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9540 Börsenblatt f. d. Drschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 135, 12. Juni 1925. 1. Die genannten drei Vorstände verpflichten sich, im Vereins- jahrc 1025/26 folgende Richtlinien anzuwendcn: a) Zur Behandlung wirtschaftlicher Fragen im Verkehr der Buch händler untereinander oder mit dem Publikum und zur Vor beratung daraus bezüglicher Anträge an die Hauptversammlung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wird ein Ausschuß, bestehend aus 15 Verlegern und 15 Sortimentern einschließlich der Vorstandsmitglieder des Börsenvcreins, ge bildet. d) Die Wahl von zwölf Vertretern des Verlags steht dem Deutschen Vcrlegerverein, die Wahl von zwölf Vertretern des Sortiments der Deutschen Buchhändlergilde zu. Die Ausschußmitglieder müssen Mitglieder des Börsenvereins sein. Sie werden jeweils auf die Dauer eines Jahres gewählt und sind wieder wählbar. Stirbt ein Ausschussmitglied oder scheidet es aus einem anderen Grunde aus, so erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand des Zuständigen Fachvereins, bei einem Vorstandsmitgliede des Börsenvcreins in der satzungsgcmäßen Weise. Der Fachvercin ist berechtigt, Ersatzmitgliedcr zu stellen, falls seine Ausschuß- Mitglieder verhindert sind, an Ausschußsitzungen teilzunchmen. e) Der Vorstand des Börsenvcreins beruft den Ausschuß nach Be darf ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, falls der Vor stand des Deutschen Verlegervereins oder der Vorstand der Deutschen Buchhändlergilde dies beantragt. Die Einladungen erfolgen auf Anweisung des Vorstandes durch die Geschäfts stelle des Börsenvcreins. Die Ausschussmitglieder haben ihrem Fachverein unverzüglich mitzuteilen, ob sie an der Sitzung teil- nchmen. Im Falle der Verhinderung lädt der Vorstand des Fachvereins Ersatzmitglieder ein und gibt dem Börsenverein die Liste der Teilnehmer rechtzeitig vor der Sitzung bekannt. ä) Von den zur Zuständigkeit der Hauptversammlung des Börsen- vereins gehörenden Anträgen liber wirtschaftliche Fragen im Verkehr der Buchhändler untereinander oder mit dem Publikum können nur solche vor die Hauptversammlung des Börsenvcreins zur endgültigen Beschlußfassung gebracht werden, die der Aus schuß mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder an genommen hat. 2. Tie Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, daß der Vorstand des Börsenvcreins, falls die Beratungen des Wirt schaftsausschusses im Vereinsjahr 1925 zu greifbaren Ergebnissen führen, der Hauptversammlung 1926 einen Antrag aus Satzungs änderung unterbreitet, der dahingeht, die Bestimmungen dieses Ver trags in der Satzung des Börsenvcreins zu verankern. 9. Für den Fall, daß diese Bestimmungen (Ziffer 2) Kantate 1926 zur Aufnahme in die Satzung des Börsenvcreins beantragt werden, verpflichtet sich der Vorstand des Deutschen Verlegervcreins, seiner Hauptversammlung Kantate 1926 einen Antrag auf Satzungs änderung vorzulegen, wonach die Mitgliederidentität zwischen Ver- legervcrein und Börsenverein wieder eingeführt wird und der Ver lust der Mitgliedschaft im Börsenverein den Verlust der Mitglied schaft im Verlcgervcrein ohne weiteres nach sich zieht. 4. Unter den gleichen Voraussetzungen, wie in Ziffer 3 ge nannt, verpflichtet sich der Vorstand der Deutschen Buchhändlergilde, an die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1926 nur solche Anträge über Fragen wirtschaftlicher Art zu stellen, die dem Ausschuß zur Vorberatung Vorgelegen haben. Leipzig, Stuttgart, Berlin, den 30. April 1925. Der Vorstand des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. M. R ö d c r. A l b e r t D i e d e r i ch. N. Ltnnemann. Der Vorstand des Deutschen Vcrlegervereins. vr. Gustav Kilpper. Der Vorstand der Deutschen Buchhändlcrgilde. Paul Nitschmann. Die bisher gegen die Vereinbarung erhobenen Bedenken beruhen darauf, daß in der Bindung des Börsenvereins-Vor- staudcs durch den Vertrag eine Verkümmerung der Mitglieder- rechtc zu erblicken sei. Diese Auffassung dürfte nicht zutreffen. Es erscheint am zweckmäßigsten, zu ihrer Widerlegung den Wort laut eines Vorstandsschrcibens zur Kenntnis der Mitglieder zu bringen, in dem auf die in dieser Beziehung geltend gemachten Gründe folgendes erwidert wird: »Ihre Auffassung, daß der über die Einsetzung eines solchen Ausschusses abgeschlossene Vertrag satzungswidrig