hierfür dem Absender ersatzpflichtig ist, so ist er anderseits doch schadenersatzpflichtig, wenn er die Ware etwa verbrennt, zer reißt u. dergl., denn hiermit hat er nicht nur den Besitz der Sache abgelehnt, sondern widerrechtlich das Recht des Absenders verletzt; er hat also den Wert nach H 823 zu ersetzen. Rechtsanwalt Or. Eugen Josef, Freiburg i. Br.« Einziehung der Po st Zeitungsgelder durch die Orts- br^iefträger. — ^Die Abholung oori Zeitungsgeldern durch di^ träger aber nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Prüfung durch die Postunstalten annehmen. Dem Publikum ist auch ge stattet, die Einziehung von Zeitungsgeldern bei der Postanstalt kästen eingelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. -Elektrischer Ferndrucker-. — Auf der Ausstellung für Feuerschutz in Berlin erregt der elektrische Ferndrucker von Siemens L Halste das Interesse des Publikums. Es tritt beim Ferndrucker zeichen zu lesen. Mit dieser Tastatur steht der -Empfänger-, ein Uhrwerk mit Typenrad in Verbindung. Bei jedem Niederdrücken einer Taste dreht sich das Typenrad so weit, daß der der ange schlagenen Taste entsprechende Buchstabe am Rade direkt über dem darunterlie^nden Papierstreifen an^langt^im nächsten Moment findung liegt darin, daß sowohl an der Abgangs-, wie an der An kunftsstelle die Mitteilungen schriftlich festgelegt werden, wodurch manche Jrrtümer vermieden werden können, die beim Telephon verkehr oft genug üble Folgen haben. Ein weiterer Vorteil liegt in dem Umstande, daß auch in Abwesenheit des Adressaten der Zweck sich durch die schriftliche Niederlegung im Apparate voll zieht, und die Niederschrift unter Verschluß gehalten werden kann. Es fragt sich nur, ob der elektrische Ferndrucker so billig wird 928*