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1597 54 1598 Bescheidene Bitte um Belehrung. Wenn eine Buchhandlung sich durch Abnahme bedeu tender Parthien bei Schulbüchern vom Verleger besondere Vortheile zu erringen weiß, und diese Bücher ebenfalls in kleineren Parthien zu denselben Vorthei len an Antiquare weggicbt: wie ist wohl ein solches Verfahren zu vertheidigen? — Das Nähere dieses Factums ist vielen Herren College» genugsam bekannt, Res. hält dasselbe für bedeutend genug, um es zur öffentlichen Be leuchtung zu bringen. —h. Herr Dorm ann in Marienburg hat durch seine im vor. Bl. enthaltene dankenswerthe Mittheilung den Fall einer versuchten Täuschung von Seiten eines angeblichen Autors zur Kenntniß der Leser gebracht. Cs wäre wohl zu wünschen, daß künftig jeder ähnliche Versuch mit nament licher Angabe seines Urhebers der Ocffentlichkeit übergeben werde, um solchen Büchermachern ein für allemal das Hand werk zu legen. Ich werde mich stets mit Vergnügen der Veröffentlichung solcher Mitthcilungen unterziehen und bitte darum. d. M. Berlin, 3. Juni. Es ist in mehreren Zeitungen gemel det worden, daß eine vor kurzem in der Egbert Baucrschen Buchhandlung zu Charlottenburg erschienene Schrift unter dem Titel: „Clemens Brentano's Frühlingskranz aus Jugendbrie fen ihm geflochten, wie er selbst verlangte," polizeilich in Be schlag genommen sei. Eine solche Beschlagnahme hat allerdings stattgefundcn, allein nicht des Inhalts dieser Schrift wegen, sondern deshalb, weil sie, obwohl censurpflichtig, doch dem Censor nicht vorgelcgt war. Nach der Allerhöchsten Cabincts- Ordre vom 4. Octobcr l842 solle» nämlich die mehr als 20 Druckbogen umfassenden Schriften der Censur nicht unterworfen werden, wenn sowohl der Verfasser als der Verleger auf dem Titel genannt ist. Diejenigen Schriften, bei denen das Eine oder Andere nicht der Fall ist, sind daher der Censur auch jetzt noch unterworfen. Auf dem Titel der fraglichen Schrift ist nun der Verfasser nicht genannt, nur aus der Dedication läßt sich der Name des Herausgebers entnehmen. Dies aber kann die Namhaftmachung desselben auf dem Titel nicht vertreten, theils weil das Gesetz gerade diese verlangt, theils weil das, was die Dedication darüber enthält, nicht genügend sein würde, um, was doch der Grund ist, aus welchem die Namhaftmachung des Verfassers überhaupt vom Gesetze vorgeschrieben ist, dadurch er forderlichen Falls den Beweis der Autorschaft zu führen. Die fragliche Schrift hätte daher nicht ohne Genehmigung der Ccn- sur gedruckt werden dürfen, und da dies dennoch geschehen ist, so mußte die Polizei-Behbrde nach § 5 der Verordnung vom 30. Juli v. I. die davon vorhandenen Exemplare in Beschlag nehmen, und Eins derselben zur Censur vorlegen. Wird nach träglich die Druck-Erlaubniß crthcilt, so ist die Beschlagnahme aufzuhebcn, entgegengesetzten Falls aber müssen die in Beschlag genommenen Exemplare vernichtet werden. Dem Vernehmen nach wird der nachträglichen Ertheilung der Druck-Erlaubniß für die gedachte Schrift ein Hinderniß nicht entgcgenstehen, die Wicderfreigebung also, wenn die Beschlagnahme nicht schon auf gehoben sein sollte, binnen kurzem erfolgen. <Mg. Pr. Zelt.) In einem Tagcblatte liest man Folgendes: „Wie leicht werfen die Reichen ihre Ducaten hin für die Gcigcnrdne eines Kindes, für den Klavier-Lärmen eines wandernden Trommel schlägers, für die Arie einer schmachtenden Sängerin. Aber ein Buch zu kaufen — dazu zieht Niemand die Bbrsc. Ein Buch zu kaufen, dessen Besitz einer Familie wiederholte Erheiterung, stillen Kunstgenuß, erhebenden Unterricht gewähren würde, zu dessen Genuß Niemand zu kommen brauchte in gelben Hand schuhen und weißen Kravattcn, ein Buch zu kaufen, auch für den geringsten Preis, gilt für Verschwendung. Kaum daß der Miethgroschen für die Leihbibliothek übrig bleibt von Dem, was die Konzerte verschlingen. Fragt eine elegante Dame, ob sie Liszt gehört, die Milanollo's bewundert, Madame Garcia- Viardor persönlich kennen gelernt — sie würde crröthen, müßte sie eine dieser Fragen verneinen. Lenkt hingegen das Ge spräch auf Literatur, und die gleichgültige Unbefangenheit Eurer Nachbarin wird vollständig sein. — Alle größeren Städte sind der Literatur verloren gegangen, das Gebiet der Bücher und Zeitschriften erstreckt sich nur noch über kleine Städte und Flek- ken, die vier Meilen und weiter von den Konzert-Sälen der Residenz des musikalischen Lurus entfernt liegen. Aber auch diese Städte und Flecken warten nur auf die Eisenbahnen, um in die Fußtapfen der größeren zu treten. Wo soll alsdann die Literatur ihren Boden finden? Im I. 1768 bat der Buchhändler Kanter in Königsberg um den Titel eines Commerzicnrathcs, Friedrich der Große rc- solvirte darauf: „Buchhändler, das ist ein honetter Titel." Nothwcndige Erklärung. Vielfache Verwechselungen, Anfragen, Beschwerden und andere Unannehmlichkeiten nöthigcn mich, zu erklären, daß meh rere in der letzten Zeit mit S. Unterzeichnete Aufsätze im Bör senblatte und in den anderen Organen des Buchhandels nicht von mir herrührcn. Ich werde fortan alle v o n mir v erfaßt cn und für diese Blätter bestimmten Artikel nicht mehr mit I. S. oder S., sondern mit meinem Namen oder mit deutlicher Hin weisung, daß sie von mir, unterzeichnen. Der mit I. Spr. Unterzeichnete Aufsatz in Nro. 52 dieser Blätter ist von mir. Ich habe bei diesem Anlasse zugleich mitzutheilcn, daß ich wegen zweier von mir für das Börsenblatt eingesandter Ar tikel (Jahrgang 1843, Nro. 9 und Nro. 20.—), darin ent haltener angeblicher Beleidigungen halber, ge richtlich belangt und wegen des Artikels in Nro. 9 in erster Instanz freigesprochen, wegen des in Nro. 20 in 30 ^ Strafe vcrurtheilt bin. Ich habe hiergegen apellirt und werde die Ent scheidung der weiteren Instanz seiner Zeit auch mitlheilen. Berlin, d. 24. Mai 1844. Julius Springer. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marle. 113*