sei, weil er den Vorstand des Börsenvcreins binde und die einzelnen Mitglieder des Börsenvereins ihrer Rechte beraube, trifft nicht zu. Bei den Vorbesprechungen wurde eingehend erörtert, ob der Vertrag ledig lich zwischen den Vorständen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergild« unter Weglassung des Börsenvereins vorstandes abgeschlossen werden sollte, oder ob cs zweckmäßiger sei, diesem doch die Teilnahme an den Ausschuß-Sitzungen zu ermög lichen. Wir hielten das letztere für die praktischere Lösung, da es unseres Erachtens zu ganz unhaltbaren Zuständen führen müßte, wenn etwa die beiden außerhalb des Börscnvereins stehenden Orga nisationen Beschlüsse an den Börsenvercin heranbringen würden, die uns nicht bekannt wären und auf deren Gestaltung wir keiner lei Einfluß nehmen könnten. Selbstverständlich bindet aber der Ver trag den Vorstand lediglich insoweit, als er sich nur auf Anträge bezieht, die entweder vom Verlegerverein oder von der Buchhändler gilde als Organisation ausgehen, während sich >der Vorstand selbst verpflichtet, von sich aus keinerlei Anträge solcher Art zu bringen. Gelangen dagegen Anträge aus Mitgliederkreisen an den Vorstand, so ist er selbstverständlich verpflichtet, wie dies auch Herr vr. Kilpper in der Hauptversammlung des Vcrlegervereins zum Ausdruck brachte, diese der Hauptversammlung zur Entschließung vorzulegcn. Die Mitglieder Ihrer Vereinigung werden also, soweit sie Mitglieder des Börsenvereins sind, in keiner Weise durch den Vertrag in ihren satzungsmäßigen Rechten beschränkt, ebensowenig wie sonstige Mit gliedcr, auch wenn sic gleichzeitig Mitglied des Verlegervereins oder der Buchhändlergilde sind. Eine solche Beschränkung wird vielmehr erst dann eintreten, wenn die im Vertrag niedergelcgten Grundsätze in die Satzungen des Börsenvcreins Ausnahme finden. Bei dieser Satzungsberatung wird, falls es 1926 zur Einsetzung eines Aus schusses hierfür kommen sollte, eingehend zu prüfen sein, ob die jetzt gewählte Form überhaupt durchführbar ist, oder ob nicht zumindest die Zusammensetzung des Ausschusses derart zu gestalten wäre, daß den verschiedenen Sparten im Buchhandel die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Interessen im Ausschuß vertreten zu sehen. Schon jetzt haben die Vertreter des Verlages zugesichert, von sich aus Herren des Vcrlegervereins in den Ausschuß abzuordnen, die gleichzeitig Vertreter von Kommissionär-Interessen sind. Vor allem bitten wir, eines sich vor Augen zu halten: es han delt sich bei dem Vertrag lediglich um ein Provisorium: vor der nächsten Hauptversammlung können satzungsgemäße Beschlüsse über haupt nicht durchgeführt werden. Es soll durch die Vereinbarung lediglich eine Sursis geschaffen lverden, um zu erproben, welche Er gebnisse gemeinschaftliche Beratungen bei Beschlußfassung mit Drei viertelmehrheit zeitigen. Das Antragsrecht des Mitgliedes gemäß § 16 der Satzung wird in keiner Weise beschränkt.« Ebenso find dein Vorstand bereits Einsprüche darLber zu gegangen, daß durch den Wirtschaftsausschuß, in den lediglich Deutscher Verlegerverein und Deutsche Buchhändlergilde Mitglie der zu entsenden haben, den Mitgliedern des Börsenveroins, solveit sie in anderen Fachverbänden und nicht in diesen beiden vertreten sind, das satzungsgeinäße Recht der Mitbeteiligung entzogen werde. Diesem Einwand ist gewisse Berechtigung nicht zu versagen. Die ursprüngliche Zusammensetzung des Ausschusses war auch in der Weise gedacht, daß die gesamten Mitglieder des Börsenvereins durch die Urwahl von Wahlmännern, aus denen dann die eigent lichen Delegierten ernannt werden sollten, ihre Interessen im Wirtschaftsausschuß zur Geltung bringen könnten. Die eigenartige Entwicklung, wie sie sich in den letzten Jahren ergeben hat, führte aber dazu, daß die beiden Hauptorganisationen glaubten, zunächst lediglich auf Wahrung ihrer eigenen Interessen sehen zu sollen. Wenn der Vorstand des Börsenvcreins zunächst zugestimmt hat, so geschah cs deshalb, weil cs sich jetzt darum handelt, überhaupt einmal über bloßes Theoretisieren hinaus zu praktischen Ergeb nissen zu kommen. Es wird die Zeit, über die endgültige Zu sammensetzung des Ausschusses zu beschließen, dann gekommen sein, wenn die Tätigkeit des Ausschusses aus dem zunächst vertrags mäßigen Stadium in ein solches überzuführen ist, das in der Satzung verankert lverden soll. Max Röder.