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7042 «Irl-E-tt I. ». rqqn. «uch?»nd,l. Nichtamtkicher Tell. p* 132, 10, Juni 1SI2 Wissen und Willen des Verlegers, »leihweise« die Runde zu den anderen Veranstaltern von Aufführungen anlreten. Einem eventuellen Protest des Verlegers wird seitens der Vereine, die das Notenmaterial sich »leihweise« beschafft haben, ent- gegengchalten: »die ausschließliche Befugnis des Urhebers, dessen Rechtsnachfolger der Verleger sei, erstrecke sich nicht auf das Verleihen«, Ein solcher Erfolg ist aber vom Gesetzgeber nicht beab sichtigt, denn 1, widerspricht dem die Entstehungsgeschichte der vor liegenden Bestimmung, Im ersten Entwurf fehlten die bean standeten Worte. Hingegen zeigen ebensowohl die Begrün dung des Gesetzes (Seite 21), wie die stenographischen Berichte über die Verhandlung des Reichstages (20, Sitzung am 8, Ja nuar 1901, Seite 537—vr, Arendt) klar und deutlich, daß die Erweiterung des K 11 durch jenen Zusatz nur bezweckte, die Werke der Literatur der Benutzung durch Leihbibliotheken nicht zu entziehen; 2, liegt schon in der Überlassung zu vorübergehender Be nutzung ein Verbreiten, insbesondere also auch im Verleihen, Die dem Urheber zugesprochene ausschließliche Be fugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung würde daher, wenn der oben angeführte Fall bez, leihweiser Beschaffung von Notenmaterial seitens der Vereine untereinander als gesetz lich erlaubt zu betrachten wäre, nicht mehr in ausschließ licher Weise dem Rechtsnachfolger des Urhebers, dem Verleger, zustehen. Die Zulässigkeit solcher Eingriffe in die Rechte de- Urhebers und seines Rechtsnachfolgers kann das Gesetz eben falls nicht gewollt haben; 3, kann die Benutzung eines Buches oder eines einzelnen Musikstückes durch die Leihbibliotheken mit dem Verleihen und Weiterverlethen eines kompletten Rotenmatcrials (be stehend z, B,: aus Partitur, Orchester, Duplier-, Chor-, Solo stimme» und Klavürauszügen) unmöglich auf eine Stufe ge stellt werden. Erlange die gesetzlich erteilte Genehmigung auf das Verleihen einzelner Werke seitens der Leihbibliotheken zuprivaten Zwecken des Entleihers beschränkt bleibt, sind die ehrerbietigst Unterzeichneten die letzten, die das Segens reiche einer solchen Bestimmung nicht voll anerkennen, Ihr Einspruch richtet sich gegen die Verwendung der entliehenen Werke zum Zwecke der öffent lichen Aufführung, aus folgenden Erwägungen: Der Verbreitung einzelner Werke der Literatur und der Tonkunst geschieht durch die Benutzung in den Leihbibliotheken kein nennenswerter Abbruch, weil für ihre Absatzmöglichkeit eine sehr große Anzahl von Interessenten in Frage kommt und außerdem schon mancher Entleiher später ein Käufer des be treffenden Werkes geworden ist. Dahingegen beschränkt sich das Absatzgebiet eines modernen Chor- oder Orcheslerwerkes naturgemäß auf einen im Gegensatz hierzu nur kleinen Kreis; und mit dieser Tatsache müssen sowohl der Urheber, wie sein Rechtsnachfolger rechnen. Wenn nun aber dem Musikberlag bei den stetig steigenden Honorar-, Herstellungs- und Propa- gandakosten und allgemeinen Spesen des geschäftlichen wie privaten Lebens das schon beschränkte Absatzgebiet durch den mit Z 11 getriebenen, auss schwerste empfundenen Mißbrauch noch weiter eingeengt oder gar verschlossen wird, so wird ihm eine gesunde Weiterentwickelung einfach unmöglich gemacht. Die jetzige Fassung führt somit letzten Endes zu Folgen, die einen wichtigen Lebensnerv des