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Das als Erholungsheim gedachte Objekt, eine Villa im Schweizer Stile, befindet sich abseits von den übrigen 15 Villen, die Salzerbad noch aufzuweisen hat. Jedes der zirka 68 Zimmer dieser Villa hat eineVeranda, von der man eine entzückende Fernsicht auf die Berge genießt. Salzerbad besitzt auch natürliche Heilmittel,Salzwasser quellen, eine mit allen modernen hydrotherapeutischen Behelfen ausgestattete, unter ständiger ärztlicher Leitung befindliche Bade anstalt (Benutzung zu ermäßigten Preisen möglich) und ein offenes Schwimmbad. Post- und Telegraphenstationen befinden sich im Hauptgebäude. Das Erholungsheim soll am 1. Juni d. I. eröffnet und, je nach Bedarf, bis September geführt werden. Infolge günstiger Vereinbarungen und in der Voraussetzung reger Beteiligung kann jedem Angehörigen des Buchhandels die Benutzung des Erholungsheimes während dieser Zeit zu dem billigen Pensionspreis von X 3.60 pro Tag (ausschließlich Getränke) ermöglicht werden. In diesem Betrag sind eigenes Zimmer, Frühstück, Mittagsmahl und Abendbrot einbegriffen. Verheiratete Kollegen können mit ihrer Familie das Erholungsheim ebenfalls benutzen. Pensions preis für das Familienoberhaupt X 3.60, für dessen Frau X 3 —, für ein Kind X 2.—. Die Angehörigen unserer Kollegen und Kolleginnen können in Begleitung dieser nach Maßgabe der verfügbaren Räumlich, keilen und bei rechtzeitiger Anmeldung das Erholungsheim auch in Anspruch nehmen. Pensionspreis für männliche Mit glieder der Familie 3 X 70 b, für die weiblichen 3 X, bei Be nutzung eines gemeinsamen Zimmers. Rekonvaleszente Kollegen werden, wenn sie nicht mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind und sich nicht mehr im Krankenkassenstand befinden, gern ausgenommen. Der ausführliche Prospekt über das Erholungsheim Salzerbad ist vom Schriftführer des Komitees, Herrn G. Korczewski, Wien III, Ungargasse 20, zu beziehen. Zu bemerken ist noch, daß zur Erleichterung für den Einzelnen die Kosten für den Aufenthalt auch in monatlichen Raten zu je 10 Kronen bei der Kreditanstalt für Handel und Gewerbe, Wien I, Am Hof 7, im voraus ein gezahlt werden können. Wien. G. Korczewski. Listen von Käufern für verschiedene Waren «sw. in New Uork. — Von dem Staatssekretär des Innern sind der Geschäftsstelle des Börsenvereins 3 Exemplare einer vom Handels sachverständigen in New York aufgestellten Liste von Käufern verschiedener Artikel in New York zum Zwecke der Bekanntgabe an Interessenten zur Verfügung gestellt worden. Die Exemplare liegen zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus. Wissenschaftliche Gesellschaft für Flmgtechuik. - Unter dem Vorsitz des Prinzen Heinrich von Preußen konstituierte sich am 3. April im preußischen Herrenhause eine wissenschaftliche Gesellschaft für Flugtechnik. Neue Bücher» Natalo,e «sw. für Buchhändler. s/s. ^98 6 ^tkri ä 8 k ^ ^.1t6 H.Q8iobt,6n VON XiLllkkurt. 30. 54 8. Ao. 1860—2961.— Vsrstsißeruv^: 22.-24. ^.pril 1912 ckureb X. Xsinnaun io Xrankkurb 3./Ä., kömerbsr^ 3, I. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Dem Gesellschafter der Firma Volkswirt- schaftlicher Verlag Alex. Dorn in Wien, Herrn Moriz Pozsonyi, wurde vom Kaiser von Österreich der Titel eines Kaiserlichen Rates verliehen. Herr Pozsonyi hat sich durch Begründung des »Österreichischen Zentral-Katasters sämtlicher Handels-, Jndustrie- und Gewerbebetriebe«, durch langjährige Herausgabe des »Export- Kompasses« und des »Katalogs österr.-ungar. Exportartikel« um die Interessen der österreichischen Geschäftswelt bedeutende Verdienste Sprechsaal. ^ ^ Verlagsrechte in der doppelten Buchführung. <Vgl. Nr. 72, 77 und 80.