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7046 BSrlenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 132. 10 Juni 1912 Publikums fiel der Hammer. Zu einem derartigen An- kaufe haben sich bisher selbst die amerikanischen Milliardäre nicht verstiegen. — Unter den Auktionsgästen befanden sich auch Fräulein Pierpont Morgan, ferner der New Yorker Millionär Mortimer Schiff und die bekanntesten Pariser und zahlreiche auswärtige Kunstsammler. Eine kleine Zeich. nung von Baudouin »Unterbrochene Lektüre« stieg bis auf 95 000 Frcs. Eine kleine Kohlezeichnung von Fragonard »Die Verbeugung« brachte es auf 71000 Frcs. »Der Traum des Bettlers« von Fragonard stieg gleichfalls bis auf 71 000 Frcs. In den späteren Stunden der Versteigerung wurden größere Pastell porträts von Latour bis auf 200 000 Frcs. Hinaufgetrieben. Kleine farbige Kreidezeichnungen von Watteau hielten sich auf 40 000 bis 80 000 Frcs. »Die Musikanten« erstand der Bankier W. v. Gonzbiurg für 80 000 Frcs. Am zweiten Tag wurde der Verkauf von Skulpturen und Gemälden fortgesetzt. Wieder wurden für einzelne Stücke sehr hohe Preise erzielt. Eine 34 eca hohe kleine Marmorbüste des elfmonatigen Töchterchens Sabine v. Houdon erreichte 460 000 Frcs. oder mit den Kosten 495 000Frcs. Einhübsches, doch keineswegs über wältigendes Stilleben von Chardin, »Seifenblasen«, erzielte 330 660 Frcs., ein »Bildnis eines jungen Mädchens« von Lawrence 220 000 Frcs., ein Bildnis der Prinzessin von Talleyrand von Frau Vigee-Lebrun 440 000 Frcs., ein Fragonard, »Das Opfer für den Minotaurus«, 366 000 Frcs., eine kleine Terrakotte »Der Kuß« von Clodion 225 000 Frcs. usw. In fast allen diesen Fällen war der Käufer Baron Henri de Rothschild, der es sich in den Kopf ge- fetzt zu haben scheint, die Doucetsche Sammlung ganz oder wenigstens ihre besten Stücke für sich zu erwerben. Im ganzen brachte der zweite Versteigerungstag die fabelhafte Summe von 6 644 500 Frcs. Leipziger Porträtausstellung. — Mit einem Rundgang für die Vertreter der Presse wurde am 7. Juni die auf mehrwöchige Dauer berechnete Sonderausstellung »Die Leipziger Bildnis- Malerei von 1700—1860« in den Räumen des stadtgeschichtlichen Museums eröffnet. In ganz seltener Vollkommenheit gibt sie in 1600 Nummern ein vollständiges Bild der Leipziger Porträt kunst von 1700—1860. Es ist die bisher weitaus größte in Deutschland gezeigte Ausstellung von Werken aus Privatbesitz. Neben 60 teilweise unbekannten Bildern von Anton Graff ist eine 180 kostbare Miniaturen umfassende Sammlung des fast ganz unbekannten Leipzigers Friedrich August Junge erstmalig der Besichtigung zugängig gemacht. Tischbein, der Leipziger und der Kasseler, Gottlob, Mathäi, Haußmann, der Nazarener Hennig, Traugott Georgi, alles Namen, die Höhepunkte der Leipziger Bildnismalerei bezeichnen, sind in Hauptwerken von großem Werte vertreten. Zu den Ausstellern gehören neben den alten Adels und Patrizierfamilien von Leipzig und seiner näheren Umgebung auch der Deutsche Kaiser, der Großherzog von Sachsen-Weimar und vom sächsischen Königshaus Prinz Johann Georg und Prinzessin Mathilde. Für das Publikum fand die Eröffnung der Ausstellung am Sonntag, den 9. dieses Monats, statt. Sie wird dann an den folgenden Tagen und Stunden geöffnet sein: Sonn tags von 3 Uhr, — Dienstags, Donnerstags und Sonn abends von 9—3 Uhr, — Mittwochs und Freitags von 10—1 Uhr und von 3—6 Uhr. — Montags ist die Ausstellung geschloffen. — Sonntags, Mittwochs und Sonnabends ist der Eintritt frei. — Dienstags, Donnerstags und Freitags wird ein Eintrittsgeld von 60 erhoben. sic Versicherung durch Zeitungsabourrement. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. April 1912. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.)