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9952 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 72. 27. März 1912. fanden und kranken Menschen Ladenpreis 8 als Preis anbiete. Als Verleger der Original-Ausgabe erküren wir, daß wir die fraglichen Exemplare von »Bocks Buch vom gesunden und kranken Menschen« der betr. Firma weder direkt noch indirekt geliefert haben. Es handelt sich, wie wir durch Anfrage ermitteln konnten, um eine in einem Münchener Verlag er schienene billige Konkurrenzausgabe von Bocks Buch, deren Preis übrigens nicht 8 sondern nach dem Hinrichs nur 6 bzw. 7 beträgt. Stuttgart. Union Deutsche Verlagsgesellschaft. Post. — Wie erst jetzt hier bekannt geworden ist, ist bei dem Schiffbruche, den der Hamburger Dampfer »Alleghany« am 3. Februar auf der Fahrt von New Dork (Abgang am I. Februar) nach Porpau-Prince erlitten hat, auch die ganze Post verloren gegangen. Nach Maßgabe der in Betracht kommenden Post- Dampfer Brieffendungen für Haiti befunden haben, die in Deutschland nach dem Postschlüsse für den französischen Dampfer ab Bordeaux am 18. Januar nach Port-au-Prince bis zum Post schlüsse für den deutschen Dampfer »Prinz Friedrich Wilhelm« — ab Bremen am 20. Januar, ab Southampton und Cherbourg am 2l. Januar nach New Vork — eingeliefert worden sind. WaS sind Drnckfehler? — Diese Frage beantwortet Harald Lagerström in der »Franks. Ztg.« auf verschiedene Weise, so daß sich alle Beteiligten etwas für ihre Zwecke Geeignetes aussuchen können: Fußangeln für den klugen Verleger, der heimlich die zweite Auflage druckte. — Die Maden, aber nicht nur im Käse- Blatt! — Steine des Anstoßes, mit denen die Witzblätter ihre politisch nicht anstößigen Seiten pflastern. — Papierbazillen, die jeder Desinfizierung spotten. — Das Triumphgeschrei des Ex- Analphabeten über seine 2 Grad Bildung im Schatten. sL. Vom Reichsgericht. — Vergehen gegen das Post- gesetz. (Nachdruck verboten.) Bekanntlich geht die Post mit aller Strenge gegen die seit kurzer Zeit immer mehr auf- tauchenden Eilboten-Jnstitute vor und sucht auf jede Weise ihr Vorrecht, allein Beförderer von Briefen und Drucksachen zu sein, zu wahren. So war auch in Mannheim die Post im vorigen Jahre gegen derartige Institute vorgegangen und hatte eine größere Menge von Strafanzeigen gegen die Inhaber dieser Institute und auch gegen diejenigen, die sich dieser Eilboteninstitute bedient hatten, erstattet. Unter letzteren befand sich auch der Kaufmann W. Dieser hatte Mitte 1609 ca. 10 000 Stück Geschäftsempfehlungen zu ver senden. Auf Antrag des Inhabers des Eilboteninstituts »Blitz« beauftragte er dieses, die für Mannheim bestimmten Em pfehlungen zu befördern. Der Inhaber des Instituts hatte ihm auf Befragen ausdrücklich versichert, zu dieser Beförderung be rechtigt zu sein. Doch kaum hatte das Institut einen Teil der zum Teil verschlossenen, zum Teil als Drucksachen aufgegebenen Briefebefördert, als ihmvom PostinspektordieBeförderung untersagt wurde. Die weitere Beförderungunterblieb daraufhin, undderausge- machte Preis wurde von dem Institut für die beförderten Briefe nicht verlangt und vom Auftraggeber auch nicht gezahlt. Da nun zwar durch das Institut Briefe anders als durch die Post befördert worden waren, ein Entgelt dafür jedoch nicht verlangt worden und auch nicht gezahlt worden war, so sprach das Land gericht Mannheim das Eilboteninstitut in diesem Fall frei. Ebenso sprach es den W. frei, der angeklagt worden war, sich zur Beförderung von Briefen eines anderen Instituts als der Post bedient zu haben, da ja kein Entgelt gezahlt sei. Gegen dieses freisprechende Urteil gegen- über dem W. hatte die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichs- gericht eingelegt, und der Reichsanwalt schloß sich der Ansicht der Revision an. Es sei in dem vorliegenden Falle sehr wohl ein Entgelt versprochen worden, da die Kontrahenten ursprünglich eine Vergütung von 300 für die Beförderung der Briefe vereinbart ge- habt hätten Nur um eventuell