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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 131, 26. Juni 1919. in einem Satz zusammengedrängt nnter Berufung auf deu Grasen j Hoensbroech schwere Angriffe gegen den ehemaligen deutschen Kaiser, die sich ihres ganzen ehrenrührigen Charakters wegen der Wiedergabe durch das Börsenblatt entziehen. Unterbrochen von großer Unruhe und Rufen: »Zur Sache!« fährt Redner fort:) Ich rede zur Sache. Das ist der Erfolg des Alleswissers, der alles selber verstehen und alles selber machen wollte, der nicht auf den Rat anderer hörte. Wenn also Frau Abgeordnete Poehlmann mir damit einen Tadel aussprechen wollte, so hat sie das nicht erreicht, sondern mich eher gelobt. Ich habe mich bemüht, überall das zu erfahren, was ich selber nicht wußte. Sie haben selbst hier von einem Lehrer gehört, daß nicht durch die Frak tionen solche Ausschüsse zusammengesetzt werden sollen, sondern von Fachleuten. Diesen Standpunkt habe ich immer vertreten. CS wäre am zweckmäßigsten, wenn der Minister ein Ansschreiben machte und die besten Schriften solcher K o m m ission von Fachleuten unterbreitete; dann werdcn alle diejenigen, die es c r n st m i t d e r V o l k s b i l d u n g meinen, wirklich etwas Ernstes und Brauchbares finden. Das wäre ein Segen für die Ge samtheit. Wenn Frau Abgeordnete Poehlmann und der letzte Redner Richt linien für die Lehrer verlangt haben, so wäre das sehr schön: aber selbst wenn solche Richtlinien herauskommen, haben mir die Erfahrung ge macht, was ans ihnen wird, und da möchte ich den Herrn Vorredner daran erinnern, wie Richtlinien des Herrn Haenisch unter Assistenz des Herrn Wilder mann aussehen werden. Vizepräsident I)r. Frcntzcl: Das Wort ist weiter nicht verlangt. Ich schließe die Aussprache. Damit ist die Angelegenheit erledigt. Zum Verkehr mir den besetzten Gebieten Das ReichSpostministerinm gibt neuerdings folgende Bestimmun gen bekannt: Rach neueren Anordnungen der amerikanischen Besatzungsbehörde ist das Höchstgewicht für Pakete, die zwischen dem unbesetzten Deutsch land und der amerikanischen Zone der besetzten deutschen Nhein- gebiete auLgetanscht werden, für beide Richtungen auf 25 Ic^ festgesetzt worden. Die Versendung von Bargeld sowie von deutschen, alliierten und neutralen Wertpapieren aus dem besetzten Gebiet nach dem unbe setzten Deutschland ist verboten. Diesem Verbot sind aber gewisse Banken nicht unterworfen, die besondere Erlaubnis von der inter alliierten Finanzlommission in Mainz erhalten haben. Die Pakete dürfen keine schriftlichen Mitteilungen enthalten. Übertretungen dieser Bestimmungen haben die Beschlagnahme der betreffenden Pakete zur Folge; außerdem können gegen die dafür Ver antwortlichen in den besetzten Gebieten von den Kriegsgerichten der Alliierten Strafen bis zu 6 Monaten Gefängnis und 500V Franken Geldbuße verhängt werden. Der Paketverkehr kann besonderen Be schränkungen infolge Beförderungsschwierigkeiten unterliegen. Ferner sind ans der britischen B e s a tz n n g s z o n e nach dem unbesetzten Deutschland im Postscheckverkehr telegraphische Zah lungsanweisungen erlaubt. Die belgische B e s a tz u n g s b e h ö r d e hat folgende Ver ordnung über die Zensur und die Einführung von Büchern und Ver öffentlichungen vom unbesetzten Deutschland in dle belgische Be satzungszone veröffentlicht: »Art. 1. ES ist den Privatleuten verboten, Bücher, Broschüren, Traktate, Zeitschriften usw. vom unbesetzten Deutschland in die besetz ten Nheinlande einzuführcn oder sich diese direkt schicken zu lassen. Buchhändler allein dürfen sich Bücher für ihre Kundschaft schicken las sen, müssen sich aber den nachbcnannten Vorschriften unterwerfen. Art. 2. Buchhändler, die literarische Werke verkaufen wollen, haben sich den bestehenden Vorschriften zn unterwerfen. Die in Betracht kom menden Bücher sind folgende: Schulbücher und Wörterbücher, wissen schaftliche und künstlerische Werke (mathematische, medizinische, tech nische, industrielle, Kunstkritiken, Musikpartituren nsw.), Werke über deutsche und fremde klassische Literatur, vor dem 1. August 1014 ver öffentlichte Romane, Gedichte oder Theaterstücke. Personen, die keinen Buchhändlerbernf ausüben, ist die Einfuhr dieser Bücher verboten. Art. 3. Werke, die nicht nnter die vorbezeichnctcn Begriffe fallen, können von den Buchhändlern mit Genehmigung der Interalliierten Wirtschaftskommission in Luxemburg (Oomite keonomique IntSiallio äs I-uxembourg) nach dem unbesetzten Deutschland in Auftrag gegeben iverden. Gesuche zu diesem Zwecke sind unter Beifügung eines Exem plars des cinzuführenden Werkes an den am Orte der Niederlassung des Gesnchstellers befindlichen Kreisverwaltungskontrolleur (eontrö- leur ackministiatik cku