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.'E K8, 22. M-irz 1S12. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3725 Wissenschaften verteilen sich die 6635 Werke wie folgt: Theo logie 999, Schulbücher 1843, Jugendschriften 928, Schöne Lite ratur 1698, Verschiedenes 1167. Die Zahl der periodischen Veröffentlichungen für 1911 beträgt 2543 (1536 Zeitschriften und 1007 Zeitungen), dagegen 1908 — 2028, 1909 — 2173 und 1910 — 2391. In russischer Sprache erschienen 1911 — 1905 Lieferungswerke, dagegen 1908 — 1498, 1909 — 1643, 1910 — 1789; in Fremdsprachen 1911 — 638 Lieferungswerke, gegen im Jahre 1908 — 530, 1909 — 530, 1910 — 602. St. Petersburg. Erich Haake. Kleine Mitteilungen. Der Badisch-Pfälzische Buchhändler-Berband ladet in der vorliegenden Nummer zu seiner Hauptversammlung für den 21. April, vormittags pünktlich 11 Uhr, nach Heidelberg in den Saal der Freimaurerloge, Klingenteichstraße 8, ein. Die Tages- ordnung geht den Mitgliedern direkt zu. Anträge sind schriftlich beim Vorstande einzureichen. Die Damen der Mitglieder und Gäste sind zu der Zusammenkunft herzlich eingeladen. Nachdruck aus einem als Manuskript gedruckten Werke. — Das Bezirksgericht in Luxemburg hat am 17. März ein Urteil in einem eigenartigen Nachdruckprozeß gefällt, bei dem es sich um folgenden Tatbestand handelt; Hr. Barthel, Rektor des Dominikanerinnenklosters in Luxemburg, hatte über die ver storbene Gründerin und Oberin dieses Klosters Klara Moes, die vor längeren Jahren oft in der Presse angegriffen worden war, ein Werk geschrieben, das er als Manuskript drucken ließ und nur an befreundete Personen übergab. Das Werk, das Eigentum des Verfassers und des Domini kanerinnenklosters ist, kam nicht in den Buchhandel. Die in Luxemburg erscheinende -Neue Zeit« hatte sich trotzdem in den Besitz dieses Werkes gesetzt und fing vor einigen Wochen an, aus bestimmten tendenziösen Absichten Auszüge aus dem Buche ab- zudrucken. Sofort nach Erscheinen des ersten Auszuges ließ der Verfasser den Verleger des Blattes durch einen Gerichtsvollzieher auffordern, den Abdruck der Auszüge einzustellen. Das Blatt fuhr aber mit der Veröffentlichung fort, bis das Gericht durch eine einstweilige Verfügung den weiteren Abdruck von Auszügen bei Androhung einer Strafe von 6000 Franken für jeden Artikel untersagte. — Das Bezirksgericht hat nunmehr den Anträgen des Verfassers und der beiden Dominikanerinnenschwestern Gräfinnen von Spee als Eigen- tümerinnen des Klosters in folgender Weise entsprochen: Es erklärt, daß das genannte Werk, als Manuskript gedruckt, aller- dings Eigentum der Kläger sei, denen ausschließlich jegliches Ver- fügungs- und Bestimmungsrecht Vorbehalten sei. Es sei daher unzulässig, daß die »Neue Zeit« das Werk veröffentliche. Das Gericht erkannte auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1000 Franken .an die Kläger, untersagte den Abdruck weiterer Auszüge unter Androhung einer Geldstrafe von 6000 Franken für jeden weiteren Fall und verurteilte das Blatt außerdem zur Tragung sämtlicher Gerichtskosten. K. Die »Berliner Presse« als «rotzgrnndbesitzer. — Im »Confectionär« lesen wir: Neben den großen Banken und den großen Kauf- und Warenhäusern ist in den letzten Jahren auch die Berliner Presse sehr stark in die Reihen der Berliner Großgrundbesitzer ein getreten, — ein Zeichen ihres steten und glänzenden Aufschwunges. Die drei größten Verlagsfirmen der Berliner Tagespresse (Rudolf Mosse, Ullstein L Co. und August Scherl, G. m. b. H.) besitzen Grundstückskomplexe, die sich in ihrer Größe und Ausdehnung würdig dem Grundstücksbesitz unserer Großbanken und Großkauf häuser anreihen. Der Verlag Rudolf Mosse besitzt Grundstücke in Größe von 386 Quadratruten inklusive der zurzeit im Bau befindlichen Häuser Schützenstraße 18 und IS. In der Schützenstraße ist eine Front von 104 Metern und in der Jerusalemer Straße von 62 Metern vorhanden, zusammen also 156 Meter. Der Verlag Ullstein L Co. umfaßt einen Komplex von 760 Quadratruten, der sich auf folgende Grundstücke erstreckt: Charlottenstraße 11 und 12, Kochstraße 23 und 24, Kochstraße 22 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. (im Bau befindlich), zu denen zwecks Erweiterung noch