Musikalienhandcls vernichtend treffen müssen. Daß aber das neue Gesetz weder den Autor, noch seinen Rechtsnachfolger schlechter stellen wollte als früher, ergibt sich aus dem Entstehen des Entwurfes; 4, die Rechte des Urhebers schließen das Aufführungs recht in sich ein. Die Aufführung setzt die Beschaffung des er forderlichen Notenmaterials voraus. Es ist nicht denkbar, daß die Vorbedingungen für eine rechtmäßige Aufführung nicht den gleichen gesetzlichen Schutz genießen sollen wie diese selbst. Unter der Herrschaft des alten Gesetzes waren Autor und Ver- leger in der Lage, sich die nötigen Sicherheiten zu verschaffen. Ehe nämlich den Komponisten das Aufführungsrecht Vorbe halten war, und ehe sie sich zu dessen gemeinsamer Verwertung in der »Genossenschaft Deutscher Tonsetzer« (Anstalt für musi kalisches Aufführungsrecht) organisiert hatten, wurde das Auf führungsrecht seitens des Autors dem Verleger zugleich mit dem Verlagsrecht übertragen, und in Ausübung des miterwor- denen Aufführungsrechtes bedingte sich dieser bei Weiter erteilung an Dritte in jedem einzelnen Falle den Ankauf des Notenmaterials aus erster Hand aus. Diese Möglichkeit ist dem Verleger heute, wo das Aufführungsrecht an dem größten Teile aller Komponisten der »Genossenschaft Deutscher Ton setzer« in Berlin zusteht, genommen, ohne daß dieser Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht — zu ihrem eigenen Leid wesen — eine Handhabe gegeben ist, um ihrerseits an die Er teilung des Aufführungsrechtes die Bedingung des Ankaufes oder der leihweisen Entnahme des Notenmateriales direkt oder durch Vermittelung des Sortimenlshandcls vom Ver leger zu knüpfen, so gern sie der gerechten Forderung des Ver lages nachgeben würde. Sie kann wegen Z 11 beides nicht verlangen. Wir sind mit der »Genossenschaft Deutscher Tonsetzer«, die die Rechte der Komponisten vertritt, einig, daß eine Änderung des genannten Paragraphen im Interesse der Autoren, Musik-Verleger und «Sortimenter erfolgen muß, u m dasVerleihenderNotenmaterialezuöffent- lichen Aufführungszwecken zu unterbinden. Deshalb richten wir an Eure Exzellenz die ergebenste Bitte, eine Änderung des genannten Paragraphen in unserem Sinne herbeiführen zu wollen, welchem eine der folgenden Fassungen entsprechen würde: »Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten; die aus schließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen, Bei Werken der Tonkunst erstreckt sich das IlrheberrechtauchaufdasVerleihenbonAuf- fü h r u n g s m at e ri a l einschließlich der Texte, s o weit die Ausführung der Einwilligung des Berechtigten bedarf.« oder: »Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich auch auf das Verleihen einzelner Exemplare eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Aufführung.« In größter Ehrerbietung Der Vorstand Der Vorstand des Vereins der Deutschen des Deutschen Musikalien- Musikalienhändler, Verleger-Vereins, (gez.) Carl Reinecke, Vorsteher, (gez.) Carl Linn emann.Vors, vi,RobertAstor,Schrifts, ErhardSchultz.Schriftf, Vom Antiquariatshandel. VIII, (VII siehe Nr, I2S.) Kataloge mit Manuskripten, Inkunabeln und Pergamentdrucken. Die Antiquare haben einen Vorzug vor den übrigen Buchhändlern, Sie können öfter ein Jubiläum feiern. Nicht nur die Zahl der Jahre seit der Gründung ihres Geschäfts, auch die Zahl der Kataloge, die sie herausgegeben haben, gibt ihnen Gelegenheiten dazu, die nach Gebühr auSgenutzt werden. Bon dem Katalog »Nr, 50« angefangen wird den