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Kleine Mitteilungen. Neue Gesetze über Urheberrecht*) (nach Hedelers Export- Journal). — Strafgesetzbuch vom 29. Juli 1898. Artikel 523. Der in Artikel 521 vorgesehenen Strafe (31 Tage tums begehen. ^ Werken. gemäß der in diesem Verwaltungszweig geltenden Gesetzgebung festgesetzten Einfuhrzölle berichtigen. Artikel 3. Die Urheber oder Verleger von in spanischer Sprache bibliographisches Verzeichnis der Drucksachen, die sie in Spanien einzuführen beabsichtigen, zustellen. Dieses Verzeichnis wird in der .Gazette» veröffentlicht, und erst 15 Tage nach dieser Ver öffentlichung darf besagte Einfuhr bewirkt werden. Königliche Verordnung vom 19. Mai 1893, betreffend die Hinter legung spanischer im Ausland gedruckter und in Spanien ein- führter Werke. Von diesem Tage an müssen die Personen, die von der Generaldirektion des öffentlichen Unterrichts, gemäß Dekret vom 4. September 1869, die Ermächtigung nachsuchen, in spa«ischer einführen wollen, beifügen, und zwar in der Form und zu den Zwecken, wie solche in Artikel 34 des Gesetzes, betreffend das geistige Eigentum, vom 10. Januar 1879 vorgesehen sind. Gesetz des Staates New Dort vom 2. Mai 1899, betreffend Ab änderung des Strafgesetzbuchs hinsichtlich des Urheberrechts. Artikel 1. Das Strafgesetzbuch des Staates New Dort wird hiermit durch die Hinzufügung eines neuen, als Artikel 729 ver- zeichneten Artikels folgenden Inhalts abgeändert: ^ Artike^ 729. ^Ein Vergehen begeht, wer zu^ gewinnsüchtigem Artikel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1899 in Kraft. Philippinen rc. Artikel 13. Die Rechte litterarischen, künstlerischen und ge werblichen Eigentunls, die zum Zeitpunkt des (am 11. April 1899 erfolgten) Austausches der Ratifikationsurkunden von Spaniern auf den Inseln Cuba, Portorico, den Philippinen und anderen abgetrennten Gebieten erworben sein werden, sollen ihre Giltig keit behalten. Die spanischen Werke der Wissenschaft, Litteratur und Kunst, die nicht geeignet sind, die öffentliche Ordnung in den genannten Gebieten zu stören, sollen daselbst während eines Zeit raums von zehn Jahren vom Austausch der Ratifikationsurkunden dieses Vertrages an, ohne irgend welchen Einfuhrzoll weiter ein- gesührt werden können. *Nachtrag zur Text-Ausgabe der »Gesetze und Verträge über das Urheberrecht im In- und Ausland». Leipzig, G. Hedeler. 8 Zolländerungen*i (nach Hedelers Export-Journal). — Deutsches Reich. Preisverzeichnisse und Ankündigungstafeln. Zu Preisverzeich nissen vorgerichtete Hefte aus bedrucktem Papier, welche eine offen gelassene, zur schriftlichen Ausfüllung bestimmte Spalte für die Preise der aufgeführten Waren enthalten, find, da sie den auf Seite 353 des amtlichen Warenverzeichnisses namentlich genannten Preisverzeichnissen nicht gleichgestellt wer. en können, gemäß der Ziffer 4 des Artikels »Bücher» auf Seite 57 a. a. O. nach der Tarif- position^L? 12 — Zollsah 12 ^ für den 62^— zollpflichtig. des Artikels »Ankündigungstafeln, und Absatz 7 des Artikels wäre in Verbindung mit unedlem Metall der Tarisposition 27 k 3 — Zollsatz 24 ^ für den äx — zuzuweisen. Rußland. Bücher in polnischer Sprache. Im Auslande gedruckte Bücher in polnischer Sprache haben einen Zoll von 4 Rubel 50 Kopeken und erklärendem schwedischen Text von geringerer wesentlicher Beschaffenheit versehen, werden verzollt wie Bücher, in schwedischer Sprache, gedruckte, uneingebunden ^T.-Nr. 76fi lO^Juni'd.^J.) 0,^, Pesos-fur 1 Kilogramm. (Gesetz vom anwalt vr. Eugen Josef in Freiburg i Br. eine dankenswerte Darstellung der Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Zu sendung und dem Empfang unbestellter Ware. Da unbestellte Ansichtssendungen namentlich im Buchhandel eingebürgert sind, gegeben. Zu der etwas schroffen Feststellung des Verfassers^ daß der Empfänger befugt sein soll, unbestellte Zusendungen sogar -auf die Straße zu werfen», glauben wir die Einschränkung machen zu dürfen, daß er verhüten muß, durch diesen Akt die Ware etwa zu beschädigen oder gar zu zerstören. Herr Nechts- -Die Zusendung unbestellter Waren zur Ansicht enthält den Antrag des Absenders zu einem Kaufvertrag, H 145 B. G.-G. Der Empfänger überkommt dadurch, daß ihm der Antrag zugeht, keine Pflichten gegen den Absender, insbesondere keine Pflicht zur Rück- Gewerbe- (Leipzig, G. Hedeler. 7 ^K). Letzteres enthält auf 282