folgende Häuser hinzugekauft wurden: Kochstraße 25 und 26 sowie Mark grafenstraße 80, 81, 82, 83, 87 und 88. In der Charlotten straße ist eine Front von 66 Metern, in der Kochstraße von 112 Metern und in der Markgrafenstraße eine Front von 100 Metern vorhanden, macht zusammen 280 Meter. Der Verlag August Scherl, G m. b. H., umfaßt 340 Quadrat ruten und hat in der Zimmerstraße eine Front von 112 Metern und in der Jerusalemer Straße eine solche von 40 Meter, zusammen 162 Meter. Die vühnenschriftsteller gegen de» zrivematographen. — Im Cäciliensaal des Neuen Schauspielhauses in Berlin tagte am 18. März eine vom Verbände deutscher Bühnenschriftsteller einberufene Versammlung, die sich unter dem Vorsitz Ludwig Fuldas mit den für dramatische Autoren nicht unbedenklichen Erfolgen der Filmbühnen befaßte. Die Beratungen der Herren gipfelten in einer Entschließung nachstehenden Wortlauts: 1. Beim »Deutschen Bühnenverein«, bei der »Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger« und beim »Verband Deutscher Bühnenschriftsteller« ist anzuregen, daß ihre Mitglieder und die von ihnen Abhängigen sich verpflichten, für Kinemato- graphentheater nicht mehr tätig zu sein. 2. Es sind ge eignete Schritte zu unternehmen, um zu bewirken, daß die vom Ausland eingeführten Films und die Negative zur Herstellung dieser Films mit einem möglichst hohen Einfuhrzoll belegt werden. 3. Alle Mitglieder des Verbandes sind zu ver pflichten, Verletzungen des Urheberrechts an ihren Werken durch Films dem Verbände zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft mit zuteilen. 4. Der Verband hat sich zwecks Veranstaltung einer öffentlichen aufklärenden Protestversammlung gegen die Auswüchse des Kinematographentheaterwesens mit dem Goethebunde in Verbindung zu setzen. «L. Vom Reichsgericht. Anfechtbarkeit der Verpfän dung eines Warenlagers vor dem Konkurs. (Nachdruck verboten.) — Nach § 31, I der Konkursordnung sind Rechtshand lungen, die der Gemeinschuldner in der Absicht vorgenommen hat, die Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar. Gegen die Ab sicht schützt auch eventuell nicht die sichere Hoffnung, durch die Rechtshandlung sein Geschäft wieder in die Höhe zu bringen, wie aus der nachstehenden Reichsgerichtsentscheidung hervorgeht. Die Firma Wilhelm H. in Köln, ein altes renommiertes Handschuhgeschäft, befand sich schon mehrere Jahre in schlechter Geschäftslage. Schon 1906 hatte der Inhaber einen Akkord herbeiführen müssen. Anfang 1907 fand er die Unterstützung eines Kaufmanns D., der ihm Kredit durch Wechsel gab, die der Inhaber diskontieren konnte. D. führte die Rechnungs bücher, wies Zahlungen an usw. Er hatte seinerseits die Hilfe eines Kaufmanns Str. in Anspruch genommen, der ihm 25 000 kreditierte und sich dafür sämtliche Ansprüche D.'s gegen den Ge schäftsinhaber abtreten ließ. Als das Geschäft doch nicht florierte, schloß er mit dem Inhaber H. einen Vertrag vom 10. November 1908, laut dessen dieser ihm gegen ein Darlehn von 16 000 das gesamte Warenlager von 21 700 Wert und die Ladeneinrichtung verkaufte. Dafür verpflichtete sich H , täglich mit Str. abzu- rechnen, was an D, als Vertreter geschah, nach dessen Wegfall 1908 aber unterblieb, und erst durch neuen Vertrag vom 6. Februar 1909 in Form monatlicher Abrechnung wieder eingeführt wurde. Der neue Vertrag fand nach Jnventuraufnahme über das Waren lager statt und sicherte dem Inhaber zehn Prozent vom Verdienste. Trotz Zuschusses seitens Verwandter wurde am 14. Juli 1909 der Kon kurs eröffnet. Der Konkursverwalter focht nun den Vertrag an. Str. klagte auf Eigentumsverschaffung an dem Warenlager der Firma H. Die erste Instanz, Landgericht Köln, sprach dem Kläger das Eigentum an dem Warenlager und der Ein richtung zu und verurteilte den Konkursverwalter zur Heraus gabe und Rechnungslegung, da der Kläger keineswegs die Absicht gehabt habe, die Gläubiger zu schädigen. Das Oberlandes gericht Köln dagegen hat die Klage abgewiesen. Der Berufungsrichter begründet seine Entscheidung dahin, daß der Beklagte mit Recht den Vertrag angefochten habe. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob schon bei Abschluß des Ver trags die Zahlungen eingestellt waren. Nach § 33 der Konkurs- 485