cerele) als Vermittler zu richten. Diese Gesuche werden zum A. O. weitergeschickt. Das A. O. (H. Q. der Besatzungs armee) wird die Gesuche mit den Exemplaren an die Interalliierte Wirtschaftskommission in Luxemburg zur Entscheidung schicken. Diese Entscheidung wird den Buchhändlern mitgeteilt durch den Kreisver- 522 1 waltungskontrolleur. Dieser Beamte benachrichtigt auch den Bürger- meister des Ortes, wo der Empfänger, wohnhaft ist, über dessen Namen und über die Titel der Werke, welche er empsangen darf. Art. 4. Derjenige Buchhändler, welcher eine Bestellung nach dem unbesetzten Deutschland sendet, sei es, daß es sich dabei um die im Art. 2 benannten oder um Werke handelt, deren Einführung einer be sonderen Genehmigung bedarf, muß seinem Lieferanten Mitteilen, daß die Sendung nicht direkt an ihn, sondern an den Bürgermeister seiner Gemeinde gerichtet werden muß, nnter Angabe des Namens und der Adresse des Empfängers. Art. 5. Ter Bürgermeister darf unter seiner eigenen Verantwor tung die Sendungen den als Empfänger bezcichneten Buchhändlern erst ausliefern, nachdem seine eigene Prüfung der Sendung festgestellt hat, daß sich darin keine anderen Werke oder Traktate befinden, als diejenigen, welche ihm der Bezirkskontrolleur gemeldet hat. Ter Be zirkskontrolleur wird diese Sendung so oft kontrollieren lassen, wie er es für nötig hält. Art. 0. Tie obigen, den Buchhändlern gewährten Erleichterungen sind ohne Einfluß ans die Rechte der Militärbehörden hinsichtlich Zen sur uud allge.'neiner Überwachung. Die Militärbehörden haben stets das Recht, die Auslage und den Verkauf der nach Art. 2 oder auf Grund einer Ermächtigung eingeführten Werke zu verbieten und deren Beschlagnahme anzuordnen. Art. 7. Die Zensur jeder gedruckten oder herausgegebenen Per. öfsentlichnng in den besetzten Gebieten bleibt der Befehlsgewalt der Armeekommandanten jeder Besatzungszone unterstellt. Art. 8. Die Gemeindebehörden, Buchhändler, Verkäufer oder Privatpersonen, welche die Bedingungen dieses Befehls übertreten, können durch Polizeigerichtc bis zn 6 Monaten Gefängnis und 5000 Franken Geldstrafe bestraft werden.« Hinsichtlich der Gesetz- und Verordnungsblätter und der im Post- bezngswcge zugelassencn Zeitungen und Zeitschriften verbleibt es bis ans weiteres bei dem bisherigen Verfahren. In dem »Merkblatt über den Post-, Telegramm- und Fernsprech verkehr zwischen dem unbesetzten Deutschland und den von belgischen usw. Truppen besetzten deutschen Gebieten« haben außer den durch obige Anordnungen bezüglich der amerikanischen und britischen Zone bedingten noch folgende Änderungen Platz zu greifen: Unter 1 belgische Bejatzungszone sind a) in Spalte 13 alle Angaben zu streichen und durch folgenden Nach trag zu ersetzen: »Zugelassen sind aus dem unbesetzte» Deutschland alle Ge setz- nnd Verordnungsblätter und gemäß besonderer Benach richtigung an die beteiligten Stellen eine Anzahl anderer Zei tungen nnd Zeitschriften.«***) (Die bisher zugclassenen Blätter sind auch fernerhin erlaubt.) 1>) in Spalte 3 die Zeilen 9 bis 14 von »drucken« bis »bilden« zu streichen nnd durch folgende Angabe zn ersetzen: »drucken«.***) e) in Spalte 11, Zeile 14, die Wörter »Schulbüchern und« zu strei chen. U) in Spalte 14 am Schlüsse der besonderen Vorschriften »zu > l« folgende Angaben nachzutragen: »***) Hierzu siehe auch die von der belgischen Besatzungs behörde veröffentlichte Verordnung über die Zensur und die Einführung von Büchern und Veröffentlichungen vom unbe setzten Deutschland in die belgische Bcsatzungszone' (Verfügung Nr. 271 in Nr. 57 des Amtsblattes des Neichspostministe- riums).« Ferner ist nnter ^ I belgische Besatzungszone in Spalte 11, Zci'e 17, hinter »Zone)« nachzutragen: »***)« Nnter II britische Be satzungszone ist der bisherige Wortlaut der beiden letzten Zeilen des 7. Absatzes in Spalte 14 (von »welche Waren« bis »verboten ist«) wie folgt abzuändern: »welche aus den Ländern der Alliierten stammende Waren«. Unter ^ IV c Nheinpsalz und übrige von den Franzosen besetzten Nheingebiete ist 1. in Spalte 2 der ganze Absatz e von »Briefe« bis »Pakete« zu streichen, 2. in Spalte 9 der Wortlaut des Absatzes a von »nach« bis »3000 ^//)« wie folgt abzuändcrn: »nach dem besetzten Gebiet gewöhnliche und telegraphische Post- und Zahlungsanweisungen«. 3. in Spalte 13 hinter »Oldenburgische Anzeigen« einzuschalten: »Zentralblatt für das Deutsche Reich, Preußische Gesetz sammlung, Ministerialblatt der Handels- und Gewerbevcr- waltung« und hinter »Nheinpsalz«: Die Angabe »Zentralblatt für das Deutsche Reich, Preußische Gesetzsammlung, Ministerialblatt der Handels- und Gewcrbeverwaltung« zu ersetzen durch »Deutsche Briefmarkenzeitung, Germaniaberichte, Nazareth, Die Wirt schaftliche Demobilmachung«.