— Bekanntlich arbeiten viele Zeitungen und Zeitschriften damit, daß der Abonnent gegen Unfall versichert wird. Es dürfte daher folgender Fall Interesse finden: X. war Abonnent der »Neuesten Nachrichten« zu H. Er verunglückte töd lich und feine Hinterbliebenen forderten von dem Verlage der Zeitung 1000 weil der Verunglückte als Abonnent gegen Un fall mit Todeserfolg in Höhe dieses Betrages versichert gewesen sei. Der Verlag lehnte Zahlung ab, da die letzten Postquittungen nicht vom Verunglückten unterschrieben worden seien. Das Landgericht wies darauf die Klage ab. Dagegen erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg: Das Abonnement allein gibt dem Abonnenten ein vertragliches, daher unentziehbares Recht, nach dem feine Hinterbliebenen bei Todesfolge eines Un falls 1000 von der Beklagten zu fordern haben, wenn er die Abonnementsscheine bzw. Postquittungen an der dafür vor gesehenen Stelle vor dem Unfall mit seinem Namen versehen hat. Der Abonnent ist, wenn er die Versicherung will und dem durch Namensunterschrift Ausdruck gibt, durch das Abonne ment versichert; Beklagte ihrerseits kann den Versicherungs erfolg nicht mehr hindern, der Gegner aber braucht bloß zu unterschreiben und die Bedingung ist erfüllt, »die Ver sicherung geschloffen«. Geschieht die Nichtzeichnung un- absichtlich, so kann und muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, denen der Versicherungsvertrag in besonderem Maße untersteht, im Einzelfalle gefragt werden, ob es nicht nach den jeweiligen Umständen des Falles einen Verstoß gegen diese selben Grundsätze in sich schließt, wenn der Versicherer sich auf die Unter lassung beruft. Diese Folge ist jedenfalls dann zu ziehen, wenn, wie hier, das Unterlassen der Namensunterschrift nicht nur als eine unverschuldete, sondern als eine durch mißverständliche Be stimmungen der Beklagten geradezu herbeigeführte angesehen werden mußte. Der Verunglückte war ein auswärtiger Abonnent. Er empfing keine Abonnementsscheine von der Beklagten, sondern nur Postquittungen von der Post, beider er jeweils auf ein Vierteljahr abonnierte. Postmonatsquittungen lagen nicht vor. Er konnle sie daher auch nicht unterschreiben. Vierteljahrsquittungen konnte er jedenfalls nicht »an der dafür reservierten Stelle« unterschreiben, denn amtliche Quittungen der Post über den Empfang eines Zeitungsabonnementsbetrages enthalten eine solche Stelle nicht. Der Verunglückte konnte deshalb der Meinung sein, daß beim Fehlen einer dafür reservierten Stelle auf der Postquittung die Unterschrift ganz werde fehlen können. Dies umsomehr, als den ungebildeten Laien doch nicht ohne weiteres einzuleuchten braucht, weshalb und aus welchem rechtlichen Gesichtspunkte heraus die Beklagte die Unterschrift überhaupt fordert. Und ganz besonders ist hier darauf hinzuweifen, daß die Beklagte über jeder Nummer ihrer Zeitung abdruckt, die Abonnenten seien, sofern nicht einzelne Personen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ausge schlossen seien, für je 1000 .-S gegen Unfall mit tödlichem Aus gange ohne jede Nachzahlung versichert, und jeden Hinweis darauf, daß zu dieser Versicherung als »Voraussetzung« die Namensunter schrift auf den Quittungen erforderlich sei, unterläßt. Hier spricht also die Beklagte geradezu selbst aus, daß das Abonnement als solches ohne jede Nachzahlung die Versicherung unter den bei der Expedition abzufordernden Versicherungsbedingungen herbei führe. Jedenfalls kann der Beklagten der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß es unklar war, ob und wie auch der auswärtige Abonnent seinem Willen, versichert zu sein, Ausdruck zu geben hatte. Dann aber muß auf diesen Willen auch in anderer Weise geschlossen werden dürfen, und das kann hier mit der Erwägung geschehen, daß Kläger an seinem fernen lothringischen Wohnsitze gerade mit aus dem Grunde auf die Zeitung der Beklagten fort dauernd abonniert haben wird, weil er sich damit eine fort- dauernde Versicherung beschaffen wollte. Der Verlag wurde des halb zur Zahlung verurteilt. (Aktenzeichen III 496/11.) «e«e. Yücher, «ntMlose «sw.^fir» vnch Händler: ^ra8S6^6. Og°. 104*8. 1450 Uro. Bonckon 37, 8obo 8quars. 8°. 92 8. 1703 Uro. Berlin 36, Imt.20^strs.886 38. 8". 78 8. 1100 Uro. Personalnachrichte«. »cftorben: am 7. Mai nach längerem Leiden, im Alter von SS Jahren der Musikalienhändler und Komponist Herr Julius William Winterling in Leipzig, Inhaber des von ihm unter der Firma William Winterling am I. Mai I8SS gegründeten Musilalienverlags,