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Pf? 264, 12. November 1908. Nichtamtlicher Teil. BSrsrnblait f. d. Dtlchn. BuchH-ndrl. 12923 3. Ilaiicn. (Gegenstand der Besteuerung.) In Italien erfolgt eine staatliche Besteuerung der Anzeigen in der Form der Stempelsteuer. Dieser unterliegen: a> öffentlich bekannt gemachte Anzeigen und Inserate in der Kadett» IMoiale und in den aus Grund der Zivil- und Handelsgesetze zu amtlichen Anzeigen benutzten Blättern, b) gedruckte oder handschriftliche Anzeigen jeder Art, die öffentlich ausgestellt werden. (Plakate.) (Steuersatz.) Die vorstehend unter a aufgesührten Einrückungen sind einer Stempelabgabe von 1 Lira, Heiratsanzeigen cd solchen von 60 Centesimi unterworfen. Die unter b bezeichneten öffentlichen Ankündigungen erfordern ohne Rücksicht auf die Größe des Formats: «> 60 Centesimi für Anzeigen von freiwilligen und gericht lichen Auktionen, A 5 Centesimi für Plakate jeder anderen Art. (Erhebungsart.) Die Entrichtung der Stempelsteuer geschieht durch Ver wendung von Stempelmarken, die bei Einrückungen auf das Original der zu inserierenden Anzeige auszukleben sind. (Befreiungen.) Bon der Abgabe befreit sind: Ankündigungen der Provinzial- und Kommunalbehörden oder Handelskammern, vorausgesetzt, daß sie nicht deren eigene wirtschaftliche Interessen betreffen; Wahlplakate und Wahlanzeigen; Geschästszeichen; Grabinschriften; Inschriften auf Marmor, Stein, Glas oder anderem Material, das für die Anbringung des Stempelzeichens nicht ge eignet ist. (Ertrag der Steuer.) Über den Ertrag der Steuer sind statistische Anschreibungen nicht vorhanden, weil die zur Verwendung gelangenden Stempel marken auch für die Stempelung anderer Akte dienen. 6. Portugal. (Gegenstand der Besteuerung.) Die Besteuerung der Annoncen, Reklamen und Plakate ist durch das Stempelgesetz vom 24. Mai 1902 nebst Aussührungs- bestimmungen vom 9. August 1902 geregelt. (Steuersatz.) Es entrichten: °m- nach Nr. 12 des Tarifs: R-°s n Annoncen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Programmen und anderen Drucksachen, jede Annonce 10 nach Nr. 39 des Tarifs: Plakate und Reklamen, an irgendwelchen Orten ausgestellt oder angeheftet, a. von öffentlichen Aufführungen: jedes Plakat 100 wenn die Zahl der Ausführungen oder die Tage, an welchen sie stattsinden sollen, nicht an gegeben werden: jedes Plakat in Lissabon und Oporto 1000 in anderen Orten 50 i>. Plakate und Reklamen für andere Zwecke: auf Papier: in Lissabon und Oporto... 50 an anderen Orten 20 auf anderen Stoffen: in Lissabon u. Oporto 200 an anderen Orten . 50 ') l Re, -- 0,41 <?. o. Plakate und Reklamen an den Wänden, auf Holz oder Metall gemalt oder sonstwie angebracht: für jedes Plakat und für jeden Monat in Lissabon und Oporto 200 an anderen Orten 50 (Befreiungen.) Bon der Abgabe befreit sind: Annoncen, Plakate usw. über wissenschastliche und literarische Werke; Annoncen, Plakate und Reklamen, die in den Geschäftslokalen aushängen und nur die in dem betreffen den Lokale feilgebotenen Waren anpreisen; Annoncen, Reklamen usw. in den Eisenbahnstationen, wenn sie nur auf den Dienst der betreffenden Bahn Bezug haben; Annoncen, Reklamen usw. in Restaurants und anderen Etablisse ments, die nur auf das betreffende Etablissement Bezug haben. (Erhebungsart.) Für die Bezahlung der Abgabe für Annoncen in Zeitungen und Büchern usw. sind die Herausgeber verantwortlich. Die Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften haben am Anfänge jedes Monats dem Stempelamt eine Sammlung der im vorigen Monat erschienenen Exemplare vorzulegen. Die Annoncen werden zusammengezählt, und der sich ergebende Betrag wird der letzten Nummer der Sammlung aufgestempelt. Diese wird nach Zahlung des Betrags dem Herausgeber zurück- gegeben. Von Büchern, Broschüren usw. wird ein Exemplar jeder Ausgabe vorgelegt, das dem Herausgeber zurückgegeben wird, nachdem die Abgabe bezahlt und der Betrag derselben darauf vermerkt ist. Auf Plakaten und Reklamen aus Papier und anderen Stoffen hat der betreffende Unternehmer eine Stempelmarke aufzukleben und selbst zu entwerten. Zur Bezahlung der Abgabe für Reklamen usw., die auf Wände, Holz, Metall gemalt oder sonstwie angebracht sind, und für Plakate, an denen eine Stempelmarke nicht angebracht werden kann, ist dem Stempelamt eine Erklärung zu übergeben, in der die An zahl der Plakate, die Orte, wo sie angebracht werden sollen, und die Zeit, für die die Abgabe zu bezahlen ist, anzugeben sind. Ertrag der Steuer. Der Ertrag dec Abgabe konnte nicht festgestellt werden, da die Steuer in dem Ertrage der gesamten Stempelabgaben mit enthalten ist. 7. Serbien. (Gegenstand der Besteuerung und Steuersatz.) Der staatlichen Besteuerung unterliegen nur zwei Arten von Anzeigen, nämlich: 1. Ankündigungen privater Art (Plakate, Reklamen, Miet anzeigen und dergleichen), die an Häusern (Wänden, Fenstern, Türen) angebracht oder an öffentlichen Orten und in den Straßen verbreitet werden, einem Steuer sätze von 5 Para (Centimes) für jedes Exemplar, 2. Inserate amtlicher Natur, welche im Interesse und für den Bedarf von Privaten in das Amtsblatt eingerückt werden, 5 Dinar (Franken) für jedes Inserat'). In dem Taxengesetze vom Jahre 1894 war eine Besteuerung sämtlicher in Zeitungen, Büchern, Kalendern und dergleichen erscheinenden Inserate vorgesehen; diese Bestimmung ist jedoch durch das geltende Preßgesetz wieder ausgehoben. Erhebungsart. Die Entrichtung der Abgabe erfolgt durch Auskleben und Entwertung von Stempelmarken im entsprechenden Werte. *) Die Druckkosten werden besonders berechnet. ISN»