> Sie belasten Ihrem »Verlagsrechts - Konto« die während des Jahres bar erworbenen Verlagsrechts für Ihren Kunstverlag, um ihm am Ende de- Jahres eine ziemlich willkürlich bestimmte Summe gutzuschreiben und dem Warenkonto zu belasten. Ander seits glauben Sie, daß diese »Abschreibung« richtiger dem Roh gewinne in der Verlust- und Gewinnrechnung gegenübergestellt werde. Nachdem die »Verlagsrechte« in dem angedeuteten Sinne behandelt werden, erscheint es unwesentlich, ob die jährliche »Ab schreibung« über Warenkonto läuft und somit den Bruttogewinn reduziert, oder ob sie in der Verlust, und Gewinnrechnung er scheint. Müßte ich mich für die eine oder andere der zwei Buchungsarten entscheiden, so erhielte die erstere den Vorzug, und zwar hauptsächlich aus folgendem Grunde: Diese jährliche Verminderung ist meiner Ansicht nach keine Abschreibung im eigentlichen Sinne dieses Wortes, das Ver- Minderung infolge Abnutzung oder durch andere Ent- Wertung bedeutet. Sie ist vielmehr der in diesem Falle aller dings willkürlich festgestellte Anteil an Anschaffungskosten, der auf die im verflossenen Jahre verkauften Waren entfällt. Sie be einflußt also direkt den Bruttowarengewinn und wird infolge- dessen am zweckmäßigsten auf Warenkonto abgebucht. Wichtiger scheint für Sie aber die Lösung der Frage zu sein, wie die »Verlagsrechte« richtig gebucht werden. Da ist vor allem zu unterscheiden, ob es sich um die Inventarisation von Barauslagen für Verlagsrechte handelt, die bereits ausgebeutet sind, oder nicht. Im letzteren Falle können diese Auslagen voll inventarisiert werden, z. B. auf einem »Honorar- Konto«. Mit der Ausnutzung des Rechts, d. h. bei Erscheinen des betr. Verlagswerks, sind diese Erwerbskosten des Rechts auf Waren konto zu übertragen, und infolgedessen auch in den Jnventurpreis der Ware einzurechnen. Sie gehören, gerade so gut wie die Erstellungs- kosten von Originalzeichnungen auf Steine, von Klischees, Stereo typieplatten usw., sowie von Satz und Druck, zu den Auslagen für die Herstellung des Verlagswerkes, d. h. der Ware. Ist dann zur Zeit der Inventur ein Teil dieser letzteren verkauft, so wird mit dem Rest der Ware nur noch der ihm wirklich zufallende Teil des »Verlagsrechts« inventarisiert. Sobald die ganze Auflage abgesetzt ist, sind alle Anlagekosten für das betr. Verlagswerk ab gebucht — nicht abgeschrieben! — Allerdings wird der Gewinn, den man bei dieser Behandlung des Anlagekapitals für die erste Auslage erzielt, ein geringerer sein, dagegen wird er dann um so größer für die folgenden Auflagen. Können solche nicht gedruckt werden, so tritt die Richtigkeit dieser Verbuchung-weise erst recht zutage. Nun ist es besonders bei größeren Verlagsunternehmungen nicht immer möglich, die erworbenen Verlagsrechts und das übrige Anlagekapital infolge seiner Bedeutung der ersten Auflage allein zu belasten, sondern es muß auf verschiedene Auflagen verteilt werden. In diesem Falle wird dann nur der der ersten Auflage zugedachte Teil des Honorars auf Warenkonto übertragen und der Rest vom Honorarkonto verwaltet, bis die vorgenommene Anzahl Auflagen gedruckt ist. Kommen diese nicht zustande, so muß der noch auf Honorarkonto stehende Betrag selbstverständlich abgeschrieben werden. Dieser Betrag ist dann wirkliche Ab schreibung und gehört nicht auf Warenkonto, sondern in die Ge winn- und Verlustrechnung und zwar selbständig aufgeführt oder mit den Unkosten. Dem Warenkonto kann diese Abschreibung nicht belastet werden, weil es nichts dafür erhalten hat, wenigstens im Abschlußjahre nicht. Müssen solche Verteilungen der Anlagekosten öfters und auf Jahre hinaus gemacht werden, so ist es ratsam, den Rest auf einem besonderen Konto zu verwalten und zu inventarisieren, damit man diesen Betrag stets im Auge behalten kann. Dies in Kürze das Wesentlichste über dieses Kapitel. Ich empfehle Ihnen das Studium der Werke: Di. Fischer, Bilanz werte I u. II und Schönwandt, Bilanzunwahrheiten, die lesens werte Kapitel über die Bewertung des Verlagsrechtes enthalten. 0. L. in E.