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2411 97 2412 Handlungen, bei welchen der Thaler nicht zu 2 fl. reducirt ist, oder die Preise allein in Thalern und Groschen aufgeführt sind, dürfen keinem öffent lichen Blatte beigelegt werden. 9) Die Thalerpreise von Musikalien und Land karten werden zu I fl. 48 kr. reducirt, wobei dann kein Rabatt mehr gegeben werden darf. 10) Frankatur wird als Rabattserhöhung an gesehen, wobei keine Ausnahme Statt findet. 11) Buchbinder und Buchdrucker dürfen nicht mehr als 15 A von Ordinären und 10 A Rabatt von Netto-Artikeln erhalten und nicht durch Voll macht in Stand gesetzt werden, sich als Commis- sionäre oder Gehülsen zu legitimiren. 12) Wenn Jemand Beweise von Verletzung der Statuten durch ein Mitglied in Händen hat, so theilt ec das Factum zwei andern Mitgliedern mit, der Ausspruch dieser drei gilt als competent; sie haben nach Anhörung des Beklagten die Strafe zu erkennen oder zu erlassen. Im ersten Falle ist der Beklagte einer Eonvcn- tionalstrafe von 22 fl. verfallen, welche durch Herrn Rechts - Consulent Roedinger einge- zogen und verrechnet wird- 13) Ueber die Verwendung der etwaigen Strafgelder, welche im Laufe eines Jahres ein- gehcn dürften, wird durch Stimmenmehrheit verfügt. 14) Das Original gegenwärtigen Documents wird Herrn Rechts-Consulent Roedinger zur Aufbewahrung übergeben. Sämmtliche unterschriebene Handlungen ver pflichten sich zu gewissenhafter Befolgung obiger Paragraphen und zu sofortiger Zahlung der an gegebenen Strafe bei etwaigen Uebectretungen dieser Bestimmungen. Gegenwärtige Uebereinkunft wird vorläufig auf die Dauer eines Jahres, d. h. von Oster-Messe 1839—1840, abgeschlossen. Während dieses Zeitraums auszutreten, ist unter keinen Umstän den gestattet. Vor der Oster-Messe jeden Jahres werden die verschiedenen Punkte dieser Ucberein- kunft in einer Versammlung der Unterzeichneten einer Bestätigung oder Revision unterworfen. Stuttgart, den 19. April 1839. Sollte Referent über vorliegenden Text eine Predigt halten müssen, so würde er sie eintheilen in 1) Fragen, 2) Tröstungen. I. Fragen: s. an die Württemberg ischen Buchhand lungen: Betragen die Spesen für Sendungen aus Ober-Franken, von Regensburg, vom Niederrhein, aus Hessen u. s.w. wirklich weniger als die von Leipzig? Und betragen überhaupt die Spesen Würtlcmbergischer Sortimentsbuchhandlungen für Verlag, der franco Leipzig geliefert wird, mehr als die der Wiener, Kö nigsberger, Niederrheinischen und andern entfernten Buchhandlungen, welche sich keinen Aufschlag auf die Preise erlauben? Welche Motive liegen der ganzen Uebereinkunft und besonders dem feinen Distinctionen der §§. 5—7 zum Grunde? Wie viel Contraventionsfälle find seit Abschluß dieser Uebereinkunft zur Anzeige und Bestrafung gekommen? b. an die Redaction der Süddeutschen Buchhändlerzeitung, welche es dem Weinheimer Verein so bitter vorgeworfen hat, daß er seine Verhand lungen und Statuten nicht augenblicklich bekannt gemacht hat: Warum haben Sie über ein halbes Jahr verstreichen lassen, ohne das obige Actenstück, welches doch vom höchsten Interesse ist, zu veröffentlichen? H. Tröstungen für alle nicht Württembergischen Handlungen, welche durch obige Uebereinkunft stark beeinträchtigt sind: s. Schon die bloße Thatsache, daß man nöthig gefunden hat, einen alten Mißbrauch durch förmlichen und feierlichen Abschluß einer Uebereinkunft zu befestigen, beweist, daß die Praxis bereits angefangen hat, daran zu rütteln, daher man sich der zuversichtlichen Hoff nung hingeben kann, daß dieser alte Mißbrauch sammt seiner papiernen Stütze den Forderungen der Gerech tigkeit und der individuellen Handelsfreiheit nicht lange mehr widerstehen werde. b. Daß die Württembergische Verlegerindustrie für nöthig befunden hat, sich in §. 5. ein Privilegium auszuwir ken, welches einem Schutzzoll auf fremdes Crzeugniß so ähnlich fleht, wie ein Ei dem an dern, das kann den auswärtigen Buchhandlungen wenigstens als Beweis dienen, daß die wunderbare Thätigkcit der Stuttgarter Presse doch noch nicht alle Furcht vor fremder Concurrenz auf ihrem nächsten Markte überwunden hat. L a i> t a ! Ueber Einband neuer Bücher. Vorschlag für Buchhändler. Es ist gewiß keine unnöthige Frage, wie soll man neue her auskommende Bücher einbinden, daß sic die Käufer nicht wieder auseinander reißen lassen müssen. Uncingebundene Bücher sind freilich die einfachsten, aber, wenn man sie sogleich lesen will, höchst unbequem. Broschirte kosten dem Verleger unnöthiges Geld, denjenigen aber, denen sie zugeschickt wer den, nützen sie nichts, weil man sic nicht aufschneiden darf; und wenn man sie kauft, muß man sie doch wieder entbin den lassen, somit war also des Verlegers Geld fürs Bro- schiren hinausgewocfen. Ein Einband aber, der weder dem Verleger zuviel Geld kostet, doch den Käufern das Wiedereinbinden nöthig macht, und in den Bibliothe ken nur angenehm in das Gesicht fallen kann, wird wohl den Verlegern und Käufern angenehm sein. Einen sol chen Einband hat das Ersch L Gruber'sche Lexikon, das bei Blockhaus in Leipzig erscheint. Das simple Kleid, das