der Bestrafung zu entgehen, habe man sich später geeinigt, ein Entgelt nicht zu verlangen und nicht zu zahlen. § 27 des Postgesetzes verstehe aber unter Zahlung jedes wirtschaftliche Entgelt. Ein solches sei aber auch ein Zahlungs versprechen, wie es W. dem Institut für die Beförderung der Briefe ursprünglich gegeben habe. Wenn nun auch dies Zahlungs versprechen als unsittlich nach § 134 des B. G -B. nichtig sei, so verliere es doch nicht den Charakter eines Entgelts. Von der Zahlung desselben sei ja nur Abstand genommen worden, weil die Kontrahenten von dritter Seite daran gehindert worden seien. Der höchste Gerichtshof schloß sich den Ausführungen der An waltschaft an, hob das Urteil des Landgerichts Mannheim auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das selbe zurück. (Aktenzeichen 1 v 1123/11.) »Sphynx«, Verein jüngerer Buchhändler Hamburg. AltonaS. — Zum 1. April nach Hamburg-Altona (einschließlich Wandsbek, Ottensen, Harburg) kommende Kollegen wollen sich an unfern Verein zwecks Auskunft usw. wenden und uns an unfern Vereinsabenden besuchen (auch im kommenden Semester Dienstags im Restaurant Hinsch und Ecks, Hamburg, Fuhlen- twiete 4 fEcke Gr. Bleichens). Auskunft über billige Pensionen, Wohnungen, Mittagstisch und alles sonst Gewünschte wird gern schon jetzt erteilt. (Briefe an den I. Vorsitzenden Oscar Linke, Gänsemarkt 62 II, Hamburg fi. H. I. A. Boehme^.) Die Mitglieder erhalten kostenlos Eintrittskarten für ver schiedene Theater, treffliche Konzerte und Vorträge usw., ferner Dauerkarten für verschiedene Kunstsalons . usw. — Außerdem hat jeder SpHynxer Anspruch auf eine Lesemappe mit einer Auswahl guter Journale. Schließlich ist der Vorstand der »Sphynx« in dankenswerter Weise mehrfach für die Ver mittlung von Stellen von einigen der Herren Chefs in An- spruch genommen. Im letzten Semester allein wurden 9 Kollegen von uns in gute Stellungen untergebracht. Natürlich werden die Mitglieder der «Sphynx« nach Möglichkeit bevorzugt. Am 23. März fand ein kleines Kellerfest im Vereinslokal statt, das zwar nur einen kleinen Kreis der Stammgäste mit seinen Damen zusammenführte, aber recht gemütlich verlief. Am ersten oder zweiten Sonnabend des September soll das 50. Jubelfest der »Sphynx« gefeiert werden. Wir bitten unsere zahlreichen früheren Mitglieder schon jetzt um ihre Adressen, damit Einladungen usw. übersandt werden können. Anfragen usw. an den Vorstand der »Sphynx«, Hamburg, Steinhoeft 3. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Der Chefredakteur der Leipziger Jllu- strirten Zeitung, Herr Otto Sonne, ist vom Großherzog von Hessen durch Verleihung des Ritterkreuzes I. Klasse des Ver dienstordens Philipps des Großmütigen ausgezeichnet worden. Sprechsaal. Verlagsrechts in der doppelten Buchführung. In unserem (Kunst-) Verlag herrschte die Gepflogenheit, die im Laufe eines Jahres bar erworbenen Verlagsrechte in der Bilanz nicht insgesamt als Aktiva aufzuführen, sondern eine ziemlich willkürlich bestimmte Summe abzuziehen und diese auf Verlagswarenkonto zu übertragen. Begründung ist, daß die Rechte schon benutzt seien und daß eine angemessene Kürzung des Betrages angebracht sei. — Es ist dabei zu beachten, daß in der Inventur die Preise der Waren nur nach Druck und Papier (ohne Einrechnung von Rechten) aufgeführt werden. — Demgegenüber bin ich der Ansicht, daß der Gesamtbetrag der Rechte als Aktivum aufzuführen ist und daß die Abschreibung nur durch die Bilanz (d. h. durch Verwendung des Rohgewinnes) zu erfolgen hat. In der Regel werden auf diesem letzteren Wege die gesamten Beträge des Verlagsrechte.Kontos getilgt. Durch die Geschäfte des Jahres aber kommt häufig schon der ganze Be trag der Rechte-Kontos als Gewinn herein; es könnten demnach bei ersterem Verfahren unter Umständen die erworbenen Rechte gar nicht in der Aktivseite der betr. Jahresbilanz er sichtlich sein, was ich für unrichtig halte j Ich bitte die Herren Kollegen, sich dazu gütigst äußern zu wollen. k. 6.