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mit ungenügenden Hilfsmitteln, de» Grund gelegt, das hat Atto Sxamer im Interesse der neuen Heranwachsenden Generation und des Volkes in seinem »illnstrirten Conversalions-Lerikon c würdig unseres heutigen CulturzustandeS ausgeführt. Möge dasselbe ein Mitbildungs-Factor der deutschen Nation werde»; die Berechtigung und das Vermögen dazu trägt cs in sich!" MiSccllen. Zu Nutz und Frommen derjenigen Verleger, die sich erlauben sollten, Schriften gegen den Jesuitismus cum nnnsnis zu ediren, mag nachstehendes Histörchen dienen. Unterm 20. Juni versandte ich über das in meinem Verlage erschienene Schriftchen: „Beiträge zur Aufklärung über die Gemeinschädlichkeit des Jesuitenordens. Von Gras Franz Deym. Zweite Auflage" das übliche Circular, dem ein kurzes, streng objcctiv gehaltenes Raisonnement beigcfügt war. Die ses Schriftstück hat eine Sortimentshandlung dermaßen in Harnisch gebracht, daß sie mir dasselbe mit folgenden Randbemerkungen zu rücksandte, die im heiligen Eifer von des Inhabers eigener Hand geschrieben sind: „Populär! d. h. pöbelhafte Intoleranz — nationalservile Freiheit. Da Sic uns Katholiken der gleichen ausgewärmten alten Kohl und abgedroschene Phrasendrcchselei anzubieten wagen, darf man Ihnen wohl auch etwas zu lesen zumuthen, z. B. von den 3 Kupferbcrg'schen Broschüren insbesondere Nr. 3." Aus dem Verlangzettel bestellt der Einsender — allerdings „curio- silntis causa" — 1 Erpl. ä cond-, während das Circular desHcrrn Kupfcrberg in Mainz vom 12. Juni 1872 beigefügt war, auf wel chem sich das Buch „Nr. 3" unter dem Titel: „S chwarz-Wild- pret - Iagd, oder die neue st eJcsuiten Hetze" angczeigt findet, dessen Lectüre mir in väterlicher Fürsorge für mein Seelenheil so dringend ancmpfohlen wird. Ich bin gern bereit. jedem sich dafür Jnteressircnden die betreffende Firma namhaft zu machen. Leipzig, den 19. Juli 1872. Joh. Friedr. Hartknoch. Berlin, 20. Juli. Sehr geehrter Herr Redactcur! Der Prozeß, welchen ich gegen Hrn. von Schäser-Voit angestrengt habe, hat IN Ihrem sehr geschätzte» Organ zu verschiedenen Aus lassungen veranlaßt. Mau hat namentlich gefragt, ob fernerhin, nach der Entscheidung des königlichen Gerichtshofes in der verhandel ten Sache, dem Verleger nicht mehr das Recht zustehen würde, ein Werk ohne besondere Genehmigung des Verfassers an einen Dritten abzutrete». Diese Frage ist meines Erachtens durch das in dem Pro zesse gegen Hin. v. Schäfer-Voit gefällte Urtheil gar nicht berührt, geschweige denn entschieden worden. Es handelt sich in dem schwe benden Falle nicht um den Verkauf eines lodtcn Werkes, son dern um den Verkauf eines lebendigen Menschen — ici «st meiner bescheidenen Persönlichkeit. Der Gerichtshof hatte bloß die Frage zu entscheiden: ob das Verhältniß zwischen dem Verleger einer Zeitung und dem Redactcur ein persön liches sei, oder nicht; trat er der Auffassung bei, daß bei einem contracttiche» Abkommen zwischen Zeitungs-Verleger und Redactcur für den einen Coutrahenten die Persönlichkeit des andern von Belang sei, so konnte die Entscheidung nicht anders lauten, als sie gelautet hat: der Redactcur brauchte sich die Ent äußerung seiner Menschlichkeit und seinen Mitvcrkauf als lebendi ges Jnvenlarstück nicht gefallen zu lassen. Nach dem Erkenul- niß des königl. Gerichtshofes ist nun die Auffassung, daß das Ueber- einkpmm^n zwischen Verleger und Redactcur persönlicher Natur sei, die zutreffende, und demgemäß ist Herr v. Schaefer-Voit zur Zahlung des Honorars an mich für die Dauer unseres Contractcs verurthcilt worden. Ich bin in dieser Sache allerdings