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1157 39 1158 dann wieder gcnökhigt sehen, den ordentlichen soliden Han del zu treiben. Zu bedauern ist es nur, daß selbst große f bedeutende Handlungen sich so haben hcrablasscn können, ebenfalls Heftchen von einigen ihrer Verlagswerke erscheinen zu lassen. Auf diese Manier kommen Welt - und Kir-" chengeschichtcn— Pfennig-Anatomien — ja sogar ein.dicklci- biges Buch über die deutsche Sprache u. s. w. heraus. Wahr scheinlich hat man ihre Herausgabe auf solche Weise bewerk stelligt, um andern Büchern gleichen Inhalts in den Weg zu treten, und sie aus diese Art zu verdrängen. Allein! was soll f am Ende daraus werden, wenn wir Andern es eben so ma- ! chen wollten t Es würde dahin führen, daß der Sortiments handel von den soliden Hausern unter diesen Umständen aufgegeben werden müßte, und deshalb ganz in die Hände der Büchcrtrödler übergehen würde. Bei dieser Eonstclla- > tion der Dinge müssen freilich Hauptwerke, die in großen I Bänden hcrauskommen, in den Hintergrund treten und bald in Vergessenheit gerathcn, denn eines Thcils geben sich die Handlungen, die mit Heftchen handeln, nicht mehr mit dem Verkaufvon Hauptwerken ab, sondern sic lassen solche gleich bei dem Empfange von ihren Lehrlingen in die Stöße räumen, um Platz für die Brochüren zu gewinnen, und an dern Thcils gicbt das Publicum sein Geld für Lappalien aus und kann daher nichts mehr für wissenschaftliche Bü cher verwenden, da viele Beamte nur eine gewisse fest gesetzte Summe des Jahres für Bücher auszugcbcn im Stande sind. 4. Uebcr Preßvergehen und deren Bestrafung in Sachsen. Preßvergehen sind im allgemeinsten Sinne jede Rechtsverletzung und Polizciübcctcctung, die durch die Druckerei geschehen, nach welchem Sinne auch durch Lithographie, durch Kupferstiche rc. dergleichen Vergehen begangen werden können. In engere r Bedeutung nennt man Preßvergehen sol che durch das Hülfsmittcl der Druckerei begangene unrecht mäßige Handlungen, welche entweder 1) nur durch An wendung dieses Mittels begangen werden können, 2) oder bei welchen, w e i l sie gerade auf di cse Weise begangen worden sind, besondere strafrechtliche Rücksichten genom men, und, wo nicht immer härtere, doch wenigstens an dere Strafen verfügt werden müssen, weil die Veröf fentlichung durch den Druck einen größern Scha den hcrvorbringt, als außerdem daraus entstanden sein würde. Zu Nr. 1 gehört vorzüglich der Nachdru ck. Zu Nr. 2 gehören folgende drei Gesichtspunkte: a) Entweder wa ren jene unrechtmäßigen Handlungen E h re n v c r le tz u n - gen (Pri v a tverbre ch en); k>) oder sie sind geeignet,!! die ö ffentliche Ruhe zu stören; o) oder sie gefähr-^ den N e lig i o s i t a t oder Sittlichkeit im Staate (öffentliche Verbrechen). Es ist jedoch zu bemerken, daß die unter b) und v) ge nannten Vergehungen nur dann mit dem Namen eines Preß- vergehens im engern Sinne belegt werden, wenn, der Lage der Sache nach, anzunehmen ist, daß sie nicht aus bö-! scr Absicht, also nicht mit dem Willen, den rechtswi drigen Erfolg, der durch sie entstehen könnte, hervorzuru- sen, verübt worden sind, sondern nur auS Unbe dachtsamkeit und Ucbercilung. Für diese letztere spricht im Z w ei fe lssa l le die Präsumtion. So bald aber in diesen beiden letzten Classen «ul, l> und v von äolus die Rede ist, so wird cs ein ordentliches Verbrechen, und hört auf Preßvergehen zu heißen. So würde z. B. ein gedruckter Aufruf zur Rebellion als >A ufru h rstift u n g, nicht als Preßvergehen, bestraft. > Bis jetzt haben die meisten deutschen Staaten, auch unser Sachsen, keine besondere Strafgesetzgebung über Preß vergehen , sondern man begnügt sich thcils mit den allgemei nen Grundsätzen der Criminalrechtswissenschaft, thcils mit einem Verhütungsmittel, der E en su r. Die Strafen fü r P rcß v e rg eh e n gegcndie öffentliche Ruhe, gegen Sittlichkeit, und gegen die Ehre Anderer («ul, 2), so weit sie bei dem Bestehen der Eensur verkommen können, sind w illk ü r lich, sind aber allemal hart er, als wenn dieselbe Rechtswidrigkeit nicht durch den Druck begangen worden wäre, weil im Drucke eine ausgedehntere Schädlichkeit liegt. Folgende Hauptgrundsätze gelten bei uns in Sachsen im Allgemeinen: 1) Als Urheber eines Pceßvcrgehens ist z u n a ch st der Verfasser einer Schrift anzusehcn, dem bei Zeitschriften der Redacteur gleich zu achten ist. Theilnehmer dabei sind der Verleger und der Drucker, haben sic wissentlich oder unvor sichtig cingewirkt. 2) In dem Falle sul> 2 ist der Buchhändler, der Redacteur einer Z e i t sch r i ft rc. gehalten, den Verfasser eines anonymen, rechtswidrigen Aufsatzes zu nennen. Von dieser Verbindlichkeit kann man sich nicht durch die Erklärung befreien, daß man se kbst für den Verfasser gelten wolle (wenigstens muß man sagen, man i st der Verfasser). Denn Niemand kann Strafe für den Andern übernehmen. 3) Die vom Een sor erhaltene Erlaubniß zum Drucke (das Imprimatur) schützt gegen Strafe alsdann nicht, wenn die Preßvergehen in Belei digungen dritter, zumal Privalp erso nen be standenhaben, wohl aber dann, wenn sie gegen die öffentliche Ruhe und gegen Sittlich keit verstießen, weil solchen Aufsätzen das Imprima tur ectheilt wurde — obgleich auch der Schutz gegen letz tere bestritten ist. Doch würde es bedenklich und ungerecht sein, in diesen Fällen gegen den Buchhänd ler Consiscation des Buches zu verfügen. 4) Die Eensur gewährt ferner k ei ne n Sch u tz in allen d en Fallen , wo der Censor durch das bloße Le sen ein Preßvergehen nicht erkennen und verhüten konnte, z. B. wenn Jemand eine angeblich irgendwo vorgefallene Thatsache erzählt, wegen welcher der Er zähler nur dann zur Untersuchung gezogen werden kann, wenn die Darstellung unwahr ist (vergl. übri gens noch 6.K