Partei und kann deshalb füglich nicht auch Richter sein wollen; indessen werden Sie mir Wohl gestatten, durch einige Fragen auf die Unzukömm lichkeiten hinzuweisen, welche sich für den Redactcur ergeben müßten, wenn das Urtheil anders ausgefallen wäre. Nehmen wir extreme Beispiele: Soll der demokratische Redactcur eines oppositio nellen Organs verpflichtet sein, seine Ueberzeugung wie die Wäsche zu wechseln und für eine ultramontane oder reactionäre Partei zu schreiben, wenn es demVerleger in den Sinn gekommen ist, sein Blatt an die eine oder die andere dieser Parteien zu verkaufen? Soll der Redactcur, der im Vertrauen aus die ihm vollständig bekannte Cou- lanz und Wcitherzigkeit seines Verlegers die Leitung eines Blattes übernimmt, der die anständigsten Honorare bewilligen kann und dem es infolge dessen gelingt, die bedeutendsten Schriftsteller zur Mit wirkung heranzuziehen — soll er es ruhig mit ansehen müssen, daß ein kurzsichtiger, unpraktischer Verleger mit fest zugeknöpften Taschen au die Stelle des früheren tritt, daß dieser neue die Honorare auf die Hälfte herabsetzt, dadurch und vielleicht oben ein noch durch brüske Rücksichtslosigkeit die bewährten Mit arbeiter entfremdet, daß er auf diese Weise das Blatt ruinirt und mit ihm den durch jahrelange mühevolle Arbeit erworbenen Ruf des Rcdacteurs?— soll sich das der Redactcur gefallen lassen? Oder soll es ihm vielmehr gestattet sein, dem neuen Verleger zu sagen: Sie sind mir gar nicht vorgestcllt, ich habe nicht die Ehre, Ihnen gegenüber irgend welche Verbindlichkeit übernommen zu haben und trage auch kein Verlangen danach; mein Mitcontrahent ist der, dessen Raine neben dem nieinigcn unter dem Contracte steht, ihm gegenüber bin ich zu allen Diensten, welche sich aus unserni Ver trage ergeben, bereit. Sie kenne ich nicht. — Ich habe, wie be merkt, crtreme Beispiele gebraucht, aber sic scheinen mir das prin- cipiell Richtige meiner Auffassung, welche der königl. Gerichtshof zu der scinige» gemacht bat, bis zur Evidenz darzuthun. In dem vor liegenden Falle lagen die Sachen nun allerdings nicht so schlimm, aber immerhin wäre meine Stellung als Redactcur des „Bazar", nachdem derselbe in den Besitz einer Actiengescllschast übcrgcgangen war, vielleicht eine ganz andere geworden, als sie es war, so lange Herr v. Schäfer-Voit der alleinige Besitzer war. Ich weiß das nicht; ich hatte keine Lust, es auf den Versuch ankommen zu lassen, und vielleicht hatten auch die Herren Chefs der Gesellschaft, welche sich in meinem Freunde I)r. Karl Heigel bereits einen vorzüglichen Redactcur gesichert, ebenso wenig Lust, mit mir zu erperimentiren. Sobald mir also der Verkauf notificirt war, legte ich meine Stellung nieder mit der schriftlich .Herrn v. Schäfer-Voit gegebenen Erklärung, daß ich de» »unmchrigcu Herren Besitzern des „Bazar" gegenüber eine Verbindlichkeit meinerseits nicht anerkennen könne, daß ich da gegen selbstredend gern bereit sei, für die Dauer unseres contract- liche» Verhältnisses Herr» v. Schäfer-Voit bei einem etwa neu zu begründenden „Bazar" alle aus dem Contracte rejultircuden Dienste zu leisten. — Da meinem Prozesse gegen Herrn v. Schäfer- Voit eine mehr als persönliche Bedeutung bcigelcgt wird und der selbe namentlich in den Buchhändlerkreisen einiges Interesse hervor- gernsen zu haben scheint, habe ich mir erlaubt, die Geschichte hier lang und breit zu erzähle»; Ihnen bleibt es überlassen, geehrter Herr Redactcur, welchen Gebrauch Sie von dieser Darlegung machen wollen. Genehmigen Sic die Versicherung meiner vollkommensten Hoch achtung. vr. Paul Lindau, Redactcur der „Gegenwart".